Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Europäische Union

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Die EU wirkt mit ihren Rechtsnormen unmittelbar auf das innerstaatliche (Steuer-)Recht ein; deshalb ist ein Überblick über ihre Einrichtungen und deren Funktionen zum Verständnis sinnvoll. Außerdem wird die Besteuerung der in Deutschland ansässigen, für die EU und ihre Organisationen tätigen Personen dargestellt.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Die Europäische Union (EU) ist ein Zusammenschluss von europäischen Staaten. Zur EU gehören Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Vereinigtes Königreich (England/Wales/Schottland/Nordirland – aufgrund des beabsichtigen Austritts ["Brexit"] ggf künftig kein Mitglied mehr), Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern. Keine EU-Mitgliedstaaten sind Norwegen, Island und Liechtenstein; sie bilden – gemeinsam mit der EU – den > Europäischer Wirtschaftsraum. Weder zur EU noch zum EWR gehört die > Schweiz; besondere Abkommen vermeiden aber wirtschaftliche Nachteile des nur von EU/EWR-Staaten umschlossenen Binnenstaates. Nicht Teil der EU sind ua Andorra, der Kosovo, Monaco, Montenegro, San Marino und der Vatikan.

 

Rz. 1/1

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Organe der EU sind das > Europäisches Parlament (Sitz in Straßburg), der Europäische Rat, der Rat (Ministerrat), die Europäische Kommission (Sitz in Brüssel), der > Europäischer Gerichtshof und der > Europäischer Rechnungshof (beide mit Sitz in Luxemburg).

 

Rz. 1/2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Hervorgegangen ist die EU aus den > Europäische Gemeinschaften, bei denen es sich ursprünglich um reine Wirtschaftsgemeinschaften handelte. Zur Bezeichnung ‚Europäische Union’ ging man über, nachdem weitere Politikbereiche, vor allem die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Inneres und Justiz in die Verträge aufgenommen worden waren. Ihre Rechtspersönlichkeit erlangte sie erst mit dem Vertrag von Lissabon am 01.12.2009. Zu diesem Zeitpunkt ist die frühere EG – nicht jedoch die > Euratom – in der EU aufgegangen.

B. Das EU-Recht

I. Bedeutung des EU-Rechts für das nationale Steuerrecht

 

Rz. 2

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Das Recht der EU besteht einerseits aus dem originären, von den Mitgliedstaaten geschaffenen Recht; das sind vor allem die Gründungsverträge (EGKS vom 18.04.1951, BGBl 1951 II, 447; EWG vom 25.03.1957, BGBl 1957 II, 766; Euratom vom 25.03.1957, BGBl 1957 II, 1014). Wesentlich ist ferner der Vertrag über die Arbeitsweise der EU (AEUV); dieser bildet auch die rechtliche Grundlage für die vier Grundfreiheiten des Binnenmarktes (freier Warenverkehr, Personenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit sowie freier Kapital- und Zahlungsverkehr). Dazu treten Rechtsnormen, die von den Organen der EU erlassen werden; dabei handelt es sich im Wesentlichen um Verordnungen (> Rz 3) und Richtlinien (> Rz 4).

 

Rz. 3

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine von den EU-Organen erlassene Verordnung hat – ohne Beteiligung der nationalen Parlamente – allgemeine Geltung in jedem Mitgliedstaat (Art 288 AEUV). Sie ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar für die Bürger in jedem Mitgliedstaat. Sie wird in allen Mitgliedstaaten wirksam, sobald sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Entgegenstehendes nationales Recht wird dadurch verdrängt (BVerfG 31, 145 [174]; BVerfG 37, 271).

 

Rz. 4

Stand: EL 119 – ET: 10/2019

Eine EU-Richtlinie ist grundsätzlich nicht unmittelbar geltendes Recht, sie muss vielmehr von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden. Die Mitgliedstaaten sind innerhalb einer Frist, die in der Richtlinie festgelegt wird, zur Umsetzung verpflichtet. Kommt ein Mitgliedstaat dieser Verpflichtung nicht nach, können sich EU-Bürger auf die Richtlinie berufen, wenn die Frist zu ihrer Umsetzung abgelaufen ist und es sich um eine Anspruchsbeziehung zwischen Bürger und Staat handelt (BAG 105, 32 vom 18.02.2003 – 1 ABR 2/02, DB 2003, 1387). Die Richtlinie darf aber keine Bedingung enthalten und muss klar und genau gefasst sowie ihrem Wesen nach geeignet sein, unmittelbare Wirkungen zu entfalten (EuGH 1970, 1213; 1982, 53; 1984, 1075 und EuGH vom 25.05.1993, BStBl 1993 II, 812). Das EU-Recht widersprechende nationale Recht bleibt zwar gültig, es ist aber nicht mehr anzuwenden. Auf diesem Wege können jedoch keine für den EU-Bürger belastenden Regelungen in Kraft treten (BVerfG 75, 223 vom 08.04.1987 – 2 BvR 687/85; EuGH 1987, 3969; HFR 1988, 594). Ist eine Richtlinie nicht unbedingt oder hinreichend genau gefasst, um im Falle einer verspäteten Umsetzung in nationales Recht unmittelbare Wirkung zu entfalten, hat ein Mitgliedstaat dem einzelnen EU-Bürger die Schäden zu ersetzen, die durch die nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie entstanden sind (EuGH vom 19.11.1991 – Rs C 6/90). Zum Schadensersatz wegen nicht vollständiger Umsetzung einer EU-Richtlinie vgl auch EuGH vom 16.12.1993, NJW 1994, 921 und Jarass, NJW 1994, 881. Eine in nationales Recht umge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    636
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    473
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    383
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    307
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    294
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    290
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    282
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    272
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    266
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    263
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    262
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    209
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    202
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    197
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    180
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    173
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    171
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    170
  • Neuregelungen für Kleinunternehmer ab 1.1.2025 (USTB 202 ... / 1. Kleinunternehmerregelung für im Inland ansässige Kleinunternehmer
    170
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Rat der Europäischen Union: Rat der Europäischen Union nimmt Paket "Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter" an
Münzen Geld Geldpolitik Euroraum Europa-Flagge
Bild: AdobeStock

Der Rat der Europäischen Union hat am 11.3.2025 grünes Licht für eine Reihe von Rechtsakten gegeben, mit denen die Vorschriften der EU über die Mehrwertsteuer an das digitale Zeitalter angepasst werden sollen.


Satzungsänderung: Gericht der Europäischen Union ab Oktober 2024 für Vorabentscheidungen zuständig
Europa vor der Wahl: Das sind die Nachhaltigkeitspläne der Parteien
Bild: Unsplash / Christian Lue

Die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten wird ab dem 1.10.2024 nicht mehr beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), sondern beim Gericht der Europäischen Union (EuG) liegen. Dies betrifft auch Vorabentscheidungen bei Umsatzsteuerfragen.


Europäische Entgelttransparenzrichtlinie: Geschlechtsunabhängige Bezahlung in Europa – die Entgelttransparenzrichtlinie
Gender Pay Gap: Lücke zwischen Mann und Frau
Bild: Pixabay

Am 6. Juni 2023 ist die europäische Entgelttransparenzrichtlinie (EU/2023/970) in Kraft getreten. Sie bringt erweiterte Auskunftsansprüche und Berichtspflichten sowie Entschädigungsansprüche bei geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung.


Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren