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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Doppelbesteuerung / a) Abfindungen

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Rz. 273

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Abfindungen, die anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sind idR Arbeitslohn iSv Art 15 OECD-MA. Das gilt auch für Abfindungen zur Ablösung eines Pensionsanspruchs. Sie können im Tätigkeitsstaat besteuert werden, soweit diesem das Besteuerungsrecht für die aktive Tätigkeit zustand. Abfindungen können jedoch Versorgungscharakter haben, wenn sie höchstens ein Jahr vor Eintritt in den Ruhestand gezahlt werden. In diesen Fällen erfolgt die Zuordnung des Besteuerungsrechts nach Art 18 OECD-MA.

 

Rz. 274

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Der BFH (vgl BFH 226, 267 = BStBl 2010 II, 394 mwN) hatte wiederholt entschieden, dass Abfindungen kein zusätzliches Entgelt iSv Art 15 OECD-MA seien, obwohl sowohl der OECD-MK als auch die beteiligten FinVerw Abfindungen als solches ansehen (vgl auch EFG 2022, 313 = IStR 2022, 210 – Rev, BFH I R 4/22). Aufgrund dieser unterschiedlichen Auslegung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 2017 die Verwaltungsauffassung in § 50d Abs 12 EStG verankert (> Rz 378 ff). Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass Vereinbarungen in einzelnen DBA oder Konsultationsvereinbarungen (> Rz 98 ff) zu Abfindungen vorrangig anzuwenden sind.

 

Rz. 275

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen sind mit folgenden Staaten getroffen worden:

 
Staat Fundstelle Vgl auch
Belgien BStBl 2007 I, 261 > Belgien Rz 3/1
Großbritannien und Nordirland BStBl 2011 I, 1221 > Großbritannien und Nordirland Rz 7/1
Luxemburg BStBl 2011 I, 852 > Luxemburg Rz 17
Österreich BStBl 2010 I, 645 > Österreich Rz 3/2
Schweiz BStBl 2010 I, 268 > Schweiz Rz 22

Eine mit den > Niederlande geschlossene Konsultationsvereinbarung (vgl Konsultations-VO vom 20.12.2010, BStBl 2010 I, 2183) ist zum DBA vom 16.06.1959 ergangen und auf das DBA vom 12.04.2012 nicht mehr anzuwenden. Zur Behandlung von Abfinungen nach dem DBA mit > Frankreich vgl BMF vom 28.12.2021, BStBl 2022 I, 92.

 

Rz. 276

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Für die Aufteilung der Abfindung auf die betroffenen steuerberechtigten Staaten ist auf die Tätigkeit des ArbN während der Dauer des Dienstverhältnisses bei dem zahlenden ArbG abzustellen. Die Aufteilung auf die Staaten ist uE im Verhältnis der dort erzielten Arbeitslöhne vorzunehmen. EFG 2020, 1251 hat demgegenüber die Aufteilung im Verhältnis der Einkünfte vorgenommen. Wird bei der Berechnung der Abfindung auf die Zugehörigkeit zum Konzern abgestellt, ist auch bei der Aufteilung auf den Zeitraum der Konzernzugehörigkeit abzustellen (vgl FG BW vom 11.02.2020 – 6 K 1055/18, EFG 2020, 1469 = HaufeIndex 14 026 245, Rev, BFH I R 30/20). Lassen sich die Tätigkeitszeiträume oder erzielten Arbeitslöhne nicht mehr ermitteln, ist die Abfindung im Wege der > Schätzung auf die Staaten aufzuteilen. Sind keine Tatsachen oder Anhaltspunkte für eine zutreffende Zuordnung bekannt, ist die Abfindung nach den Verhältnissen während der letzten 12 Monate der Beschäftigung aufzuteilen. Keine Abfindung idS sind Zahlungen für bereits erdiente Ansprüche (vgl Abgeltung von Urlaub > Rz 293).

 

Rz. 277

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Vgl zu den vorstehenden > Rz 273 ff auch BMF vom 03.05.2018, Rz 220–233, BStBl 2018 I, 643, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn.

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