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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kirchensteuer / a) Allgemeine Grundsätze

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Rz. 40

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Der ArbG hat beim Abzug der KiSt vom > Arbeitslohn nur mit dem FA, nicht mit den Kirchenbehörden zu tun. Er ist zur Entrichtung der Kirchenlohnsteuer verpflichtet. Auf die Festsetzung und Erhebung der KiSt sind auch beim Steuerabzug die Vorschriften des EStG entsprechend anzuwenden (§ 51a Abs 1 Satz 1 EStG iVm den KiStG der Länder). Die entsprechende Anwendung gilt zunächst für die Einbehaltung der KiSt beim Steuerabzug selbst (> Steuerabzugsverfahren); die dabei zum Zweck des Steuerabzugs der ESt verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen auch für die Erhebung der KiSt im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden (§ 51a Abs 1 Satz 2 EStG). Die entsprechende Anwendung von Vorschriften gilt auch für den Jahresausgleich (§§ 38ff EStG; > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 57 ff), für die Führung des > Lohnkonto und dessen Abschluss einschließlich der Bescheinigung der einbehaltenen KiSt (§§ 41, 41b EStG; > Lohnsteuerbescheinigung), Anmeldung und Abführung der KiSt (§ 41a EStG; > Lohnsteuer-Anmeldung) sowie für die Anrufungsauskunft durch das > Betriebsstätten-Finanzamt (§ 42e EStG; > Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff) und die Haftung (§ 42d EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 5). Zur Rundung der KiSt bei der Anmeldung (> Abrundung Rz 9). Im Rahmen einer > Außenprüfung der LSt (§ 42f EStG) oder > Lohnsteuer-Nachschau (§ 42g EStG) wird der zutreffende Abzug der KiSt mit geprüft (vgl für die Nachschau BMF vom 16.10.2014, Rz 3 Satz 1, BStBl 2014 I, 1408).

 

Rz. 40/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die KiStG der Länder (> Rz 3) erklären die Vorschriften der AO ebenfalls grundsätzlich für entsprechend anwendbar, jedoch mit Ausnahme der Vorschriften über Strafen und Bußgelder (§ 20 Abs 1 KiStG BW, § 21 Abs 3 KiStG BW; Art 18 KiStG BY; § 7 KiStG BN; § 7 KiStG HB; § 8 KiStG HH; § 15 KiStG HE; § 6 KiStG NI; § 8 Abs 2 KiStG NW; § 11 Abs 2 KiStG RP; § 11 Abs 1 KiStG SL; § 8 KiStG SH; § 9 Abs 1 KiStG TH). Eine Verkürzung von KiSt bleibt also ungeahndet (BGH vom 17.04.2008 – 5 StR 547/07, BFH/NV 2008, Beilage 4, 308 = HFR 2008, 1075). Folgerichtig verlängert sich die Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung nicht (> Verjährung Rz 10 ff; Gast-de Haan, DStZ 1992, 525; VG Darmstadt vom 05.11.2001 – 4 G 783/01, NVwZ 2002, 1017; T/K/Drüen vor § 169 AO Tz 16; aA Hummert, DStZ 1993, 112).

 

Rz. 41

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Die gesetzliche Verpflichtung des ArbG, für ArbN, die einer Religionsgemeinschaft angehören (> Rz 11 ff), KiSt einzubehalten und abzuführen, sowie seine Haftung bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung verletzt keine Grundrechte, auch nicht die Religionsfreiheit (BVerfG 44, 103 vom 17.02.1977 – 1 BvR 33/76, NJW 1977, 1282; BY VerfG vom 17.10.1967 – Vf. 134-VII-66, VerfGHE BY 20, 171 = JZ 1968, 179). Das gilt auch für einen konfessionslosen ArbG (BVerfG vom 27.08.1987 – 1 BvR 472/85, HFR 1988, 583). Auch bei der Pauschalierung nach §§ 40ff EStG ist der ArbG wegen § 51a Abs 1 Satz 1 EStG iVm den KiStG der Länder verpflichtet, KiSt einzubehalten und abzuführen und haftet bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung (BVerfG vom 17.02.1977 – 1 BvR 343/74; vgl auch BFH 117, 338 = BStBl 1976 II, 104; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 295 ff). Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 37a, 37b EStG (> Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen), soweit die KiSt-Beschlüsse einen Steuerabzug vorsehen (> Rz 54/3). Beim Abzug der KiSt wird der ArbG nämlich nicht für eine Religionsgemeinschaft, sondern für den Staat tätig.

 

Rz. 41/1

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Nach den für die einzelnen Bundesländer maßgebenden und im BStBl Teil I veröffentlichten KiSt-Beschlüssen (> Rz 9; auf diese wird wegen Einzelheiten verwiesen) ist überall KiSt für die ev Kirchen und rk Kirche zu erheben. Außerdem in den einzelnen Bundesländern für folgende Religionsgemeinschaften: In BW für die Altkatholische Kirche, die Freireligiöse Landesgemeinde Baden sowie die Israelitischen Religionsgemeinschaften Baden und Württemberg (zu örtlichen Besonderheiten vgl die KiSt-Beschlüsse); in BY für die Altkatholische Kirche und den Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden (vgl LStK München/Nürnberg, § 10 EStG 6.1); in BN für die Altkatholische Kirche; in BB für die Altkatholische Kirche; in HH für die Altkatholische Kirche, die EvRef Kirche und die Jüdische Gemeinde; in HE für die Altkatholische Kirche, die Freireligiösen Gemeinden in Offenbach und Mainz sowie für die Jüdischen Gemeinden; in NI für die Altkatholische Kirche, in NW für die Altkatholische Kirche sowie die jüdischen Kultusgemeinden und die Synagogengemeinde Köln (EStG-K § 10 EStG 5.800); in RP für die Altkatholische Kirche, die Jüdischen Kultusgemeinden Bad Kreuznach und Koblenz, die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz, die Freireligiöse Gemeinde Mainz sowie die Freie Religionsgemeinschaft Alzey; im SL für die Altkatholische Kirche und die Synagogengemeinde Saar; in SH die Altkatholische Kirche und die Jüdische Gemeinde in Hamburg für Mitglieder in SH. Zu den M...

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