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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / 2. Auszahlung an einen anderen als den Berechtigten (§ 74 EStG)

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Rz. 80

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KiG ist in bestimmten Fällen an das Kind (> Rz 81 ff) oder eine dritte Person (> Rz 85 ff) auszuzahlen, die dem Kind Unterhalt gewährt. Bei dieser Entscheidung der Familienkasse bleibt die Festsetzung zugunsten des Berechtigten bestehen (> Rz 92). Dies wird als Abzweigung bezeichnet. Außerdem ist das KiG an einen Sozialleistungsträger zu zahlen, wenn dieser Leistungen ohne Anrechnung des vorrangig zu zahlenden KiGs erbracht hat oder ihm ein Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz zusteht (> Rz 88). In diesem Fall spricht man von der Erstattung von KiG. Zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens > Rz 91 ff.

a) Abzweigung an das Kind

 

Rz. 81

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Auszahlung des KiGs an das Kind selbst kommt in Betracht (vgl § 74 Abs 1 Satz 1 bis 3 EStG), wenn

• der Berechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (> Rz 82),
• er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (> Rz 83),
• er nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende KiG.

Der Abzweigungsanspruch des Kindes ist darauf gerichtet, den zugunsten eines bestimmten Berechtigten festgesetzten oder noch festzusetzenden KiG-Anspruch an sich auszahlen zu lassen (BFH/NV 2013, 727).

 

Rz. 82

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zur Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 74 Abs 1 Satz 1 EStG): Für die Abzweigung genügt es nicht, dass der Berechtigte dem Kind nur einmalig oder vorübergehend keinen Unterhalt leistet. Beantragt das Kind aber die Abzweigung des KiGs an sich, weil der Berechtigte keinen laufenden Unterhalt zahlt, wird die Familienkasse dem Antrag entsprechen, weil das idR die allein ermessensgerechte Entscheidung ist (BFH 206, 1 = BStBl 2006 II, 130). Bei der Entscheidung sind aber nachträglich geleistete Zahlungen zu berücksichtigen (BFH 232, 12 = BStBl 2013 II, 617).

 

Rz. 83

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zu fehlenden Unterhaltspflichten (§ 74 Abs 1 Satz 3 Alt 1 EStG): Eine Abzweigung kommt auch in Betracht, wenn der Berechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Für die Abzweigung genügt es, wenn der Berechtigte erklärt, er könne keinen Unterhalt leisten (BFH/NV 2009, 164). Ebenso ist es, wenn keine Unterhaltspflicht für eine vom Kind gewünschte Zweitausbildung mehr besteht, weil das Kind bereits eine Erstausbildung bekommen hat (BFH 199, 105 = BStBl 2002 II, 575).

 

Rz. 84

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Höhe des abzuzweigenden KiGs bestimmt sich nach § 74 Abs 1 Satz 2 und 4 iVm § 76 EStG. Es ist der Betrag, der nach § 76 EStG gepfändet werden kann. Besteht nur für ein Kind Anspruch auf KiG, ist es ein Betrag in dieser Höhe. Bei mehreren Kindern des Berechtigten ist dabei das Gesamt-KiG nach Köpfen aufzuteilen (BFH 230, 299 = BStBl 2010 II, 1014), es sei denn, es wird nach unterschiedlichen Vorschriften gezahlt (BFH 231, 39 = BStBl 2013 II, 580).

b) Abzweigung an einen Dritten

 

Rz. 85

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Das KiG kann auch an eine Person oder (behördliche Dienst-)Stelle, zB das Jugend- oder das Sozialamt, ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt (vgl § 74 Abs 1 Satz 4 iVm Satz 1 und 3 EStG).

Die Abzweigung ist grundsätzlich zulässig, wenn sowohl das haushaltszugehörige Kind als auch die Eltern von Sozialleistungen leben; so zB bei einer Unterbringung des Kindes in einer betreuten Wohnform (BFH 231, 52 = BStBl 2013 II, 695) oder wenn der Berechtigte dem Kind Unterkunft und Betreuung in der Familie bietet (BFH/NV 2015, 837); denn er ist kraft Gesetzes verpflichtet, einen Kostenbeitrag an den Jugendhilfeträger zu leisten. § 74 EStG setzt eine > Unterhaltspflicht des Berechtigten voraus, die bei Pflegeeltern nicht gegeben ist (EFG 2012, 430; 2027).

 

Rz. 86

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Erhält nur das Kind Sozialleistungen, nicht aber die es im eigenen Haushalt betreuenden Eltern, unterbleibt eine Abzweigung, wenn die eigenen Aufwendungen des Berechtigten für den Unterhalt oder die Betreuung insgesamt die Höhe des KiGs erreichen. Hierzu sind die tatsächlich erbrachten – keine fiktiven – Unterhaltsaufwendungen zu ermitteln (BFH 224, 290 = BStBl 2009 II, 928; BFH 243, 250 = BFH/NV 2014, 404; 504). Die Aufwendungen für eine dem Kind überlassene Wohnung können iHd > Sachbezugswerte nach § 2 Abs 3 SvEV (> Anh 15) geschätzt werden (BFH/NV 2012, 1963). Ist die > Schätzung des Aufwands im Nachhinein nicht möglich, kann es zulässig sein, ihn pauschal zu bewerten und das KiG zB zur Hälfte abzuzweigen (BFH 247, 125 = BFH/NV 2015, 85). Die Familienkasse/das FG kann aber auch bei einem zuhause lebenden Kind mit Behinderungen einem > Anscheinsbeweis folgend davon ausgehen, dass der Unterhalt insgesamt die Höhe des KiGs erreicht (BFH 241, 270 = BStBl 2013 II, 697); dieser Anscheinsbeweis gilt aber nicht für ein teilstationär in einer Behindertenwerkstatt untergebrachtes Kind mit Behinderungen (BFH 243, 250 = BFH/NV 2014, 404). Ist der tatsächliche Aufwand geringer, weil im Rahmen monatsbezogener Prüfung zB nur Schulgeld oder geringe eigene Unterhaltsleistungen nachgewiesen w...

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