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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

• § 3 Nr 26 EStG: Einnahmen für eine nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Künstler oder Pfleger alter, kranker oder behinderter Menschen bleiben bis zu insgesamt 2 400 EUR im Kalenderjahr zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen steuerfrei, wenn der Stpfl für bestimmte Einrichtungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke tätig wird.

• § 3 Nr 26a EStG: Für eine nicht von § 3 Nr 26 EStG begünstigte nebenberuflich ausgeübte Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bleiben Einnahmen bis zu 720 EUR im Kalenderjahr steuerfrei.

• § 3 Nr 26b EStG: Die Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB, die ein ehrenamtlich tätiger > Vormund, > Betreuer oder Pfleger erhält, bleibt bis zu 2 400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei.

A. Übungsleiterfreibetrag (§ 3 Nr 26 EStG)

I. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ob Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im Rahmen einer der Einkunftsarten (> Einkünfte) zu besteuern sind, ist nach allgemeinen steuerlichen Grundsätzen zu beurteilen. Wird diese Tätigkeit mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt, werden diese Einnahmen grundsätzlich besteuert. Dies gilt selbst dann, wenn für die Tätigkeit nur geringe Vergütungen gezahlt werden oder aber die Tätigkeit – auch im Hinblick auf die über die Bezahlung hinausgehende Motivation des Betroffenen – als ehrenamtlich bezeichnet wird. Fehlt die Absicht, Einkünfte zu erzielen, handelt es sich um > Liebhaberei. Zu weiteren Einzelheiten > Ehrenamt.

 

Rz. 2

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Der Steuerbefreiung solcher Einnahmen aus bestimmten nebenberuflich oder nebenamtlich ausgeübten Tätigkeiten dient § 3 Nr 26 EStG. Bürger, die im sozial erwünschten Bereich ehrenamtlich, dh für ein vergleichsweise geringes Entgelt, tätig werden, sollen von der Steuer befreit werden (Gesetzesbegründung, BT-Drs 8/3898 S 8). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen > Rz 4. Auch in der >  Sozialversicherung bleiben solche Einnahmen beitragsfrei (§ 14 Abs 1 Satz 3 SGB IV). Solche Einnahmen bleiben bis zu 2 400 EUR im Kalenderjahr steuerfrei. Zu den Einzelheiten > Rz 9, > Rz 43.

 

Rz. 3

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Vergütungen für eine begünstigte Tätigkeit als ArbN können bis zu diesem Betrag ohne Steuerabzug ausgezahlt werden (> Rz 50). Zum Verfahren > Rz 44 ff. Zur Abgrenzung der Einkunftsarten > Arbeitnehmer Rz 9 ff und vgl H 19.0 LStH.

II. Materielle Voraussetzungen

1. Grundsätzliches

 

Rz. 4

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Vergütungen für bestimmte nebenberuflich ausgeübte Tätigkeiten sind steuerlich begünstigt, wenn diese im Dienst oder Auftrag bestimmter Einrichtungen (begünstigter ArbG/Auftraggeber, > Rz 37 ff) zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke (> Rz 33 ff) ausgeübt werden.

Begünstigt sind Personen, die als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer (> Rz 11, 12) tätig sind oder eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit (> Rz 13 ff) ausüben, die eine künstlerische Tätigkeit (> Rz 18 ff) ausüben oder die nebenberuflich die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen (> Rz 23 ff) übernommen haben.

Bei ihnen bleiben Einnahmen aus diesen Tätigkeiten bis zu insgesamt 2 400 EUR (vgl § 3 Nr 26 und 26b EStG) oder 720 EUR (vgl § 3 Nr 26a EStG) im Kalenderjahr steuerfrei. Zu den Einnahmen gehören alle Zuflüsse in Geld oder geldwerten Vorteilen (BFH/NV 1991, 537). Diese Steuerbefreiung ist nicht auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit begrenzt, sondern gilt für alle Einkunftsarten. Überschreiten die Einnahmen aus diesen Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c EStG insoweit als WK/BA abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen (> Rz 48).

2. Rechtsentwicklung

 

Rz. 5

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ab dem VZ 1990 hat Art 3 des Vereinsförderungsgesetzes vom 18.12.1989 (BGBl 1989 I, 2212 = BStBl 1989 I, 499) § 3 Nr 26 EStG auf die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen ausgedehnt. Gesellschaftspolitische Gründe bewogen den Gesetzgeber dazu, trotz bestehender Abgrenzungsprobleme auch Personen im nebenberuflichen Pflegedienst einen Aufwendungspauschbetrag zu gewähren (Gesetzesbegründung – BT-Drs 11/5582); dazu vgl Horlemann, DB 1990, 2347.

 

Rz. 6

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ab dem VZ 1991 erweiterte das Kultur- und Stiftungsförderungsgesetz vom 13.12.1990 (BGBl 1990 I, 2775 = BStBl 1991 I, 51) die Anwendung von § 3 Nr 26 EStG auf nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten (dazu vgl Thiel/Eversberg, DB 1991, 118).

 

Rz. 7

Stand: EL 111 – ET: 01/2017

Ab dem VZ 2000 wurde mit dem StBereinG 1999 vom 22.12.1999 (BGBl 1999 I, 2601 = BStBl 2000 I, 13) anstelle des früheren, als Aufwandsentschädigung ausgestalteten sog Übungsleiter-Pauschbetrags iHv 2 400 DM eine "echte" Steuerfreistellung bis zu 3 600 DM eingeführt. Zudem wurde der begünstigte Personenkreis wiederum erweitert. In den Tätigkeitskatalog neu aufgenommen wurden nebenberufliche Betreuer (dazu vgl Jochum, NJW 2002, 1093); zu Einzelheiten > Rz 11.

...

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