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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Haftung für Lo ... / 3. Nachforderungsbescheid gegen den Arbeitgeber

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Rz. 220

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Für pauschale LSt iSv §§ 40–40b EStG haftet der ArbG nicht (> Rz 33). Erhebt das FA auf Antrag des ArbG pauschal LSt nach (vgl § 40 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG), die der ArbG als Steuerschuldner zu übernehmen hat (§ 40 Abs 3 EStG; > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 2 ff), so muss es grundsätzlich einen schriftlichen Nachforderungsbescheid (Steuerbescheid iSd § 155 AO) erlassen (BFH 138, 188 = BStBl 1983 II, 472); wegen der Ausnahme > Rz 227 ff. Dieser Nachforderungsbescheid muss die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag bezeichnen und den Steuerschuldner angeben. Außerdem muss er eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 157 AO). Nachforderungs- und Haftungsbescheid können zusammengefasst, müssen aber inhaltlich klar voneinander abgegrenzt sein (> Rz 198, 199; dort auch wegen weiterer Verfahrensfragen). Hat der ArbG > Arbeitslohn zu Unrecht nach § 40a Abs 3 EStG zB bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft pauschal besteuert, liegen aber die Voraussetzungen des § 40a Abs 1 EStG (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 190 ff) vor, darf ein Nachforderungsbescheid nur erlassen werden, wenn sich der ArbG eindeutig zu einer Pauschalierung nach § 40a Abs 1 EStG bereit erklärt hat (BFH 141, 54 = BStBl 1984 II, 569). Andernfalls ist ein Haftungsbescheid zu erteilen.

 

Rz. 221

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Wird im Anschluss an eine > Außenprüfung der > Vorbehalt der Nachprüfung für die den Prüfungszeitraum betreffenden LSt-Anmeldungen aufgehoben, steht dem späteren Erlass eines weiteren Pauschalierungsbescheids für einen den Prüfungszeitraum betreffenden Sachverhalt die Änderungssperre des § 173 Abs 2 Satz 1 AO entgegen (> Außenprüfung Rz 82 ff). Vgl auch die Ausführungen zu > Rz 211 ff, die entsprechend gelten.

 

Rz. 222

Stand: EL 126 – ET: 04/2021

Ein durch Haftungsbescheid "ersetzter" Nachforderungsbescheid lebt nach der Aufhebung des Haftungsbescheids nicht wieder auf (EFG 1989, 608). Die Zahlungsfrist beträgt einen Monat (> R 42d.1 Abs 7 LStR).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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