Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Übernimmt der > Arbeitgeber die Kosten der > Bewirtung und andere Sachzuwendungen, wenn ein > Arbeitnehmer seinen Geburtstag mit Angehörigen und Kollegen feiert, führt dies grundsätzlich zu stpfl > Arbeitslohn. Anders kann es sein, wenn der ArbG der Bewirtende ist, weil die Veranstaltung insgesamt den Charakter einer betrieblichen Veranstaltung hat, zu Einzelheiten > Bewirtung Rz 27 ff, > Behördenleiter, > Repräsentationskosten.
Rz. 2
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Bei einem Fest des ArbG anlässlich eines runden ArbN-Geburtstags sind die anteiligen Aufwendungen des ArbG, die auf den ArbN selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des ArbN entfallen, als Teil des Arbeitslohns zu versteuern, wenn die Aufwendungen einschließlich USt mehr als 110 EUR je teilnehmender Person betragen (> R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR). Dabei sind auch > Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR in die 110-EUR-Grenze einzubeziehen). Ob der Empfang als Fest des ArbG oder als das des ArbN erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (vgl BFH 201, 283 = BStBl 2003 II, 724). Hierfür können uE folgende Kriterien herangezogen werden:
- Anlass: Der Geburtstag des ArbN kann als Anlass eines Festes dafür sprechen, dass es sich um ein Fest des ArbN handelt.
- Wer ist Gastgeber (ArbG oder ArbN)?
- Wer bestimmt die Gästeliste? Welche Gäste sind eingeladen? Von Bedeutung ist, ob es sich bei den Gästen um Geschäftspartner des ArbG, Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, Verbandsfunktionäre, Mitarbeiter des ArbG oder aber um private Freunde und Bekannte des ArbN handelt.
- Wo findet die Feier statt (betriebliche oder private Räumlichkeiten)?
Beispiel 1:
Die Bruttoaufwendungen des ArbG für einen Empfang anlässlich des 60. Geburtstags eines leitenden Angestellten betragen 8 000 EUR. Unter den 80 teilnehmenden Gästen befinden sich neben dem ArbN dessen Ehefrau, seine beiden Kinder und vier Freunde.
Da die Aufwendungen je teilnehmender Person 100 EUR betragen (8 000 EUR: 80 Gäste), sind sie nicht – auch nicht anteilig – dem Arbeitslohn des ArbN hinzuzurechnen.
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, allerdings betragen die vom ArbG getragenen Bruttoaufwendungen nun 9 600 EUR.
Die Aufwendungen je teilnehmender Person betragen 120 EUR (9 600 EUR: 80 Gäste). Damit sind die auf den ArbN selbst, seine Ehefrau, die beiden Kinder sowie die auf die vier privaten Gäste entfallenden Aufwendungen iHv 960 EUR zu versteuern. Für die übrigen Personen setzt die FinVerw keinen geldwerten Vorteil an.
> R 19.3 Abs 2 Nr 4 LStR gilt ungeachtet der seit 2015 bestehenden gesetzlichen Regelung zu > Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG fort. UE handelt es sich dabei um eine der Vereinfachung dienende Maßnahme der > Billigkeit.
Rz. 3
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
In Abgrenzung zu BFH 201, 283 (> Rz 2), das einen Fremd-Geschäftsführer (ArbN) betraf, hat die Rechtsprechung klargestellt, dass die Übernahme der Aufwendungen für einen Geburtstagsempfang durch einen beherrschenden Gesellschafter als vGA zu behandeln ist, und zwar auch dann, wenn die Teilnehmer der Veranstaltung überwiegend die eigenen ArbN sind (BFH 206, 431 = BStBl 2011 II, 285; > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 9 ff; Rz 83 f).
Rz. 4
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Handelt es sich um ein Fest des ArbN (> Rz 1), das auch einen nicht unbedeutenden beruflichen Bezug hat, können die von ihm getragenen Aufwendungen oder die versteuerten Zuwendungen des ArbG zumindest teilweise > Werbungskosten sein. Der BFH hat insoweit das frühere strikte Aufteilungs- und Abzugsverbot aufgegeben; dazu > Lebensführung Rz 4 ff sowie Krüger, DStR 2015, 2820; Niermann, DB 2017, 577. Zu Einzelheiten > Bewirtung Rz 46 ff. Ergänzend ist auf BFH 250, 392 = BStBl 2015 II, 1013 (Feier des 60. Geburtstags und der Bestellung zum ##bitte fehlendes Wort ergänzen##) und BFH 256, 81 = BStBl 2017 II, 409 (anlässlich seines 60. Geburtstags lädt der Geschäftsführer sämtliche Mitarbeiter am Freitagnachmittag in die Werkstatt ein) zu verweisen, mit denen der BFH die Kriterien für die Abgrenzung privat/beruflich im Einzelnen dargelegt hat. Bei einer Feier mit insgesamt privatem Charakter gilt weiterhin das Aufteilungsverbot, auch soweit Gäste aus dem beruflichen Umfeld geladen sind.