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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Bewirtung / 2. Bewirtung bei Betriebsveranstaltungen

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Rz. 24

Stand: EL 123 – ET: 08/2020

Bewirtet ein ArbG seine ArbN bei herkömmlichen Betriebsveranstaltungen, so gehört diese Zuwendung als Leistung im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des ArbG nicht zum Arbeitslohn (BFH 143, 544 = BStBl 1985 II, 529; BFH 143, 550 = BStBl 1985 II, 532), wenn die Bewirtungskosten zusammen mit anderen üblichen Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung insgesamt 110 EUR nicht übersteigen (BFH 167, 542 = BStBl 1992 II, 655; BFH 211, 325 = BStBl 2006 II, 442; > R 19.5 Abs 4 LStR); zu Einzelheiten > Betriebsveranstaltungen. Seit 2015 sind Betriebsveranstaltungen in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG gesetzlich geregelt.

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