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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Existenzminimum

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Tz. 1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Staat muss die Besteuerung des Einkommens wegen des Gebots der Steuergerechtigkeit (Art 3 Abs 1 GG) an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Stpfl ausrichten (BVerfG, BStBl 1977 II, 135; 1982 II, 717; 1984 II, 357, 359; 1985 II, 22; 1987 II, 240). Er muss deshalb dem Stpfl grundsätzlich sein > Einkommen steuerfrei belassen, soweit es zur Schaffung der Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein benötigt wird (subjektives > Nettoprinzip Rz 4). Dabei gilt nicht zwingend der sog Halbteilungsgrundsatz (BVerfG 115, 97 = DB 2006, 756).

Aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgrundsatz des Art 20 Abs 1 GG und aus Art 6 Abs 1 GG folgt, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder unabhängig davon steuerfrei bleiben muss, wie die Besteuerung im Einzelnen ausgestaltet ist und welche Familienmitglieder dabei als Stpfl herangezogen werden (BVerfG 82, 60 = BStBl 1990 II, 653; BVerfG 82, 198 = BStBl 1990 II, 664). Die Regelungen des EStG zu > Ehegatten und Ehen sind auch auf eingetragene > Lebenspartner anzuwenden (§ 2 Abs 8 EStG); seit dem 01.10.2017 steht aber ohnehin auch die Ehe gleichgeschlechtlichen Paaren offen (Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 20.07.2017, BGBl 2017 I, 2787).

 

Tz. 2

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Nach hM repräsentiert der > Grundfreibetrag (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG) das steuerfrei zu belassende Existenzminimum ieS (BFH 161, 109 = BStBl 1990 II, 969 mwN). Der Grundfreibetrag ist in den Einkommensteuertarif eingearbeitet und bewirkt als sog Nullzone (> Lohnsteuertarif Rz 5) die steuerliche Nichtbelastung des Einkommens in einer der wirtschaftlichen Entwicklung folgenden Höhe (> Rz 4).

 

Tz. 3

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

In der Vergangenheit hat der BFH die Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags grundsätzlich bestätigt (vgl zB BFH 165, 415 = BStBl 1992 II, 91; BFH 226, 99 = BStBl 2010 II, 414). Verfassungsgemäß ist die Besteuerung aber nur, wenn der Stpfl über ein Einkommen verfügt, von dem ihm nach Abführung von Steuern ausreichende Mittel zum Lebensunterhalt verbleiben (vgl BFH 168, 174 = BStBl 1992 II, 729). Nach Abzug der auf das zvE (> Einkommen Rz 2) zu entrichtenden Steuer muss ihm mindestens das sozialhilferechtlich garantierte Existenzminimum verbleiben (BFH 164, 570 = BStBl 1991 II, 876).

 

Tz. 3/1

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Im Prinzip bestätigt dies auch das BVerfG: Dem Stpfl muss nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen verbleiben, was er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Art 6 Abs 1 GG – desjenigen seiner Familie benötigt (BVerfG 87, 153 = BStBl 1993 II, 413). Bei der Bestimmung des Existenzminimums hat der Gesetzgeber mithin einen Spielraum: Die unterste Grenze ist der Betrag, den der Staat einem mittellosen Bürger im Rahmen sozialstaatlicher Fürsorge zur Verfügung stellt (vgl BVerfG 87, 153 = BStBl 1993 II, 413 sowie BVerfG 91, 93 = BStBl 1994 II, 909). Im Übrigen kann das Existenzminimum einer Familie nicht nur durch den Grundfreibetrag, sondern auch durch die steuerliche Berücksichtigung von > Unterhaltsleistungen oder durch > Kindergeld gesichert werden (vgl BVerfG 91, 93 aaO). Zur Verfassungsmäßigkeit des Familienleistungsausgleichs > Kinderfreibeträge Rz 1 ff.

 

Tz. 4

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Grundfreibetrag zur Sicherung des verfassungsgemäßen Existenzminimums wird der wirtschaftlichen Entwicklung fortlaufend angepasst. Er betrug bzw beträgt jeweils:

 
Veranlagungszeitraum Grundtabelle Splittingtabelle
1999 13 067 DM 26 134 DM
2000 13 499 DM 26 998 DM
2001 14 093 DM 28 187 DM
2002/2003 7 235 EUR 14 470 EUR
2004 bis 2008 7 664 EUR 15 392 EUR
2009 7 834 EUR 15 668 EUR
2010 bis 2012 8 004 EUR 16 008 EUR
2013 8 130 EUR 16 260 EUR
2014 8 354 EUR 16 708 EUR
2015 8 472 EUR 16 944 EUR
2016 8 652 EUR 17 304 EUR
2017 8 820 EUR 17 640 EUR
2017 8 820 EUR 17 640 EUR

2018

2019

2020

2021

2022

9 000 EUR

9 168 EUR

9 408 EUR

9 744 EUR

9 984 EUR

18 000 EUR

18 336 EUR

18 816 EUR

19 488 EUR

19 968 EUR
 

Tz. 5

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Aus der Verpflichtung, das steuerfrei bleibende Existenzminimum kontinuierlich an die Geldentwertung/Inflation anzupassen ergibt sich jedoch nach Sicht des BFH keine Verpflichtung des Gesetzgebers, Pauschbeträge anzuheben, mit denen aufgrund gesetzlicher Regelungen Aufwendungen ohne Nachweis anerkannt werden wie zB die Aufwendungen Schwerbehinderter nach § 33b Abs 3 EStG (BFH/NV 2003, 1164, VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG vom 17.01.2007 – 2 BvR 1059/03; ergänzend > Behinderten-Pauschbetrag Rz 47 ff). Vgl ausführlich zu Pauschbeträgen und Pauschalen bei der ESt ferner zB BT-Drs 19/5034 sowie die einschlägigen Stichworte, zB > Arbeitnehmer-Pauschbetrag.

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