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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Geringfügige Beschäftigung / 3. Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze

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Rz. 85

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Überschreitet das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze iHv aktuell 538 EUR im Monat, so tritt vom Tag des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Für die zurückliegende Zeit verbleibt es bei der möglichen Versicherungsfreiheit (> Rz 88). Ein nur gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR/mtl ist unschädlich für die Versicherungsfreiheit und die LSt-Pauschalierung nach § 40a Abs 2 EStG. Es handelt sich also auch für diese Monate um eine geringfügige Beschäftigung iSv § 8 Abs 1 Nr 1 SGB IV. Als gelegentlich ist ein Zeitraum von bis zu 2 Monaten innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahres) anzusehen. Das Überschreiten ist auf die Geringfügigkeitsgrenze beschränkt (§ 8 Abs 1b SGB IV). Unvorhersehbar idS ist besonders der plötzliche Ausfall von Kollegen zB durch Krankheit. Erhöhter Arbeitsanfall zB durch gesetzliche Feiertage (Ostern, Weihnachten) oder den regulären Urlaub der Kollegen in der Ferienzeit ist hingegen vorhersehbar.

 

Beispiel 1:

Die Verkäuferin A bezieht in 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt von 538 EUR; andere Leistungen erhält sie nicht. Wegen plötzlicher Erkrankungen einer Kollegin macht sie im April und im Dezember Überstunden, für die sie 520 EUR bzw 530 EUR erhält.

Die Vertretung war nicht vorhersehbar und auch nur gelegentlich, sodass die zusätzliche Vergütung von insgesamt 1 050 EUR für die Einstufung als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis unschädlich ist.

 

Beispiel 2:

Die Verkäuferin B bezieht in 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt iHv 538 EUR; andere Leistungen erhält sie nicht. Wegen plötzlicher Erkrankungen einer Kollegin macht sie im April, im August und im Dezember Überstunden, für die sie jeweils 530 EUR erhält.

Die Vertretung war nicht vorhersehbar, sodass die zusätzliche Vergütung grundsätzlich für die Einstufung als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis unschädlich sein kann. § 8 Abs 1b SGB IV beschränkt sich allerdings auf eine gelegentliche Überschreitung von zwei Monaten. Die zusätzliche Vergütung für April und August iHv insgesamt 1 060 EUR ist unschädlich. Die Überschreitung im Dezember wird nicht mehr als gelegentlich qualifiziert, sodass für die Gesamtvergütung im Dezember iHv 1 068 EUR die Einordnung als geringfügig Beschäftigte ausscheidet (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB VI, § 172 Abs 3 und Abs 3a SBG VI, § 249b SGB V). Die Verbeitragung erfolgt für diesen Monat zum Regelsatz (ergänzend zum Übergangsbereich > Rz 86).

 

Beispiel 3:

Die Verkäuferin C bezieht in 2024 ein monatliches Arbeitsentgelt von 538 EUR; andere Leistungen erhält sie nicht. Wegen plötzlicher Erkrankungen einer Kollegin macht sie im April Überstunden, für die sie 550 EUR erhält.

Die Vertretung war nicht vorhersehbar und auch nur gelegentlich, sodass die zusätzliche Vergütung grundsätzlich für die Einstufung als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis unschädlich sein kann. § 8 Abs 1b SGB IV beschränkt sich allerdings auf eine Überschreitung in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze iHv 538 EUR. Da die zusätzliche Vergütung diese Grenze überschreitet, kann für die Gesamtvergütung für den Monat April iHv 1 088 EUR keine geringfügige Beschäftigung angenommen werden (§ 8 Abs 1 Nr 1 SGB VI).

 

Rz. 86

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Für den Niedriglohnbereich gibt es einen Übergangsbereich (vgl § 20 Abs 2 SGB IV): Er gilt für das > Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis zwischen 538,01 EUR (über der Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2024) und 2 000,00 EUR im Monat; die Grenze von 2 000 EUR darf im Monat regelmäßig (> Rz 85) nicht überschritten werden. Bei einem ArbN mit mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend; für die Zusammenrechnung gelten die unter > Rz 77 ff dargestellten Grundsätze. Die Regelungen zum Übergangsbereich gelten nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden (§ 344 Abs 4 SGB III, § 226 Abs 4 SGB V, § 163 Abs 7 SGB VI, § 20 Abs 2a SGB IV). Die Regelung besagt, dass Arbeitsentgelte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze iHv aktuell 538,01 EUR monatlich in allen Zweigen der > Sozialversicherung beitragspflichtig sind. Der ArbG hat ab diesem Betrag stets den vollen Beitragsanteil für das gesamte Arbeitsentgelt zu entrichten. Der vom ArbN zu tragende Beitragsanteil steigt hingegen für Arbeitsentgelte zwischen 538,01 EUR und 2 000,00 EUR linear bis zum vollen ArbN-Anteil an.

 

Rz. 87

Stand: EL 139 – ET: 09/2024

Für die Berechnung des ArbN-Beitrags wird als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern ein Betrag, der nach folgender, in § 20 Abs 2a SGB IV normierter Formel berechnet wird:

 
F × G ({ 2 000 } – { G } × F) × (AE-G)
2 000–G 2 000–G

Dabei ist AE das Arbeitsentgelt, G die Geringfügigkeitsgrenze und F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden i...

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