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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Island

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Rz. 1

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Mit der als Inselstaat im äußersten Nordwesten Europas gelegenen Republik Island gilt das DBA vom 18.03.1971 (BGBl 1973 II, 357 = BStBl 1973 I, 504) nebst Protokoll; zum Inkrafttreten vgl BGBl 1973 II, 1567 = BStBl 1973 I, 730. Das DBA findet grundsätzlich seit dem 01.01.1968 Anwendung.

Ein für Veranlagungs- und Abzugssteuern nicht rückwirkendendes Revisionsabkommen befindet sich in Verhandlung, es sind mit Stand vom 01.01.2019 hierzu aber noch keine weiteren Terminierungen bekannt (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31).

Island ist kein Mitgliedstaat der > Europäische Union und gehört nicht zur Eurozone (> Euro Rz 1), ist aber Mitgliedstaat des EWR (> Europäischer Wirtschaftsraum).

 

Rz. 2

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Das DBA gilt sachlich ua für die ESt/LSt; für die > Kirchensteuer wirkt das DBA nur mittelbar, soweit die ESt ihre BMG ist (vgl § 51a EStG). Räumlich gilt das DBA für die Bundesrepublik Deutschland (> Inland) und die Republik Island sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1, 2). Zur Ansässigkeit > Doppelbesteuerung Rz 18. Das DBA entspricht im Wesentlichen der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 17 ff). Vgl dazu BMF vom 03.05.2018, BStBl 2018 I, 643; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

 

Rz. 3

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Hält sich ein ArbN im Rahmen eines privaten Dienstverhältnisses in dem anderen Staat nur vorübergehend auf, bleibt das alleinige (Wortlaut: "können ... nur") Besteuerungsrecht ggf beim Ansässigkeitsstaat (Art 15 Abs 2). Es gilt eine auf das Kalenderjahr bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2); > Doppelbesteuerung Rz 28 ff. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4–10.

 

Rz. 4

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Vergütungen für Dienstleistungen an Bord eines im internationalen Verkehr betriebenen Seeschiffs können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt (Art 15 Abs 3). Entsprechendes gilt bei Vergütungen für eine Tätigkeit an Bord eines Seeschiffs, das in der Fischerei, im Seehund- oder Walfang eingesetzt ist (Art 15 Abs 3).

Vergütungen für unselbständige Arbeit, die ausschließlich oder überwiegend an Bord eines Luftfahrzeugs ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, können nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers besteuert werden (Art 15 Abs 4).

Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 49 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrates einer Gesellschaft bezieht, die in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, können in dem anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 56/1.

 

Rz. 6

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, können in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben (Art 17). In Deutschland ist der Steuerabzug nach § 50a EStG zu beachten; > Doppelbesteuerung Rz 50 ff; > Beschränkte Steuerpflicht Rz 75 ff. Zur Besteuerung in Deutschland ferner > Beschränkte Steuerpflicht Rz 50–60.

 

Rz. 7

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Öffentlicher Dienst: Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die von einem der Vertragsstaaten, einem Land oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder von einem ihrer Sondervermögen für eine nichtselbständige Arbeit gezahlt werden, besteuert der Staat, in dem sich die Kasse befindet (Quellenstaat). Als Sondervermögen kommen das Bundeseisenbahnvermögen (> Deutsche Bahn Rz 2) und die BA-Post (> Deutsche Post Rz 1) sowie die Isländische Zentralbank und die Isländische Post- und Telegrafenverwaltung in Betracht (Art 18 Abs 3). In dem anderen Vertragsstaat (Ansässigkeitsstaat) werden die Vergütungen besteuert, wenn der Empfänger dessen Staatsangehöriger ist, ohne zugleich Staatsangehöriger des Quellenstaats zu sein (Art 18 Abs 1; > Ortskräfte). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 47–48, 54f.

Auf Vergütungen für unselbständige Arbeit, die im Zusammenhang mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaates, eines Landes oder einer ihrer Gebietskörperschaften geleistet wird, finden die Regelungen für den privaten Dienst Anwendung (Art 18 Abs 2; > Rz 3–6).

Der Quellenstaat behält außerdem das Besteuerungsrecht für Leistungen einschließlich Pensionen und Renten aus öffentlichen Kassen des Vertragsstaats oder einer KöR dieses Vertragsstaats, die der > W...

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