Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Darlehen / 5. Erlass von Darlehen

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 65

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der endgültige Verzicht des ArbG auf die Rückzahlung eines Darlehens führt zu > Arbeitslohn, selbst wenn es zur Finanzierung von Ausbildungskosten gedient hat (DStRE 2004, 560). Was als ‚Verzicht’ bezeichnet wird, ist zivilrechtlich idR ein Erlassvertrag iSv § 397 BGB. Ein solcher ‚Erlass’ setzt aber grundsätzlich voraus, dass der ArbG seinen Willen, die Schuld zu erlassen, eindeutig zu erkennen gegeben hat und der ArbN dem zustimmt. Ein Vertragsschluss in Textform dient allenfalls dem Nachweis; ausreichend ist nach Außen erkennbares konkludentes Verhalten von ArbG und ArbN. Dazu gehört uE der Eintritt der > Verjährung und der Verzicht auf die Einrede durch den ArbG; Entsprechendes gilt für eine tarifvertragliche Ausschlussfrist (vgl zB BAG vom 21.01.2010 – 6 AZR 556/07, DB 2010, 675). Befand sich der ArbN schon bei der Darlehensgewährung in so ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, dass der ArbG mit einer Rückzahlung nicht ernsthaft rechnen konnte, kann schon bei Darlehensgewährung, spätestens aber bei dem erkennbaren Verzicht des ArbG auf die weitere Einbringung der Forderung Arbeitslohn angenommen werden. Anders, wenn die Forderung erst später wertlos geworden ist; insoweit handelt es sich um einen unfreiwilligen Forderungsausfall ohne lohnsteuerliche Folgen; der ‚Erlass’ ist in einem solchen Fall nur die Anerkennung eines ohne Zutun des ArbG ohnehin bestehenden tatsächlichen Zustands (RFH, RStBl 1935, 436; 1936, 215) und nicht Entlohnung für eine Beschäftigung iSv § 19 Abs 1 EStG. Arbeitslohn liegt auch nicht schon deshalb vor, weil einzelne ArbN abredewidrig ein eingeräumtes Darlehen nicht zurückzahlen und es der ArbG unterlässt, mit Gegenforderungen ganz oder teilweise aufzurechnen (BFH 143, 332 = BStBl 1985 II, 437).

 

Rz. 66

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Hat ein Unternehmen eine besondere Ausbildung (zB zum Verkehrspiloten) mit einem Darlehen finanziert und wird der Ausgebildete anschließend als ArbN eingestellt und auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, führt das zu Arbeitslohn (DStRE 2004, 560). Anders beim Darlehenserlass der Kreditanstalt für Wiederaufbau nach § 13b Abs 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (EFG 2021, 1366 – Rev, BFH VI R 9/21). Zum Abzug der Aufwendungen > Bildungsaufwendungen Rz 37, > Fliegendes Personal Rz 11 ff.

 

Rz. 67

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Löst der ArbN ein zinsloses oder zinsverbilligtes ArbG-Darlehen zum Barwert ab (Forderungs-Nennbetrag abzüglich Zwischenzinsen unter Berücksichtigung der Zinseszinsen), so ist der Unterschiedsbetrag uE grundsätzlich stpfl > Arbeitslohn. Wird aber bei einer vorzeitigen Ablösung unverzinslicher (oder niedrig verzinslicher) Wohnungsbaudarlehen im öffentlichen oder privaten Dienst ein Teilerlass in Höhe des Abzinsungsbetrags gewährt, kann ein gleichzeitiger Verzicht des ArbG auf Belegungsrechte – zumindest in Zeiten von Wohnungsknappheit – zu einer Bewertung des Vorteils mit Null EUR führen (ergänzend > Rz 75).

 

Rz. 68

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der in dem Erlass liegende geldwerte Vorteil fließt dem ArbN mit dem Wirksamwerden des Forderungsverzichts zu. Er ist als > Sonstige Bezüge zu versteuern. Ein Erlass kann auch auflösend oder aufschiebend bedingt gewährt werden; ein geldwerter Vorteil fließt hier aber erst zu, wenn bei einem zugesagten Teilerlass (zB unter der Voraussetzung, dass der ArbN nach 15 Jahren noch dem Betrieb angehört) das Ereignis eintritt oder der Verzicht auf das Restdarlehen ausgesprochen wird (> Bedingung). Zur Behandlung erlassener Darlehen als > Nettolohn vgl BFH 117, 553 = BStBl 1976 II, 543.

 

Rz. 69

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung als Arbeitslohn
Logo KfW_Bank von innen
Bild: KfW / Stephan Sperl

Der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehensteilerlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung ist Ersatz von Werbungskosten aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen und führt daher zu Arbeitslohn.


Steuern sparen: Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2024
Anleitung zur Einkommensteuererklaerung 2024
Bild: Haufe Shop

Diese Anleitung bietet Ihnen zuverlässige Erläuterungen zu den Vordrucken und viele Hinweise auf legale Steuersparmöglichkeiten, damit Sie die gesetzlich vorgesehenen Abzugsmöglichkeiten voll ausschöpfen können.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren