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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Beschränkte St ... / I. Abgrenzung der Einkommensbesteuerung

Andreas Bode
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Rz. 1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Dem international geltenden Territorialitätsprinzip folgend besteuert Deutschland die auf seinem Staatsgebiet ansässigen Personen. Deshalb unterliegen alle natürlichen Personen, die im > Inland einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, mit ihren gesamten aus dem Inland und dem Ausland stammenden Einkünften, dem sog Welteinkommen, unbeschränkt der deutschen Einkommensbesteuerung (§ 1 Abs 1 Satz 1 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5). Auf die Staatsangehörigkeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an (zu Ausnahmen > Staatsangehörigkeit). Das gilt selbst dann, wenn eine Person auch im Ausland ansässig ist, zB bei einem Doppelwohnsitz. Soweit in diesen Fällen auch andere Staaten ein Besteuerungsrecht haben, wird eine mehrfache Besteuerung durch zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vermieden (> Doppelbesteuerung) oder die ausländische Steuer auf die deutsche Steuer angerechnet (§ 34c EStG). Im Einzelnen > Ausland Rz 25 ff, > Ausländische Arbeitnehmer im Inland.

 

Rz. 2

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Unbeschränkt steuerpflichtig sind – unabhängig von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt – im Ausland eingesetzte Angehörige der > Bundeswehr und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes (> Auslandsbeamte), besonders der > Diplomatischer und konsularischer Dienst. Für sie gilt eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 Abs 2 EStG; > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8–19).

 

Rz. 2/1

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Unbeschränkt steuerpflichtig können auch im Ausland ansässige Personen sein, die ihr Einkommen im Wesentlichen in Deutschland erwirtschaften (vgl § 1 Abs 3 EStG sowie § 1a EStG zum EU-/EWR-Ausland; > Rz 6/2). Zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 20–39.

 

Rz. 3

Stand: EL 115 – ET: 05/2018

Andere natürliche Personen, die im > Inland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, unterliegen grundsätzlich nicht der deutschen ESt/LSt. Beziehen diese Personen jedoch > Inländische Einkünfte iSd § 49 EStG, sind sie damit – internationalen Grundsätzen zur Quellenbesteuerung entsprechend – in Deutschland beschränkt steuerpflichtig (§ 1 Abs 4 EStG). Zum Verständnis mögen folgende Beispiele aus dem täglichen Leben dienen.

 

Beispiel 1:

Mario ist Italiener. Er lebt in Mailand (Italien) in der elterlichen Wohnung. Im Frühjahr hat er mit seinem Vetter Emilio, der in Berlin den Sommer über eine Eisdiele betreibt, vereinbart, dass er während der kommenden Saison – von Mitte Mai bis Anfang Oktober – im Geschäft mithilft und während seines Aufenthalts in Berlin in der von Emilio gemieteten Wohnung untergebracht wird. Mario hat seinen > Wohnsitz weiterhin in Mailand bei den Eltern; in Berlin hat er keine eigene Wohnung und deshalb keinen (weiteren) Wohnsitz. Er hat aber auch seinen gewöhnlichen > Aufenthalt nicht in Berlin, weil er sich nicht mehr als sechs Monate im zeitlichen Zusammenhang in Berlin aufgehalten hat (vgl § 9 Satz 2 AO). Mit seiner Tätigkeit erzielt Mario inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG. Deshalb ist Mario in Deutschland für dieses Kalenderjahr beschränkt steuerpflichtig. Nach Art 15 DBA > Italien Rz 3 hat Deutschland auch für die ersten 183 Tage der Tätigkeit in Deutschland das Besteuerungsrecht. Marios Arbeitslohn unterliegt dem LSt-Abzug durch Emilio, seien es Bargeld (> Geld) oder > Sachbezüge zB in Form der Unterbringung und Verpflegung. Einzelheiten > Rz 21 ff.

 

Beispiel 2:

Die jung verwitwete P ist mit ihrer Familie in Polen ansässig. Sie hat sich als Altenpflegerin umschulen lassen und ist bei einem Vermittlungsbüro in Polen angestellt. Seit September 2016 kommt sie im Wechsel mit einer Kollegin für jeweils sechs Wochen nach Bonn und wohnt dort im Hause der Pflegeperson. Diese hat ihrerseits einen Pflege-Vertrag mit dem Vermittlungsbüro in Polen und bezahlt diesem ein festgelegtes Entgelt. Alle sechs Wochen kommt ein Kleinbus aus Polen und bringt neue Pflegekräfte und nimmt die zuletzt eingesetzten wieder mit zu ihren Familien.

Obwohl sich P mehrfach für jeweils sechs Wochen in Deutschland aufhält, hat sie hier keinen > Wohnsitz begründet. Sie hat auch keinen dauernden > Aufenthalt begründet, weil sie sich in Deutschland jeweils nur vorübergehend aufhalten wird. Deshalb ist sie nicht unbeschränkt steuerpflichtig. Ebenso wie für Handwerker auf Montage ist der Auslandsaufenthalt für sie jeweils Auswärtstätigkeit. Die P ist aber in Deutschland beschränkt steuerpflichtig, weil sie hier aus ihrer Tätigkeit im Inland > Inländische Einkünfte iSv § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst a EStG erzielt. Zur Fortsetzung des Beispiels > Rz 22.

 

Rz. 4

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Zum Wechsel der Steuerpflicht > Rz 13 sowie > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 47 ff.

 

Rz. 5

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Mit der erweiterten beschränkten Steuerpflicht (vgl § 2 AStG) soll Steuerumgehungen bei einer Wohnsitzverlegung in niedrig besteuerte Länder begegnet werden. Zu Einzelheiten > Außensteuergesetz, > Schweiz Rz 3.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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