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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Doppelbesteuerung / 4. Auslegung von DBA

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Rz. 20

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Bestehen Zweifel, wie einzelne Regelungen eines DBA anzuwenden sind, können nicht die innerstaatlichen Regeln zur Auslegung von Gesetzen herangezogen werden. Anzuwenden sind vielmehr internationale Regeln über die Auslegung von Verträgen.

 

Rz. 21

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Nach Art 31 WÜRV sind Verträge zwischen Staaten nach > Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Dabei ist nicht nur auf den Vertrag selbst, sondern auch auf andere Urkunden abzustellen, die anlässlich des Vertragsschlusses ausgetauscht werden. Auch die spätere Übung bei Anwendung des Vertrages kann herangezogen werden, wenn sich daraus ergibt, wie die Vertragsparteien eine Bestimmung verstehen. Bei einem eindeutigen Wortlaut kann eine übereinstimmende Verwaltungspraxis der beteiligten Steuerverwaltungen jedoch nicht dazu führen, dass ein DBA zu Lasten des Stpfl anders auszulegen ist (BFH 148, 143 = BStBl 1987 II, 171).

 

Rz. 22

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Ergänzende Auslegungsmittel – insbesondere die vorbereitenden Arbeiten und die Umstände des Vertragsabschlusses – können herangezogen werden, wenn die Auslegung nach den allgemeinen Auslegungsregeln mehrdeutig oder unklar ist oder zu einem offensichtlich sinnwidrigen oder unvernünftigen Ergebnis führt (vgl Art 32 WÜRV). Wurde das DBA in mehr als einer authentischen Sprache verfasst und sind diese mehreren Sprachen für den Vertrag verbindlich, ist zu vermuten, dass die Ausdrücke des DBA in jedem authentischen Text dieselbe Bedeutung haben, sodass auch die ausländische Sprachfassung zur Auslegung herangezogen werden kann.

 

Rz. 23

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Vorrangig sind Auslegungsregeln zu beachten, die sich aus dem DBA selbst ergeben. So sieht das OECD-MA vor, dass jeder in dem DBA nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die ihm im nationalen Steuerrecht zukommt (vgl Art 3 Abs 2 OECD-MA). Eine solche Regelung im DBA hätte als spezielle Auslegungsregel Vorrang vor den allgemeinen Auslegungsregeln des WÜRV.

 

Rz. 24

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Problematisch ist die bei völkerrechtlichen Verträgen übliche Auslegung nach dem Willen der Vertragspartner, wenn sich dieser nicht im Wortlaut des Abkommens widerspiegelt, weil das DBA durch das Zustimmungsgesetz nicht nur Wirkungen für die Vertragspartner, sondern auch für die Stpfl entfaltet. Der BFH geht deshalb als Richtschnur davon aus, dass zunächst auf den Wortlaut des DBA und die dort enthaltenen Definitionen abzustellen ist, sodann auf den Sinn und Vorschriftenzusammenhang innerhalb des Abkommens und zuletzt auf Begriffsbestimmungen des innerstaatlichen Rechts (vgl BFH 144, 428 = BStBl 1986 II, 4).

 

Rz. 25

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Auch das OECD-MA (> Rz 110) und der Kommentar (> Rz 112) dazu können als vorbereitende Arbeiten zur Auslegung herangezogen werden. Dies jedoch nach Auffassung des BFH nur dann, wenn der Vertragsstaat, mit dem das DBA abgeschlossen wurde, ebenfalls Mitglied der > OECD ist (vgl BFH 156, 457 = BStBl 1989 II, 599). Außerdem lässt der BFH nur eine statische Auslegung zu, dh es können nur die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Fassungen des OECD-MA bzw des Kommentars dazu herangezogen werden, nicht jedoch spätere Änderungen oder Ergänzungen.

 

Rz. 26–29

Stand: EL 131 – ET: 09/2022

Randziffern einstweilen frei.

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