Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Frankreich

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Rechtsgrundlagen: Es gilt das DBA zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 21.07.1959 (BStBl 1961 I, 342), mit Änderungen durch das Revisionsprotokoll vom 09.06.1969 (BStBl 1970 I, 902; 1000), das Zusatzabkommen vom 28.09.1989 (Vereinbarungen über gegenseitige Amtshilfe -- BGBl 1990 II, 770; 1991 II, 387 = BStBl 1990 I, 413; 1991 I, 93), das Zusatzabkommen vom 20.10.2001 (Abschaffung der französischen Steuergutschrift für Dividenden "avoir fiscal" -- BGBl 2002 II, 2370 = BStBl 2002 I, 891; 2003 I, 383) sowie das Zusatzabkommen vom 31.03.2015 (vgl das Zustimmungsgesetz vom 20.11.2015, BGBl 2015 II, 1332), das nach seinem Art XVIII ab dem VZ 2016 anzuwenden ist. Darin verpflichten sich die Vertragsstaaten ua zu einem Fiskalausgleich (> Rz 9/1 und > Rz 9/2).

Ergänzt werden die bilateralen Abkommen durch die Verständigung über die Abkommensberechtigung der Länder und anderer Gebietskörperschaften (vgl BMF vom 15.01.2009, BStBl 2009 I, 37) und die Technische Vereinbarung über die Einrichtung und den Betrieb der deutsch-französischen Luftnahunterstützungsschule in Nancy-Ochey (BGBl 2012 II, 571), in Kraft getreten am 16.12.2011 (vgl BGBl 2012 II, 570). Die Ergebnisse bilateraler Konsultationsvereinbarungen enthält die VO zu deren Umsetzung in innerstaatliches Recht vom 20.12.2010 (KonsVerFRAV -- BGBl 2010 I, 2138 = BStBl 2011 I, 104).

 

Rz. 1/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Frankreich ist EU-Mitgliedstaat (> Rz 18). Ausführlich zu ArbN-Fragen vgl BMF vom 12.11.2014 (BStBl 2014 I, 1467; > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) und allgemein > Doppelbesteuerung Rz 16 ff zum OECD-MA.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Anwendungsbereich (Art 2): Das DBA gilt räumlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (> Inland). Zu Frankreich gehören neben dem französischen Mutterland auch die überseeischen Départements (Guadeloupe, Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte [ab 01.04.2011]), nicht aber > Andorra oder Neukaledonien (EFG 2011, 1629). Sachlich gilt das DBA ua für die ESt (LSt).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Persönlich gilt das DBA für die in einem der Vertragsstaaten oder in beiden Vertragsstaaten ansässigen Personen. Ansässig ist ua, wer nach dem Recht eines der Vertragsstaaten dort auf Grund von > Wohnsitz, ständigem > Aufenthalt steuerpflichtig ist (Art 1 idF des ZA vom 31.03.2015). Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig iSv § 1 Abs 1 Satz 1 EStG, zB weil sie in Frankreich ihren Wohnsitz hat, sich jedoch in Deutschland über sechs Monate aufgehalten hat (> Aufenthalt), so wird der Wohnsitzstaat nach folgenden Kriterien bestimmt: Maßgebend ist die ständige Wohnstätte und sodann (in der Reihenfolge der Aufzählung) der Mittelpunkt der Lebensinteressen, der gewöhnliche > Aufenthalt und schließlich die Staatsangehörigkeit (Art 2 Abs 1 Nr 4b; zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 18).

 

Rz. 4

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Dienst privater ArbG besteuert grundsätzlich der Wohnsitzstaat (> Rz 3); sie können aber in dem anderen Staat besteuert werden, wenn die persönliche Tätigkeit dort ausgeübt wird (Tätigkeitsstaat; Art 13 Abs 1). Allerdings behält der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht, wenn sich der ArbN nur vorübergehend, dh zusammen nicht mehr als 183 Tage während des Kalenderjahres, in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) aufhält (vgl BMF vom 12.11.2014 Rz 59ff, aaO), der ihn entlohnende ArbG nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist und die Entlohnung nicht zu Lasten einer Betriebsstätte oder ständigen Einrichtung im Tätigkeitsstaat geht (Art 13 Abs 4). Mit dem ZA vom 28.09.1989 (> Rz 1) wurde vereinbart, dass der ArbG sowohl im Wohnsitzstaat als auch in einem Drittstaat ansässig sein kann (vgl OFD Frankfurt/M vom 14.02.1992, DB 1992, 714). Bei vorübergehender Tätigkeit im anderen Vertragsstaat steht diesem (Tätigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht deshalb nur zu, wenn der ArbG im Tätigkeitsstaat ansässig ist. Zum Begriff des Arbeitgebers iSd DBA vgl BFH 136, 416 = BStBl 1983 II, 71 sowie BMF vom 12.11.2014 Rz 90ff, aaO; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 38 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Diese 183-Tage-Regelung gilt auch bei einer mehrere Jahre dauernden Entsendung ins Ausland. Es ist deshalb für jedes Kalenderjahr gesondert zu prüfen, ob die Aufenthaltsdauer 183 Tage überschritten hat. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer werden Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen iZm Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Beschäftigungsland mitgezählt (im Einzelnen > Doppelbesteuerung Rz 33/2). Diese Regelung geht der allgemeinen Weisung zur Anwendung der 183-Tage-Regelung vor (vgl BMF vom 12.11.2014 Rz 59ff, aaO), bindet aber nicht die Gerichte, die ausschließlich auf die ‚physische’ Anwesenheit abstellen (vgl BFH 235, 401 = BStBl 2012 II, 548). Ein ArbN, der eine nichtselbständige Tätigkeit in Frankreich ausübt (...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Besonderheiten bei der Abfindungsversteuerung von Grenzgängern
Steuern Steuervorteil Ersatz Rückzahlung
Bild: Pexels/Nataliya Vaitkevich

Abfindungszahlungen können auch bei Grenzgängern im Wohnsitzstaat zu besteuern sein. Sofern der Mitarbeiter aber im Abfindungszeitraum auch in Deutschland seinen Wohnsitz hatte, bedarf es der Aufteilung des Besteuerungsrechts.


Doppelbesteuerungsabkommen: Erleichterungen für Grenzgänger im Homeoffice
Woman is sitting at the kitchen table with laptop.
Bild: Haufe Online Redaktion

Arbeiten Grenzgänger und Grenzgängerinnen im Homeoffice im Ausland, stellt sich die Frage, in welchem Land und Umfang sie der Sozialversicherung sowie der Lohnsteuer unterliegen. Entscheidend ist dafür oftmals die Zeit, die im Land des Wohnsitzes beziehungsweise des Arbeitgeberstandorts gearbeitet wird. Beim Lohnsteuerabzug gibt es unterschiedliche Regelungen für nahezu jeden Staat.


BFH Kommentierung: Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers
Worker driving forklift loading semi-truck on loading dock
Bild: Corbis

Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959 den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist (Grundprinzip der Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Für Tage, an denen der Berufskraftfahrer sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland oder in einem Drittstaat unterwegs gewesen ist, steht das Besteuerungsrecht den Niederlanden nicht vollständig, sondern zeitanteilig zu.


Finanzinstrumente: Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Stille Gesellschaft und Unterbeteiligung
Bild: Haufe Shop

Dieses Werk ist ein kompaktes Kompendium zu steuerlichen, aber auch zivil-, gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragestellungen bei stillen Gesellschaften und Unterbeteiligungen. Zahlreiche Beispiele, Praxistipps, Tabellen und Übersichten erleichtern die Umsetzung im Tagesgeschäft. 


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren