Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Hauswarte

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hauswarte (Hausmeister) sind Personen, die sich selbst haupt- oder nebenberuflich um ein Wohngebäude kümmern. Im Gegensatz zum > Hausverwalter sind sie idR > Arbeitnehmer. ArbG ist der Hauseigentümer, selbst wenn er sich – auch hinsichtlich des LSt-Abzugs – durch einen Verwalter vertreten lässt. Wird der Hauswart für eine WEG tätig, ist diese ArbG und zum LSt-Abzug verpflichtet; zu Einzelheiten > Wohnungseigentümergemeinschaft; zum zuständigen FA vgl OFD Berlin vom 01.02.1999, DB 1999, 1299. Eine einheitliche Vergütung an ein Hausmeister-Ehepaar ist ggf im Schätzungswege auf die Ehegatten aufzuteilen. Nehmen aber zB Hausbewohner gelegentlich Aufgaben eines Hauswarts nur in geringem Umfang wahr und ist auch die gezahlte Vergütung gering, spricht das gegen ein Dienstverhältnis. Die Stellung solcher Hauswarte und technischen Betreuer ähnelt der Stellung von Betriebskassierern und Vertrauensleuten mit geringem Entgelt und örtlich und zeitlich nicht gebundenen Arbeitsleistungen (BFH 70, 578 = BStBl 1960 III, 215; BFH 74, 327 = BStBl 1962 III, 125). Solche sonstigen Einkünfte bleiben steuerfrei, wenn sie weniger als 256 EUR im Kalenderjahr betragen (vgl § 22 Nr 3 EStG). Bei Ehegatten gilt die > Freigrenze für jeden, der solche Einkünfte hat. Verkaufen Schulhausmeister Getränke und Snacks, so haben sie insoweit gewerbliche Einkünfte. Werden Hausmeisterdienste (Haus- und Grundstücksservice) der Allgemeinheit angeboten und dazu ggf Hilfskräfte herangezogen, handelt es sich um einen Gewerbebetrieb. Hauswarte erhalten keine > Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten Rz 14.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Wird vom ArbG unentgeltlich oder verbilligt eine Wohnung überlassen, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, der dem Hauswart idR im Rahmen seines Dienstverhältnisses zufließt. Derartige Vorteile zählen als > Sachbezüge zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit (BFH 113, 452 = BStBl 1975 II, 81). Als Nutzungswert einer > Dienstwohnung Rz 38 wird grundsätzlich der ortsübliche Mietwert angesetzt. Dies ist idR bei Anmietung durch den ArbG die von diesem selbst bezahlte Miete (BFH/NV 1986, 52). Ist für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses eine höhere Miete vereinbart, die Überlassung als Hausmeisterwohnung also verbilligt, so ist grundsätzlich – unabhängig von tarifvertraglichen Regelungen oder dem subjektiven Wohnbedürfnis des Hauswarts – von der höheren Miete auszugehen. Besondere sich aus der Lage der Wohnung ergebende Wertminderungen werden ggf mit einem Abschlag berücksichtigt. BFH 113, 452, aaO hat die mietmindernde Berücksichtigung von Nachteilen nicht beanstandet, die sich aus der Art der Berufsausübung ergeben. Ebenso hat EFG 1990, 311 wegen der besonderen Situations- und Zweckgebundenheit der in einem öffentlichen Schulgebäude gelegenen Hausmeisterwohnung einen Abschlag als notwendig erachtet. EFG 1975, 422 hat aber – uE zu Recht – entschieden, dass ein objektiv feststehender Mietwert wegen der Beeinträchtigung des Wohnbereichs durch den häufigen Zugang anderer Hausbewohner oder die Aufbewahrung von Werkzeug, also durch die berufliche Tätigkeit des Hauswarts verursachte Unannehmlichkeiten, nicht bei der Bewertung der Wohnung berücksichtigt werden dürfen. Ebenso verweist BFH 175, 280 = BStBl 1994 II, 954 darauf, dass der Wert eines geldwerten Vorteils nicht mit dem Wert der Arbeitsleistung saldiert werden darf. Die in den privaten Wohnbereich hinein wirkenden Unannehmlichkeiten sind nämlich beruflich bedingt und nicht durch die Lage der zu bewertenden Wohnung; dieser Teil der "Mietverbilligung" entspricht deshalb sachlich einem steuerpflichtigen Erschwerniszuschlag (> Lohnzuschläge Rz 2). Das gilt uE auch für die Abgeltung anderer Erschwernisse, wie zB die ständige Erreichbarkeit. Der Nutzungswert der Dienstwohnung eines Schulhausmeisters darf nicht ohne weiteres um Beeinträchtigungen gemindert werden, die sich aus dem Schulbetrieb ergeben (vgl auch die Privilegierung von Kinderlärm durch Gesetz vom 20.07.2011, BGBl 2011 I, 1474). Das kann anders sein, wenn die Hausmeisterwohnung mehr als die umliegenden Wohnungen, aus denen der ortsübliche Wert abgeleitet wird, dem Schulhoflärm ausgesetzt ist.

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Überlässt ein Wohnungsunternehmen, das eine Vielzahl von Wohnungen an Dritte vermietet, seinen Hauswarten Wohnungen verbilligt, ist der darin liegende Vorteil nur insoweit zu besteuern, als die Beträge des § 8 Abs 3 EStG (Preisabschlag von 4 % des Endpreises und der sog Rabattfreibetrag von 1 080 EUR jährlich) überschritten werden (BFH 175, 567 = BStBl 1995 II, 338; > Rabatte Rz 30 ff). Der Rabattfreibetrag kommt allerdings nur in Betracht, wenn sich die Hausmeisterwohnung durch ihre Merkmale nicht in einem solchen Maße von anderen Wohnungen unterscheidet, dass sie nur als Hausmeisterwohnung genutzt werden kann (BFH 209, 214 = BStBl 2005 II, 529).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Werbungskosten: Ein Hauswart, der in der Dienstwohnung wohnen m...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
OFD Frankfurt: Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften
Häuser Häuschen Modell-Haus Geld Münzen Budget
Bild: Pixabay/Alexander Stein

Die OFD Frankfurt hat sich zur Ermittlung der ortsüblichen Miete bei Vermietungseinkünften geäußert.


Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren