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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Jahreswagen

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Rz. 1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

ArbG des Kfz-Gewerbes verkaufen regelmäßig verbilligt Kraftwagen an ihre ArbN; diese dürfen die mit Rabatt erworbenen (Neu-)Wagen idR erst nach Ablauf einer Behaltefrist von einem Jahr frei verkaufen (sog Jahreswagen). Zur arbeitsrechtlichen Qualität des Rechtsanspruchs auf Einräumung des Personalrabatts für Jahreswagen vgl BAG vom 07.09.2004 – 9 AZR 631/03, DB 2005, 1223. Zudem werden Fahrzeuge an die ArbN verbilligt verkauft (ohne Behaltefrist), die zuvor von den ArbN iRd > Leasing ein Jahr lang genutzt worden sind (> Kraftfahrzeugverkauf).

 

Rz. 2

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der dem ArbN bei einer verbilligten Überlassung des Autos oder Motorrads durch den ArbG zufließende geldwerte Vorteil wird grundsätzlich als Arbeitslohn besteuert (§ 8 Abs 1 EStG; BFH/NV 1990, 493; BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687 mwN). Gleiches gilt für Personalrabatte auf Reparaturen und Ersatzteile. Auch Vorteile, die ArbN aufgrund eines Rahmenabkommens mit einem Hersteller von Kraftfahrzeughändlern (Dritten) gewährt werden, die Leistungsmittler des ArbG sind, sind stpfl geldwerte Vorteile aus ihrem Dienstverhältnis (> Arbeitslohn Rz 155, > Rabatte Rz 71 ff). Überführungskosten gehören zum geldwerten Vorteil. Die Anzahl der dem ArbN von einem Autoproduzenten oder -händler gelieferten Kraftwagen oder Motorräder ist ebenso wie eine Behalte- und Wiederbelieferungsfrist steuerlich nicht von Bedeutung. Die einjährige Veräußerungssperre berechtigt nicht zu einem Wertabschlag (BFH 159, 513 = BStBl 1990 II, 472; BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687). Auch andere Interessen des ArbG als eine zusätzliche Entlohnung seiner ArbN wie zB Werbewirksamkeit oder zusätzliche Umsätze schließen Arbeitslohn nicht aus (BFH 171, 74 aaO; BFH/NV 1994, 855).

 

Rz. 3

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Beim LSt-Abzug bemisst der ArbG den geldwerten Vorteil für den Jahreswagen nach dem Unterschied zwischen dem vom ArbN zu zahlenden Betrag und dem um 4 % geminderten Endpreis, zu dem die Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr vom ArbG angeboten wird (§ 8 Abs 3 EStG, > R 8.2 Abs 1 LStR). Das ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen zuletzt angebotene Preis (BFH 238, 371 = BStBl 2013 II, 400). Besondere Preisnachlässe für Großabnehmer wie Behörden, Anbieter von Mietwagen etc werden aber nicht berücksichtigt (BFH 238, 376 = BStBl 2013 II, 402). Bietet der ArbG, zB ein Hersteller oder Kommissionär/Großhändler, die Ware fremden Letztabnehmern selbst nicht an, wird der Endpreis des nächstgelegenen Händlers zugrunde gelegt. Vom geldwerten Vorteil und anderen, vom selben ArbG gewährten Vorteilen (zB aus verbilligten Inspektionen und Reparaturen) bleibt ein Betrag von 1 080 EUR im Kalenderjahr steuerfrei (§ 8 Abs 3 EStG; im Einzelnen > Rabatte Rz 41 bis 50 Automobilbranche). Die geldwerten Vorteile werden auch insoweit nach § 8 Abs 3 EStG ermittelt, als sie den Rabatt-Freibetrag übersteigen (> Sachbezüge Rz 34). Die Unterlagen zur Ermittlung der > Bemessungsgrundlage sind vom ArbG zum > Lohnkonto zu nehmen.

 

Rz. 4

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der Rabatt-Freibetrag des § 8 Abs 3 Satz 2 EStG gilt hinsichtlich der verbilligten Überlassung von Fahrzeugen grundsätzlich nur für ArbG, die diese nicht überwiegend für den Bedarf ihrer ArbN herstellen oder vertreiben, also für Hersteller und Händler (§ 8 Abs 3 Satz 1 EStG). UE gilt diese Regelung aber auch, soweit andere ArbG betrieblich benutzte Fahrzeuge ausmustern und diese Gebrauchtfahrzeuge neben Betriebsfremden auch ihren ArbN überlassen. Zu weiteren Fällen > Kraftfahrzeugverkauf.

 

Rz. 5

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Dem ArbN wird für die Bewertung (> Rz 3) ein Wahlrecht eingeräumt (im Einzelnen > Sachbezüge Rz 35 ff mit einer Stellungnahme): Er kann es bei dem vom ArbG bescheinigten geldwerten Vorteil belassen, dem eine Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG mit Bewertungsabschlag und mit Rabatt-Freibetrag zugrunde liegt (> Rz 3). Stattdessen kann er im Rahmen seiner > Steuererklärung beim FA eine Bewertung des geldwerten Vorteils nach § 8 Abs 2 EStG anhand des günstigsten Marktpreises beim Verkauf vergleichbarer Fahrzeuge (im Einzelnen > Sachbezüge Rz 38 ff) ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabatt-Freibetrag beantragen; dann muss er dem FA den günstigsten Preis am Markt im Einzelnen nachweisen. Der ArbG ist steuerrechtlich nicht verpflichtet, beim LSt-Abzug den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs 2 EStG zu bewerten.

 

Rz. 6

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Erzielt der ArbN Verluste bei der Veräußerung von Jahreswagen, werden diese bei der > Einkommensteuer nicht berücksichtigt. § 23 Abs 1 Nr 2 Satz 2 EStG nimmt die Veräußerung von Gegenständen des täglichen Gebrauchs, die nach dem 13.12.2010 angeschafft wurden, ausdrücklich vom Anwendungsbereich des § 23 EStG aus. BFH 221, 97 = BStBl 2009 II, 296 ist überholt.

 

Rz. 7

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Bei einem ArbN, dem ein Fahrzeug nicht verkauft, sondern im Wege des > Leasing verbilligt vom ArbG oder durch eine zum Konzern des ArbG gehörende Gesellschaft überlassen wird,...

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