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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Geringfügige B ... / I. Das Wesentliche für die Praxis in Kürze

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Rz. 1

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

• Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (ab 2024: 538 EUR monatlich): Wer als > Arbeitgeber jemanden gegen geringfügige Entlohnung – bis zu 538 EUR monatlich (bis zum 31.12.2023 = 520 EUR) – beschäftigt (sog Entgeltgeringfügigkeit), kann anstelle des individuellen LSt-Abzugs anhand der > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM – Regelbesteuerung) die Steuerabzüge (LSt/SolZ/KiSt) und die Beiträge zur > Sozialversicherung mit einer Pauschalabgabe abgelten. Zu deren Höhe > Rz 21 ff. In der GRV besteht seit 2013 grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der ArbN jedoch befreien lassen kann (> Rz 14/1). Die Pauschalabgabe wird von der Minijob-Zentrale (> Rz 33), einer Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, berechnet und vom Konto des ArbG eingezogen. Diese Tatbestände werden in diesem Stichwort erläutert (> Rz 15 ff). Zum Meldeverfahren > Rz 40 ff. Zum variablen Höchstbetrag des Arbeitsentgelts und zur Bestimmung der Geringfügigkeitsgrenze > Rz 63 ff.
 

Rz. 2

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

• Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze (derzeit über 538 EUR monatlich; > Rz 63 ff): Hat sich der ArbN von der Versicherungspflicht in der GRV befreien lassen, muss der ArbG den Regelbeitrag zur GRV erst bei einem Arbeitsentgelt ab 538,01 EUR monatlich entrichten. Der ArbN leistet für den Übergangsbereich von 538,01 bis 2 000 EUR lediglich einen geminderten Beitragsanteil in ansteigender Höhe; oberhalb von 2 000 EUR fällt der volle ArbN-Beitrag zur GRV an; zuständig ist nicht die Minijob-Zentrale (> Rz 33), sondern die Einzugsstelle (Krankenkasse). Für die > Sozialversicherung wird das > Arbeitsentgelt aus mehreren Beschäftigungsverhältnissen ggf zusammengerechnet (> Rz 77 ff). Steuerlich gelten insoweit die allgemeinen Regeln für den LSt-Abzug. Eine Zusammenrechnung des Arbeitsentgelts gibt es hier nicht; maßgebend ist nur das einzelne Beschäftigungsverhältnis. Wenn in einem Beschäftigungsverhältnis das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, kann der ArbG den LSt-Abzug entweder individuell regelbesteuern oder die LSt mit 20 % pauschalieren (vgl 40a Abs 2a EStG). Hinzu kommen > Solidaritätszuschlag und ggf > Kirchensteuer. Zuständig ist das > Betriebsstätten-Finanzamt. Ergänzend > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff.
 

Rz. 3

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

• Für eine kurzfristige Beschäftigung von höchstens 3 Monaten oder bis zu 70 Arbeitstagen/Jahr, vorübergehend wegen der Corona-Pandemie für die Zeit vom 01.03.2020 bis 31.10.2020 auf 5 Monate bzw 115 Arbeitstage und für die Zeit vom 01.03.2021 bis 31.10.2021 auf 4 Monate bzw 102 Arbeitstage angehoben (sog Zeitgeringfügigkeit; vgl § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV; > Rz 62), fallen keine Beiträge zur > Sozialversicherung an; der LSt-Abzug kann entweder individuell nach Maßgabe der > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN oder – unter Beachtung weiterer Voraussetzungen – pauschal mit 25 % des Arbeitslohns vorgenommen werden (§ 40a Abs 1 EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 190 ff). Die Steuerabzüge muss der ArbG beim > Betriebsstätten-Finanzamt anmelden und dorthin abführen.
 

Rz. 4

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Zu unterscheiden sind folgende Regelungen:

 
Art der Beschäftigung Abgabenlast Zuständige Stelle Nähere Begriffserläuterung Erläuterungen im Einzelnen Wesentliche Rechtsgrundlagen für Steuern und Beiträge
regelmäßige geringfügige Beschäftigung Pauschalabgabe für Beiträge und Steuern von 31,40 % des Arbeitsentgelts bis zu 538 EUR/mtl, die allein der ArbG trägt, zzgl 3,6 % ArbN-Anteil bei RV-Pflicht Minijob-Zentrale § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV

> Rz 1, 15–24,

> Rz 40–44,

> Rz 60
§ 40a Abs 2 und 6 EStG
(bis 538 EUR/mtl – Entgeltgeringfügigkeit)   § 168 Abs 1 Nr 1b oder § 172 Abs 3 SGB VI; § 249b SGB V
regelmäßige geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt Pauschalabgabe für Beiträge und Steuern von 14,94 % des Arbeitsentgelts bis zu 538 EUR/mtl, die allein der ArbG trägt, zzgl 13,6 % ArbN-Anteil bei RV-Pflicht Minijob-Zentrale § 8a SGB IV

> Rz 15–24,

> Rz 45–49,

> Rz 64–65
§ 40a Abs 2 und 6 EStG
(bis 538 EUR/mtl – Entgeltgeringfügigkeit) § 168 Abs 1 Nr 1c, § 172 Abs 3 a SGB VI; § 249b SGB V
regelmäßige geringfügige Beschäftigung mit Arbeitsentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze Die LSt kann mit 20 % des Arbeitsentgelts pauschaliert werden zuzüglich SolZ/KiSt Finanzamt § 8 Abs 1 Nr 1 oder § 8a, § 20 Abs 2 SGB IV

> Rz 2,

> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 215 ff
§ 40a Abs 2a EStG
Der ArbG trägt den Regelbeitrag; der ArbN-Anteil steigt bis zu 2 000 EUR gestaffelt an Einzugsstelle (Krankenkasse) (Übergangsbereich von 538,01 EUR bis 2 000 EUR – mehrere Beschäftigungsverhältnisse werden ggf zusammengerechnet) (für die LSt kommt es nur auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis an – keine Zusammenrechnung)
gelegentliche kurzfristige Beschäftigung Keine Pauschalabgabe für Beiträge und Steuern, sondern Pauschalierung der Steuern LSt mit 25 % des Arbeitslohns; der ArbG ist Steuerschuldner Finanzamt § 8 Abs ...

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