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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Europäischer Gerichtshof

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Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der EuGH ist ein gemeinsames Gericht der > Europäische Union mit Sitz in Luxemburg. Zur Entlastung des EuGH gibt es ein Gericht 1. Instanz, das heute regelmäßig nur Europäisches Gericht oder Gericht der Europäischen Union (kurz: EuG) genannt wird. Es hat seinen Sitz auch in Luxemburg und die für den EuGH geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ebenfalls zur Entlastung des EuGH wurde 2005 als erstes und einziges Fachgericht der Union das Gericht für den öffentlichen Dienst der EU mit Sitz wiederum in Luxemburg errichtet, ab 01.09.2016 jedoch wieder aufgelöst.

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Richter, Staatsanwälte, der Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichts sind von innerstaatlichen Steuern – in Deutschland die ESt – auf die ihnen gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit. Sofern sie sich nur zur Ausübung der Amtstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, werden sie für die Erhebung der ESt und zur Anwendung von DBA weiterhin so behandelt, als wären sie in dem Mitgliedstaat ansässig, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts ihren steuerlichen > Wohnsitz hatten (Art 22 iVm Art 13 und 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union, BStBl 1965 I, 148).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Der EuGH entscheidet im Wege einer Vorabentscheidung ua über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe der > Europäische Union, also besonders über Verordnungen und Richtlinien (Art 288 AEUV). Ist eine derartige Frage für das Urteil eines nationalen Gerichts eines Mitgliedstaats von Bedeutung, kann dieses Gericht sie dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegen. Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, sind zur Anrufung des EuGH verpflichtet. Auch wenn der EuGH in Vorabentscheidungen weder das nationale Recht auslegt noch auf seine Gültigkeit überprüft, sind seine Entscheidungen verbindlich und innerstaatlich zu beachten (BFH 199, 347 = BStBl 2003 II, 765).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Zur Rechtsprechung des EuGH im Zusammenhang mit der Besteuerung von ArbN > Europäische Union Rz 8 ff.

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