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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kraftfahrzeuggestellung

Marcus Spahn
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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs ist für den ArbN ein geldwerter Vorteil (> Arbeitslohn) in Form eines Sachbezugs. Die Bewertung nach der grundsätzlich anzuwendenden 1-%-Regelung (Pauschalmethode) oder nach der individuellen Fahrtenbuchmethode einschließlich der jeweiligen Besonderheiten wird hier erläutert.

A. Kraftfahrzeuggestellung zur Privatnutzung als Arbeitslohn

I. Nutzungsüberlassung für dienstliche Fahrten

 

Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Wird einem Stpfl für eine Auswärtstätigkeit ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung gestellt, so führt das nicht zu einem besteuerbaren Vorteil, weil die Benutzung für die Ausübung der Berufsarbeit im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG geschieht, solange sie betriebsfunktionalen Zielsetzungen dient (vgl BFH 192, 299 = BStBl 2000 II, 690); es bedarf deshalb keiner besonderen Steuerbefreiung. Andererseits entstehen dem Stpfl insoweit keine > Werbungskosten, sondern dem ArbG > Betriebsausgaben. Legt der ArbN Ausgaben zB für Kraftstoff / Antriebsenergie vor, so ist der > Auslagenersatz nach § 3 Nr 50 EStG steuerfrei. Freilich dürfen ihm nicht zusätzlich die Km-Sätze für Auswärtstätigkeit/Dienstreisen (> Kilometer-Pauschalen Rz 5) steuerfrei gezahlt werden.

II. Nutzungsüberlassung für Privatfahrten

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Darf der ArbN ein betriebliches Fahrzeug auch zu privaten Fahrten benutzen, so entsteht daraus ein geldwerter Vorteil, der zum stpfl Arbeitslohn gehört (> Arbeitslohn Rz 28 ff, > Sachbezüge; BFH 197, 142 = BStBl 2002 II, 370; zur Vorteilsbewertung > Rz 20 ff). Der Sachbezug ist übrigens auch arbeitsrechtlich Teil der Arbeitsvergütung (BAG vom 23.06.2004 – 7 AZR 514/03, DB 2004, 2702). Die Inanspruchnahme eines Fahrers, den der ArbG dem ArbN im Zusammenhang mit der Überlassung des betrieblichen Kfz für Privatfahrten zur Verfügung stellt, führt zu – zusätzlichem – stpfl Arbeitslohn (> Rz 3/3).

 

Rz. 2/1

In der steuer-, mehr aber noch in der sozial- und umwelt- bzw klimapolitischen Diskussion wird die Firmenwagenüberlassung von jeweils interessierter Seite oftmals als "Dienstwagenprivileg" bezeichnet. Der Begriff soll wahrscheinlich implizieren, dass die steuerliche Behandlung der Firmenwagengestellung als Form einer Steuervergünstigung den jeweiligen Stpfl zulasten der Gemeinschaft finanziell bevorzugt. Dies wird insbesondere bei pauschaler Wertermittlung (> Rz 20 ff) vermutet respektive generell unterstellt.

Stellungnahme: In seiner Allgemeinheit scheint der Begriff fragwürdig, hängt die sich letztlich im konkreten Fall ergebende finanzielle Situation doch von einer Vielzahl einzelner Faktoren ab (zB persönliche Situation des Stpfl, etwa Steuersatz und ggf Wegstrecke zur Arbeit und/oder > Doppelte Haushaltsführung; überlassenes Kfz; Überlassungsbedingungen und übernommene Kosten; Eigenbeteiligung etc). Ähnliches gilt für etwaige dem gegenübergestellte Vergleichsrechnungen. Für eine steuerfachliche Diskussion scheint diese Bezeichnung oder Kategorisierung damit ungeeignet.

UE soll die pauschale Wertermittlung wohl vor allem der Vereinfachung im Massenverfahren dienen; sie zeigt dabei die für eine stark > Typisierende Betrachtungsweise (vgl auch > Rz 17) leider oftmals wesensmäßige Unschärfe. Das Berechnungsverfahren bei pauschaler Wertermittlung an sich hat sich über die Zeit in der Praxis durchaus bewährt, was dafür spricht, es beizubehalten. Die Besteuerungshöhe kann/könnte der Gesetzgeber bei diesem Verfahren ohnehin durch Anpassung der anzusetzenden Prozentwerte ohne größere Systemumstellung leicht variieren (vgl auch > Rz 18).

 

Rz. 2/2

Eine lohnzuversteuernde Privatnutzung kommt für alle Kfz in Betracht. Dazu gehören neben den Dienstwagen im engeren Sinne auch Campingfahrzeuge, Geländewagen und Taxen sowie Elektroroller und E-Bikes mit einer elektrisch unterstützten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h (> Rz 21). Soweit im Folgenden die Überlassung eines Firmenwagens kommentiert wird, gelten diese Ausführungen – falls nicht anders erwähnt – auch für alle anderen Kfz.

 

Rz. 2/3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Der LSt-Abzug setzt voraus, dass dem ArbN tatsächlich ein Kfz zur privaten Nutzung (> Rz 28) überlassen worden ist (BFH 235, 383 = BStBl 2012 II, 362), weil die unbefugte Privatnutzung nicht zu > Arbeitslohn führt (BFH 235, 383 = BStBl 2012 II, 362 mwN; > Rz 2). Das Kfz kann aber ebenso stillschweigend – konkludent – überlassen worden sein (BFH 229, 228 = BStBl 2010 II, 848; BFH 235, 383 = BStBl 2012 II, 362). Maßgebend für die Frage, ob und welches Fahrzeug dem ArbN auch zur privaten Nutzung überlassen wurde, ist eine Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (BFH 244, 402 = BStBl 2014 II, 641).

Steht nicht fest, dass der ArbG dem ArbN einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat, kann auch der Beweis des ersten Anscheins diese fehlende Feststellung nicht ersetzen (BFH 241, 180 = BStBl 2013 II, 918; BFH 241, 175 = BStBl 2013 II, 1044; BFH 241, 276 = BStBl 2013 II, 920). Zu Gesellschaftern einer PersGes EFG 2018, 968; NZB BFH IV B 28/18 nach Beschluss vom 06.03.2019 als unbegründet zurückgewiesen (nicht dokumentiert).

 

Rz. 2/4

Stand: EL 136 –...

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