Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Doppelbesteuerung / a) Einführung

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 110

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Das OECD-MA ist von der > OECD entwickelt worden, um die DBA der Mitgliedstaaten der OECD zu vereinheitlichen und dadurch deren Handhabung sowohl für die Stpfl als auch für die FinVerw zu vereinfachen. Das erste OECD-MA wurde im Jahr 1963 veröffentlicht. Bereits bei der Verabschiedung war vorgesehen, das MA laufend an die weitere Entwicklung der Steuersysteme sowie der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen. Nachdem im Jahr 1977 eine Revision des OECD-MA verabschiedet wurde, ging man im Jahr 1992 dazu über, das MA als Projekt mit permanenten Änderungen zu verstehen und erforderliche oder sinnvolle Änderungen aufzunehmen, ohne jeweils eine Gesamtrevision des MA zu verabschieden. Eine Neufassung des OECD-MA wurde zuletzt im Jahr 2017 veröffentlicht.

 

Rz. 111

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Die Mitgliedstaaten der OECD haben sich bei Abschluss bilateraler Abkommen weitgehend an den Text des OECD-MA gehalten. In Deutschland wurde für die Verhandlungen mit anderen Staaten auf der Grundlage des OECD-MA ein sog Verhandlungsentwurf (DE-VE) bzw eine Verhandlungsgrundlage entworfen, der/die vom > Bundesministerium der Finanzen mit BMF-Schreiben vom 17.04.2013 (IStR 2013, Beihefter zu Heft 10, 46 ff, dort auch Anm Lüdicke dazu ab S 26ff) sowie später noch einmal mit Schreiben vom 22.08.2013 veröffentlicht worden ist. Das OECD-MA wurde aber auch häufig den Verhandlungen über DBA mit Nichtmitgliedern der OECD zugrunde gelegt und in weiten Teilen in das MA der > Vereinte Nationen für Abkommen zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern übernommen. Letztgenanntes trägt aber in einigen Punkten der besonderen wirtschaftlich ungleich verteilten Situation zwischen solchen Staaten Rechnung, ua durch eine stärkere Konzentration auf Quellenbesteuerung.

 

Rz. 112

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Zum OECD-MA wird von der OECD ein Musterkommentar geführt, der die konsolidierte Auffassung der FinVerw der beteiligten Staaten wiedergibt; bei abweichenden Ansichten zu Einzelpunkten können Länder im Musterkommentar Anmerkungen ("observation") oder Vorbehalte ("reservation") anbringen. Der Musterkommentar (OECD-MK) wird von der OECD in englischer und französischer Sprache veröffentlicht (vgl www.oecd.org); deutsche Übersetzungen finden sich bei Wassermeyer, Doppelbesteuerung (MA-Band) sowie bei Vogel/Lehner jeweils zu Beginn der Kommentierung der einzelnen DBA-Artikel. Die Ausführungen im OECD-MK dienen einerseits dazu, die Formulierungen im OECD-MA zu konkretisieren, sodass bei einem Vertragsabschluss auf Basis des OECD-MA für die Vertragsparteien eine größere Gewähr dafür besteht, dass der Abkommenstext einheitlich verstanden wird, er wird aber auch zunehmend zur Auslegung (> Rz 20 ff) eines DBA herangezogen, sofern es sich um DBA zwischen OECD-Mitgliedstaaten handelt.

 

Rz. 113

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Im Folgenden werden die Regelungen zur Besteuerung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach dem OECD-MA, besonders jene bei Auslandstätigkeiten inländischer ArbN, erläutert. Werden im Ausland ansässige ArbN im > Inland tätig, gelten die Regelungen spiegelbildlich. Soweit sich in einzelnen Abkommen Abweichungen vom OECD-MA oder sonstige Besonderheiten ergeben, wird darauf vor allem bei den Länderstichworten hingewiesen. Zur Wahrnehmung des Besteuerungsrechts nach nationalem Recht bei Stpfl mit Lohneinkünften > Ausländische Arbeitnehmer im Inland, > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff. Zur ESt-Pflicht dieser ArbN > Beschränkte Steuerpflicht Rz 1 ff und > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 139 ff; außerdem > Entsendung von Arbeitnehmern.

 

Rz. 114

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    659
  • Umsatzsteuer bei Betriebskostenabrechnung für Mietverhäl ... / 1. Betriebskostenabrechnung zwischen Vermieter und Mieter
    524
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    389
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    308
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    299
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    278
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    274
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    270
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    268
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    250
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    220
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    208
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    200
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / c) Angemessener Unternehmerlohn
    192
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    191
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    191
  • Praxisveräußerung und Praxisaufgabe: Voraussetzungen und Tarifprivilegien
    175
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    174
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    170
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Betriebsstättenrisiko: Risiko der Betriebsstättenbegründung durch mobiles Arbeiten im Ausland
Workation Homeoffice remote work Laptop Digitaler Nomade
Bild: Pixabay/Peggy und Marco Lachmann-Anke

Werden Mitarbeiter inländischer Unternehmen aus dem Ausland heraus tätig, können sie dort eine Betriebsstätte begründen. Dies sollte vermieden werden, denn die Folge ist eine Steuerpflicht im Ausland. Eine Betriebsvereinbarung minimiert das Risiko einer ungewollten ausländischen Betriebsstätte.


BMF Kommentierung: Bedeutung des OECD-Musterkommentars für die DBA-Auslegung
Drehender Globus, Bewegung
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Welche Bedeutung hat der OECD-Musterkommentar für die Auslegung von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA)? Das BMF hat Stellung bezogen und sich in Widerspruch zur Rechtsprechung des BFH gestellt.


BMF: Besteuerungsrecht für Bordpersonal von Schiffen auf hoher See
Schiff auf dem offenen Meer
Bild: Dónal Kennedy @Unsplash

Die deutsche Finanzverwaltung hat ihre jahrzehntelange Auffassung zum Besteuerungsrecht für das Bordpersonal von Schiffen geändert. Schiffe auf hoher See gelten nun für die Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht mehr als schwimmende Gebietsteile des Staates, dessen Flagge sie führen.


Rechtssichere Anwendung: Kommentar zum Außensteuergesetz
Kommentar zum Außensteuergesetz
Bild: Haufe Shop

Das Buch bietet eine praxisnahe und fundierte Analyse der AStG-Vorschriften. Ausgehend von Aufbau, Gegenstand, Zweck und Stellung der jeweiligen Norm in der Rechtsordnung erfolgt eine systematische Kommentierung des Gesetzestextes. Erläuterungen und Tipps für die Praxis runden den Kommentar ab.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren