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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Franchising

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Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Merkmal des Franchise-Systems ist, dass ein sog Franchise-Geber einem Franchise-Nehmer auf Basis eines vertraglichen Dauerschuldverhältnisses das Recht einräumt, im eigenen Namen bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen unter Benutzung von Namen, Warenzeichen usw zu vertreiben; zur Begriffsbestimmung vgl Skaupy, NJW 1992, 1785.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Der Franchise-Nehmer ist idR selbständiger Unternehmer. Allerdings kann der Vertrag im Einzelfall als Arbeitsverhältnis gestaltet sein (BArbG vom 16.07.1997, BB 1997, 2220 – Eismann –; arbeitnehmerähnliche Person: BGH vom 04.11.1998 – VIII ZB 12/98, DB 1999, 152). Das LSozG Berlin hat die SV-Beitragspflicht eines als Franchise-Nehmer tätigen Unterfrachtführers im Transportgewerbe bestätigt (DB 1994, 1829). Auch das LArbG Düsseldorf (DB 1988, 293; vgl dazu Weltrich, DB 1988, 806) hat ArbN-Eigenschaft angenommen. Zur arbeitsrechtlichen Abgrenzung vgl BAG vom 21.02.1990 5 AZR 162/89 – Weindepot – (AP Nr 57 zu § 611 BGB; BB 1990, 1064 mit Anm von Skaupy; BGH vom 21.10.1998 – VIII ZB 54/97, DB 1999, 151 – abhängiger Frachtführer –). Lohnsteuerlich ist die Beurteilung nach den allgemeinen Kriterien vorzunehmen (> Arbeitnehmer). Dabei erscheint uE wesentlich, ob der Franchise-Nehmer unternehmerisches Risiko trägt, eigenes Kapital einsetzt und in Abhängigkeit davon größere Verdienstmöglichkeiten erhält (> Arbeitnehmer Rz 60ff).

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Jeder Franchise-Nehmer unterhält idR eine eigene lohnsteuerliche Betriebsstätte (> Betriebsstätte Rz 15 ff). Betriebsstätte ist mithin idR nicht die System-Zentrale, auch wenn sie lohnsteuerliche ArbG-Pflichten auftragshalber übernimmt. Ergänzend > Lohnzahlung durch Dritte Rz 2.

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