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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Geringfügige B ... / III. Rechtsentwicklung

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Rz. 10

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl 1999 I, 388 = BStBl 1999 I, 302) ist zum 01.04.1999 (vgl § 52 Abs 7 EStG aF) § 3 Nr 39 aF EStG eingefügt worden. Damit wurde der > Arbeitslohn steuerfrei gestellt, wenn der ArbN bei einer geringfügigen Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV für einen geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigten iSv § 168 Abs 1 Nr 1b SGB VI oder für einen versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten iSv § 172 Abs 3 SGB VI einen Pauschalbeitrag iHv 12 % des Arbeitsentgelts an die GRV zu entrichten hat, und wenn der ArbN keine anderen positiven > Einkünfte erzielt.

 

Rz. 11

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Diese Regelung hat sich nicht bewährt; sie wurde zum 31.03.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl 2002 I, 4621 = BStBl 2003 I, 3) ersetzt. Statt geringfügige Beschäftigungsverhältnisse bis zu 630 DM bzw 325 EUR monatlich steuerfrei zu stellen (vgl § 3 Nr 39 EStG aF), werden Arbeitslöhne aus Beschäftigungsverhältnissen iSd § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a SGB IV mit geringen Pauschsteuersätzen besteuert. Dieses Gesetz greift die von der Hartz-Kommission vorgelegten Vorschläge zur Reform des Arbeitsmarkts auf. Sie wurden allerdings nur in Teilen umgesetzt. Weil diese Vorschläge nur einen kleinen Teil des Beschäftigungspotentials im Bereich der geringfügigen Beschäftigung ausschöpfen, rief der Bundesrat im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens den Vermittlungsausschuss an, um eine Ausweitung auf den gesamten Niedriglohnbereich zu erreichen. Die Gesetz gewordene Neuregelung ging im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Mini-Jobs) deutlich über das Hartz-Konzept hinaus. Sie ist zum 01.04.2003 in Kraft getreten (vgl Art 17 Abs 1a des Gesetzes vom 23.12.2002, aaO). Die wesentlichen beitragsrechtlichen Neuerungen waren:

• Die Grenze des Arbeitsentgelts für eine geringfügige Beschäftigung wurde von 325 EUR auf 400 EUR monatlich angehoben. Die Begrenzung auf 15 Wochenstunden entfiel; damit war nur noch das Arbeitsentgelt maßgebendes Kriterium. Es wird die geringfügig entlohnte Beschäftigung (§ 8 SGB IV) und die Sonderform der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) unterschieden. Zu Einzelheiten > Rz 15 ff.
• Es gibt unterschiedlich hohe Pauschalbeiträge zur GKV und GRV für geringfügig Beschäftigte und die Sonderform der geringfügig Beschäftigten in Privathaushalten. Zu Einzelheiten > Rz 40–49.
• Die Pauschalbeiträge zur SozVers und die einheitliche Pauschsteuer (= Pauschalabgabe) hat der ArbG an die Minijob-Zentrale (> Rz 33) als einheitliche Einzugsstelle abzuführen. Zu deren Aufgaben gehört es, den Trägern der > Sozialversicherung und der FinVerw die zustehenden Teilbeträge zu überweisen. Zu Einzelheiten > Rz 38.
• Für die > Sozialversicherung werden die Arbeitsentgelte aus mehreren geringfügigen Beschäftigungen sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt zusammengerechnet. Dies führt zur Versicherungspflicht bei Überschreiten des Werts von ursprünglich 400 EUR im Monat (keine Befreiung möglich). Zu Einzelheiten > Rz 77–84. Für zusammengerechnete Arbeitsentgelte zwischen anfangs 400,01 EUR und 800 EUR (zur Erhöhung dieser Beträge > Rz 14 und > Rz 14/5) besteht ein sog Übergangsbereich (ursprünglich als > Gleitzone bezeichnet). Erst für Arbeitsentgelte oberhalb von ursprünglich 400 EUR besteht Versicherungspflicht in allen Zweigen der > Sozialversicherung. Der Beitragsanteil des ArbG zur SozVers ist für das gesamte Arbeitsentgelt zu entrichten. Der Beitragsanteil des ArbN steigt für das gesamte Arbeitsentgelt zwischen gegenwärtig 538,01 EUR und 2 000 EUR linear bis zum vollen ArbN-Anteil an. Zu Einzelheiten > Rz 85–89.
 

Rz. 12

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Seit dem 01.07.2006 ist die Pauschalabgabe für ArbG, die Personen nicht im Privathaushalt beschäftigen, von 25 % auf 30 % angehoben worden (vgl § 249b SGB V, § 168 Abs 1 Nr 1b SGB VI idF von Art 10, 11 des HBeglG 2006 vom 29.06.2005, BGBl 2006 I, 1402). Außerdem wird eine Umlage (U 1) iHv 0,1 % erhoben, die ArbG-Aufwendungen bei Krankheit und Kur der ArbN ausgleichen soll.

 

Rz. 13

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Seit dem 01.01.2009 wird neben der Umlage U 1 nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen (AAG) für Entgeltfortzahlung bei Krankheit und medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen (Kur), zusätzlich die bis dahin ausgesetzte Umlage U 2 zum Ausgleich der ArbG-Aufwendungen bei Schwanger- und Mutterschaft nach dem AAG erhoben, um bestehende Erstattungsansprüche des ArbG gegen die Krankenkassen zu finanzieren. Außerdem wurde durch das Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz mit Wirkung zum 01.01.2009 die Umlage U 3 (sog Insolvenzumlage; vgl dazu > Insolvenzgeld Rz 8) eingeführt, die ebenfalls allein vom ArbG zu tragen ist, allerdings nicht von Privathaushalten und nicht von ArbG, über deren Vermögen eine Insolvenz nicht möglich ist. Dazu gehört neben den öffentlich-rech...

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