Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Wirtschaftlich betrachtet ist Geld alles, was zum Tausch von Waren akzeptiert wird und Geldfunktionen erfüllt, dh insbesondere die Möglichkeit bietet, es gegen Waren oder Dienstleistungen zu tauschen. Daneben kann es als Wertmesser und zur Aufbewahrung von Vermögen dienen. Dies gilt in erster Linie für das von einer staatlichen Notenbank ausgegebene Bargeld, aber auch für das Buchgeld, das unter staatlicher Lenkung entsteht, wenn zB ein > Kreditinstitut ein > Darlehen gewährt, ein > Scheck oder ein > Wechsel ausgestellt wird. Es kann sich aber auch um Güter handeln, die knapp sind und als wertvoll betrachtet werden. So wurden in Krisenzeiten wie etwa nach dem zweiten Weltkrieg zB Kohle oder Zigaretten als Geld verwendet. Neben dem vom Staat, dh durch > Europäische Zentralbank oder > Deutsche Bundesbank, herausgegebenem Geld gibt es Geld, das privat geschaffen und verwendet wird. Hierzu gehört das sog Regionalgeld, das in bestimmten Regionen verwendet wird, um die heimische Wirtschaft zu unterstützen. Beispiele dafür sind der Chiemgauer, die RegioMark Rhein Mosel und der Roland. Meist international ausgerichtet sind private Geldschöpfungen vor allem auf Basis der sog Blockchain-Technologie (> Kryptowährung). Prominente Vertreter hiervon sind etwa > Bitcoin, Ethereum und Litecoin. Zuwendungen in besonders etablierten virtuellen Währungen (derzeit nur Bitcoin oder Ethereum) sind aufgrund ihrer zeitaktuellen Bewertung über Börsen, Handelsplattformen und Listen, ihrer Konvertibilität über eine Vielzahl von Marktplätzen, ihrer Handelbarkeit und ihrer Akzeptanz als Zahlungsmittel nach bundeseinheitlicher Auffassung der FinVerw lohnsteuerlich wie eine Geldleistung zu behandeln (zT aA Pillen/Hilbert, NWB 2023, 1325 [1331]) Die Überlassung anderer virtueller Währungen (zB Dodge, Litecoin, Ripple, Solana) und sonstiger Token (zB Utility Token oder Security Token) stellt nach bundeseinheitlicher Auffassung der FinVerw grundsätzlich einen Sachbezug dar.
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Das EStG unterscheidet für die > Überschusseinkünfte die > Einnahmen als Güter, die entweder in Geld oder Geldeswert bestehen (vgl § 8 Abs 1 EStG). Geld wird mit seinem Nennwert bewertet (> Nominalwertprinzip). Für geldwerte Güter, dh Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, schreiben § 8 Abs 2 und 3 EStG vor, wie diese zu bewerten sind. Zudem kennen EStG und LStR verschiedene Begünstigungen ausschließlich für Sachzuwendungen (> Aufmerksamkeiten, sog 50-EUR-Freigrenze vgl > Freigrenze Rz 2, > Sachbezüge Rz 50 ff, zu § 37b EStG > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachzuwendungen Rz 10 ff). Die Auffassung der FinVerw zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ergibt sich aus BMF vom 15.03.2022, BStBl 2022, 242, > Anh 2 Sachbezüge:
Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug
Geldleistung |
Sachbezug |
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Zahlung des ArbG an den ArbN bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den ArbN, wenn die Zahlung des ArbG mit der Auflage verbunden ist, dass der ArbN mit einem vom ArbG benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. |
Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den ArbG (BFH 261, 531 = BStBl 2019 II, 371). |
Ein im > Inland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung (so auch BFH 207, 309 = BStBl 2005 II, 135); dies gilt nicht für Zahlungsmittel (Sonderprägungen), wenn der übliche Endpreis am Abgabeort iSd § 8 Abs 2 Satz 1 EStG vom Nennwert abweicht. |
Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den ArbG der ArbN den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Abs 3 EStG pauschal besteuert werden. |
Eine Zahlung des ArbG an den ArbN anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen). |
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Seit dem 01.01.2022 die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Abs 1 Nr 10 ZAG nicht erfüllen: Geldsurrogate, wie insbesondere die Gewährung von Geldkarten oder Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette, die im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit von Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend. |
Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem ArbG oder bei einem Dritten berechtigen und zudem seit dem 01.01.2022 unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterie... |