In einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag wird geregelt, dass ein ArbN einen Anspruch auf Aufmerksamkeiten zu „persönlichen Ereignissen“ (zB Geburtstag/Hochzeit/Geburt eines Kindes) iHv 60 EUR hat, die er mittels Warengutschein oder Aufbuchung auf eine Guthabenkarte erhält. In dieser Vereinbarung wird im Vorhinein wirksam vereinbart, dass der ArbN in derselben Höhe auf seinen Bruttoarbeitslohn verzichtet.
Lösung:
Sachleistungen des ArbG, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des ArbN führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Aufmerksamkeiten sind gelegentliche Sachzuwendungen mit einem Wert bis zu 60 EUR, die dem ArbN oder in seinem Haushalt lebenden Angehörigen aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden (vgl R 19.6 Abs 1 LStR).
Es liegt in diesem Fall jedoch keine Aufmerksamkeit vor, da die „Aufmerksamkeiten“ über Gehaltsumwandlung generiert werden. Hierdurch verlieren die gewährten Zuwendungen nach Auffassung der FinVerw den Charakter als nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, sondern führen vielmehr zu stpfl Arbeitslohn (durch den Austausch von Barlohn in Sachlohn).