Der ArbN B, ein "Reisender" (> Agenten; vgl auch Kafka, Die Verwandlung, 1915, S 1), lädt in 2020 während einer mehrtägigen Dienstreise einen Geschäftsfreund seines ArbG nach einer Auftragserteilung zum Mittagessen ein. Die ordnungsgemäße Rechnung (> Rz 57 ff) beträgt 70 EUR. B erhält keinen steuerfreien Ersatz.
B kann für diesen Tag folgende Verpflegungsmehraufwendungen (pauschal) und Bewirtungskosten als > Werbungskosten ansetzen:
a) Reisekosten: Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwan28 EUR
b) Bewirtungskosten 70 EUR: davon abziehbar 70 %49 EUR
abziehbare WK insgesamt77 EUR
Hinweis: Für eine etwaige Kürzung des Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwand unter a) besteht in einem solchen wie dem hier dargestellten Fall uE keine gesetzliche Grundlage.