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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Gehaltsumwandlung / II. Fallgruppen mit Zusätzlichkeitsvoraussetzung

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Rz. 15

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

Bei den folgenden Fallgruppen wird das Nichtvorliegen von Arbeitslohn (> Rz 16) bzw eine Steuerbefreiung (> Rz 16/1) oder eine Pauschalversteuerung (> Rz 17) im Zusammenhang mit deren Gewährung nur anerkannt, wenn der ArbG die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn iSd § 8 Abs 4 EStG erbringt, zu Einzelheiten > Zusätzlicher Arbeitslohn.

 

Rz. 16

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

▸ Gewährung nicht als Arbeitslohn. Das betrifft zB
• > Fehlgeldentschädigung / > Mankogeld bis 16 EUR pro Monat (R 19.3 Abs 1 Nr 4 LStR);
• Lohnumwandlung in andere Einkunftsart, vgl > Rz 18 ff;
•

> Aufmerksamkeiten (R 19.6 LStR) und andere Leistungen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse.

 

Beispiel 1: Aufmerksamkeiten

In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag wird geregelt, dass ein ArbN einen Anspruch auf Aufmerksamkeiten zu „persönlichen Ereignissen“ (zB Geburtstag/Hochzeit/Geburt eines Kindes) iHv 60 EUR hat, die er mittels Warengutschein oder Aufbuchung auf eine Guthabenkarte erhält. In dieser Vereinbarung wird im Vorhinein wirksam vereinbart, dass der ArbN in derselben Höhe auf seinen Bruttoarbeitslohn verzichtet.

Lösung:

Sachleistungen des ArbG, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des ArbN führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind gelegentliche Sachzuwendungen mit einem Wert bis zu 60 EUR, die dem ArbN oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (vgl R 19.6 Abs 1 LStR).

Es liegt in diesem Fall jedoch keine Aufmerksamkeit vor, da die „Aufmerksamkeiten“ über Gehaltsumwandlung generiert werden. Hierdurch verlieren die gewährten Zuwendungen nach Auffassung der FinVerw den Charakter als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, sondern führen vielmehr zu stpfl Arbeitslohn (durch den Austausch von Barlohn in Sachlohn).

 

Beispiel 2: Parkplätze (überwiegend eigenbetriebliches Interesse)

Ein ArbG hat mehrere, frei wählbare Parkplätze in einem fußläufig vom Betrieb zu erreichenden und von einem unabhängigen Unternehmer betriebenen Parkhaus angemietet. Das Mietentgelt für den einzelnen Parkplatz beträgt 100 EUR je Monat. Der ArbG hat seinen ArbN nunmehr das Angebot gemacht, einen Stellplatz zu nutzen. Entscheiden sich die ArbN für die Nutzungsmöglichkeit, wird das Entgelt für den Stellplatz im Rahmen einer Gehaltsumwandlung einbehalten.

Lösung:

  • Die unentgeltliche oder verbilligte Parkplatzgestellung für Privatfahrzeuge der ArbN zählt zu den Leistungen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG, wenn der ArbG diese zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewährt.
  • Wird die Parkplatzüberlassung jedoch durch Gehaltsumwandlung finanziert, liegt nach Auffassung der FinVerw kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse mehr vor. Hierdurch verlieren die gewährten Zuwendungen den Charakter als nicht steuerbare Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse. Vielmehr führen sie zu stpfl Arbeitslohn (durch den Austausch von Barlohn in Sachlohn).

Praxishinweise:

  • Dasselbe gilt bei einer Parkplatzüberlassung auf dem Betriebsgelände des ArbG bzw in dessen Nähe.
  • Stellt der ArbG hingegen keine Parkplätze zur Verfügung, sondern erstattet die Kosten für vom ArbN angemietete Parkplätze in der Nähe des Betriebsgeländes, so liegt bereits dem Grunde nach kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vor (EFG 2022, 877 = DStRE 2023, 325). Die Erstattung ist stpfl WK-Ersatz, wobei die am Ort der ersten Tätigkeitsstätte entstehenden Parkgebühren idR durch die Entfernungspauschale abgegolten sind (§ 9 Abs 2 Satz 1 EStG).
 

Rz. 16/1

Stand: EL 142 – ET: 06/2025

▸ Gewährung als steuerfreie Leistungen. Das betrifft zB
• Beihilfen und Unterstützungen aufgrund der Corona-Krise bis zu 1 500 EUR nach § 3 Nr 11a EStG (01.03.2020 – 31.03.2022), vgl > Steuerbefreiungen Rz 65;
• Bestimmte Leistungen während der Corona-Krise bis zu 4 500 EUR nach § 3 Nr 11b EStG (18.11.2021 – 31.12.2022 bzw. 31.05.2023), vgl > Steuerbefreiungen Rz 66 ff;
• Inflationsausgleichsprämie bis zu 3 000 EUR nach § 3 Nr 11c EStG (26.10.2022 – 31.12.2024), vgl > Steuerbefreiungen Rz 93 f;
• Fahrten im Personennahverkehr sowie bei Wegen zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Personenfernverkehr (§ 3 Nr 15 EStG, > Job-Ticket Rz 6 ff);
•

Zuschüsse zu den Kosten für die Betreuung eines nicht schulpflichtigen Kindes des ArbN im > Kindergarten, § 3 Nr 33 EStG;

 

Beispiel 1: Zusätzlichkeit Kindergartenzuschuss

Anstelle des bisherigen Bruttoarbeitslohns von 5 000 EUR werden einem ArbN 5 000 EUR Bruttoarbeitslohn und 100 EUR Kindergartenzuschuss gezahlt.

Lösung:

Der Vergütungsbestandteil Kindergartenzuschuss wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Bruttoarbeitslohn erbracht. Die Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr 33 EStG liegt demnach vor.

 

Beispiel 2: Gehaltsumwandlung Kindergartenzuschuss

Anstelle des bisherigen Bruttoarbeitslohns von 5000 EUR werden...

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