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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Hongkong

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die im Mündungsgebiet des Perlflusses liegende Metropole und ehemalige britische Kronkolonie ist seit dem 01.07.1997 als sog Sonderverwaltungszone ein Teil der Volksrepublik China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht ("Ein Land, zwei Systeme"). Damit ist das DBA mit > China nicht anwendbar (vgl BMF vom 17.01.2019, BStBl 2019 I, 31; Selbiges gilt auch für > Macau).

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Mit Hongkong bestehen zwei Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen zu Sonderbereichen: Das Abkommen vom 08.05.1997 über den Fluglinienverkehr (BGBl 1998 II, 2064 = BStBl 1998 I, 1156; Inkrafttreten BGBl 1999 II, 26 = BStBl 2000 I, 1554; Abkommen bezeichnet als Änderungsvereinbarung zum vorherigen Abkommen vom 05.05.1995) und das Abkommen vom 14.01.2004 betreffend Schifffahrtsunternehmen (BGBl 2004 II, 34 = BStBl 2005 I, 610; Inkrafttreten BGBl 2005 II, 332 = BStBl 2005 I, 613). Beide Abkommen finden grundsätzlich seit dem 01.01.1998 Anwendung (vgl auch BMF vom 17.01.2019, aaO), sie regeln allerdings keine Belange der Besteuerung von ArbN.

Der Abschluss eines erstmaligen allgemeinen Abkommens ist geplant, allerdings sind hierzu mit Stand vom 01.01.2019 noch keine Terminierungen getroffen worden (vgl BMF vom 17.01.2019, aaO, dort unter "II. Künftige Abkommen und laufende Verhandlungen"). Ergänzend > Rz 4.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung außerhalb der vorgenannten Sonderabkommen (> Rz 2) und damit insbesondere auch für den Bereich der ArbN > Ausland Rz 25 ff. Die in Hongkong erhobenen Steuern auf Gehälter und Renten "salaries tax", auf gewerbliche Gewinne "profits tax" und auf Mieteinkünfte "property tax" entsprechen der deutschen ESt (ESt-Handbuch Anh 12 II). Der ATE ist anwendbar (> Auslandstätigkeitserlass).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

In seinen Grundstrukturen ist das Steuersystem Hongkongs territorial geprägt. Aufgrund der damit vornehmlichen Erhebung von Steuern (lediglich) auf in Hongkong erzielte Einkünfte stellt sich das Problem der > Doppelbesteuerung Rz 1 oftmals nur in milderer Form.

 

Rz. 5

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Berufskonsularbeamte oder vergleichbare, von der Regierung Hongkongs entsandte Beamte des Wirtschafts- und Handelsbüros Hongkongs in Berlin sind auf Grund der Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen vom 24.02.2009 (BGBl 2009 II, 142) von der ESt auf das Einkommen, das ihnen für die amtliche Tätigkeit gezahlt wird, befreit. Hiervon unberührt bleibt die Verpflichtung des Büros zum LSt-Abzug für die beim Wirtschafts- und Handelsbüro Hongkong Beschäftigten, die keine Berufskonsularbeamte oder vergleichbare Beamten sind.

 

Rz. 6

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hongkong gehört zur Ländergruppe 1 (> Anh 2 Ländergruppen). Zu den Reisekostensätzen > Anh 2 Reisekosten (Ausland) (in der dortigen Tabelle als Unterpunkt zu China geführt). Zum > Kaufkraftausgleich vgl BMF vom 14.01.2019, BStBl 2019 I, 59 und vom 04.04.2019, BStBl 2019 I, 265 (in den dortigen Tabellen als Unterpunkt zu China geführt).

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