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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Betriebliche A ... / II. Arbeitnehmerfinanzierung durch Entgeltumwandlung

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Rz. 15

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Üblicherweise trägt der ArbG die mit der bAV verbundenen Aufwendungen. Will der ArbG aber keine eigenen Mittel einsetzen, kann er mit dem ArbN vereinbaren, dass dieser wirtschaftlich selbst die Beiträge zu Lasten seines Arbeitslohns trägt. § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG ermöglicht die Umwandlung von Bar- in Versorgungslohn; dem folgt unter bestimmten Voraussetzungen auch das Steuerrecht (> Rz 19 ff). Das kann für den ArbN steuerlich vorteilhaft sein, weil die von ihm (indirekt) finanzierten betrieblichen Leistungen ihn steuerlich nicht belasten; zudem sind die damit erworbenen Anwartschaften sofort unverfallbar. Spätere Versorgungsleistungen werden aber ggf besteuert.

 

Rz. 16

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Erforderlich ist die Vereinbarung einer Entgeltumwandlung mit dem ArbG oder von Eigenbeiträgen (> Rz 23). Übrigens enthalten die Tarifverträge ua von Bau, Chemie, Metall/Elektro, Handel und öffentlichem Dienst für 20 Mio ArbN Regelungen zur Entgeltumwandlung.

 

Rz. 17

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Entgeltumwandlung ist die Umwandlung von Bar- in wertgleichen Versorgungslohn (vgl § 1 Abs 2 Nr 3 BetrAVG). Die Gleichwertigkeit muss nicht unbedingt anhand versicherungsmathematischer Grundsätze ermittelt werden, solange es sich arbeitsrechtlich noch um eine Altersversorgung iSd BetrAVG handelt; zu Einzelheiten vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 11, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8; Reich/Rutzmoser, DB 2007, 2314. Zu negativen Folgewirkungen vgl Kolodzik/Pahl, DStR 2012, 1188 sowie zur Rentabilität im Vergleich zur privaten RV Schanz, DB 2013, 1425, 1501.

 

Rz. 18

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Soweit dem ArbN nach der Gehaltsänderungsvereinbarung kein Arbeitslohn zufließt (> Zufluss von Arbeitslohn), ist dieser umgewandelte Teil der Arbeitsvergütung nicht als Barlohn steuerpflichtig. Aus den durch die Entgeltumwandlung frei werdenden Mitteln erbringt der ArbG als Versicherungsnehmer die für einen wertgleichen Versorgungslohn erforderlichen Beiträge an das Unternehmen der Lebensversicherung (> Rz 71 ff), die Pensionskasse (> Rz 100 ff) oder den Pensionsfonds (> Rz 130 ff). Diese Beiträge bleiben als eigene Leistungen des ArbG im Rahmen von § 3 Nr 63 EStG steuerfrei oder werden nach § 10a EStG oder dessen Abschnitt XI gefördert (zu Einzelheiten > Private Altersvorsorge Rz 26); zur Beitragsfreiheit in der SozVers > Rz 89. Auch soweit sie "umgewandelt" sind, sind die für die bAV angesparten Mittel nicht vererbbar (> Rz 13). Alternativ kann der ArbG mit dem umgewandelten Arbeitslohn auch eine Versorgungszusage auf eine Betriebspension (> Rz 35 ff) oder entsprechende Leistungen aus einer Unterstützungskasse (> Rz 55 ff) finanzieren. Auch in diesem Fall bleibt der umgewandelte Teil des Arbeitslohns unbesteuert (> Rz 38); zur SozVers > Rz 41, 64.

 

Rz. 19

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Steuerrechtlich setzt die Entgeltumwandlung voraus, dass ArbG und ArbN vereinbaren, die arbeitsvertraglich bereits festgelegten, aber erst künftig entstehenden Ansprüche auf Arbeitslohn zugunsten einer bAV herabzusetzen. Keine Entgeltumwandlung ist deshalb übrigens gegeben, wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses von vornherein neben dem – entsprechend niedriger angesetzten – Barlohn ein vom ArbG anzulegender Versorgungslohn vereinbart wird. Deshalb wird der arbeitsrechtliche Anspruch auf Entgeltumwandlung (> Rz 22) uE durch eine solche "Vorabvereinbarung" nicht ausgeschlossen. Auch Besonderheiten wie zB sofortige Unverfallbarkeit (> Rz 25 ff) und ein bevorzugter Insolvenzschutz (vgl § 1b Abs 5 BetrAVG) oder die wahlweise Förderung nach § 10a EStG/Abschnitt XI EStG (> Private Altersvorsorge Rz 26) sowie die Besonderheiten bei der SozVers (> Rz 41) gelten insoweit nicht. Eine vertragliche Verkürzung der Unverfallbarkeitsfrist (> Rz 25 ff) ist aber möglich.

 

Rz. 20

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine Entgeltumwandlung ist an bestimmte arbeits- und steuerrechtliche Voraussetzungen gebunden; zu den Einzelheiten > Gehaltsumwandlung Rz 2 ff sowie BMF vom 06.12.2017, Rz 9ff, BStBl 2018 I, 147, > Rz 8. Zu Grenzfällen vgl Wolf, DB 1999, 16 mit Beispielen. Zur Unterscheidung von Eigenbeiträgen > Rz 23. Zur Entgeltumwandlung von Wertguthaben aus Altersteilzeit zu Gunsten einer bAV vgl BMF vom 17.06.2009, BStBl 2009 I, 1286 (> Anh 2 Zeitwertkonten) sowie > Arbeitszeitkonto Rz 20. Zur Fortführung der ArbN-Finanzierung bei Erkrankung > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Rz 4.

 

Rz. 21

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Eine Entgeltumwandlung erkennt die FinVerw aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich auch dann an, wenn die Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene Anteile umfasst. Dies gilt auch, wenn die Einmal- oder Sonderzahlung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr betrifft (vgl BMF vom 06.12.2017, Rz 12, > Rz 8). Diese Billigkeitsmaßnahme gilt aber nur für eine Entgeltumwandlung zugunsten einer bAV.

 

Beispiel 1:

Mit Gehaltsänderungsvereinbarung vom 30.11.2020 vereinbaren ArbG und ArbN, dass die im Jahr 2021fällig werdende Tantieme, d...

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