Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Haftung für Lo ... / 6. Lohnsteuer-Anmeldung und Anerkennung der Zahlungsverpflichtung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 227

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Das FA braucht keinen Haftungsbescheid und kein > Leistungsgebot zu erlassen, soweit der ArbG die einzubehaltende LSt (nachträglich) anmeldet oder nach einer > Außenprüfung der LSt seine Zahlungsverpflichtung schriftlich anerkennt. Entsprechendes gilt für die Nachforderung der vom ArbG zu übernehmenden pauschalen LSt (§ 42d Abs 4 EStG). Erkennt der Steuer- oder Haftungsschuldner seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Steueranerkenntnis einer Steueranmeldung gleich (§ 167 Abs 1 Satz 3 AO; > Lohnsteuer-Anerkenntnis).

 

Rz. 228

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Die Anmeldung nach § 42d Abs 4 Nr 1 EStG unterscheidet sich zwar von der üblichen Anmeldung des § 41a Abs 1 EStG dadurch, dass sie grundsätzlich die sonst mit Haftungs- oder Nachforderungsbescheid festzusetzende LSt betrifft, während die Anmeldung nach § 41a Abs 1 EStG die Summe der im LSt-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt enthält. In den Rechtsfolgen werden beide Anmeldungen aber über § 167 Abs 1 Satz 3 AO gleichgestellt. Das gilt uE auch für die Rechtsfolge des § 168 AO: Sowohl für die nachträgliche Anmeldung wie für das LSt-Anerkenntnis gilt gleichermaßen die Festsetzungsfiktion unter > Vorbehalt der Nachprüfung. Dies ermöglicht es dem ArbG, die nachträgliche Anmeldung der aufgrund einer > Außenprüfung nachzufordernden LSt mit der Anmeldung der laufenden LSt zusammenzufassen. Es ermöglicht ferner dem FA, die nachträglich oder durch > Lohnsteuer-Anerkenntnis "angemeldete" LSt bis zur Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung ggf anderweitig durch Haftungsbescheid festzusetzen, wenn der vom ArbG angemeldete Betrag an nachzufordernder LSt von den Berechnungen des FA abweicht. Diese Steuerfestsetzung ist zugleich die Grundlage für das Erhebungsverfahren (§ 218 Abs 1 AO). Eines besonderen Bescheids gegen den ArbG bedarf es nicht. Der ArbG kann gegen die auf seiner Anmeldung beruhende Steuerfestsetzung (Festsetzungsfiktion des § 168 Satz 1 AO) Einspruch einlegen (> Rz 239 ff). Zum Anfechtungsrecht des ArbN > Rz 243 ff.

 

Rz. 229

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ist die nachträglich anzumeldende LSt zusammen mit der LSt für den abgelaufenen Lohnzahlungszeitraum in einer Anmeldung zusammengefasst worden, so ist sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das > Betriebsstätten-Finanzamt abzuführen (§ 41a Abs 1 Nr 2 EStG). Hat der ArbG eine zusätzliche LSt-Anmeldung oder ein > Lohnsteuer-Anerkenntnis abgegeben, ist die LSt nach allgemeinen Grundsätzen (§ 220 Abs 2 AO) mit der Entstehung des Steueranspruchs fällig.

 

Rz. 230

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren