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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Außerordentliche Einkünfte / II. Rechtsentwicklung

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Rz. 5

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Bereits § 34 Abs 3 Satz 2 EStG idF bis 1998 berechnete die Steuerermäßigung nach einem sog Multiplikatormodell (sog Drittelung); die Tarifermäßigung war für die Fälle des § 34 Abs 1 und 3 EStG unterschiedlich. § 34 Abs 1 EStG gewährte im Prinzip den halben durchschnittlichen Steuersatz für die in § 34 Abs 2 EStG genannten Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG (> Rz 10 ff). Diese Ermäßigung setzte keinen Antrag des Stpfl voraus. § 34 Abs 3 EStG ermäßigte den Steuersatz für > Einkünfte, die eine mehrjährige Tätigkeit vergüten (> Rz 85 ff). § 34 Abs 3 EStG aF war verfassungsgemäß (BFH 171, 555 = BStBl 1993 II, 795).

 

Rz. 6

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Weil die Halbierung des Steuersatzes besonders bei Stpfl mit hohem > Einkommen zu einer Steuerentlastung führte, deren Ausmaß als unangemessen angesehen wurde, hatte das Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl 1997 I, 2590 = BStBl 1997 I, 928) den Kappungsbetrag in § 34 Abs 1 Satz 1 EStG für die VZ 1998 bis 2000 von 30 Mio DM auf 15 Mio DM und ab VZ 2001 auf 10 Mio DM abgesenkt (§ 52 Abs 24a EStG aF). Dieses Konzept wurde durch das StEntlG 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 (BGBl 1999 I, 402 = BStBl 1999 I, 304) abgelöst: Ab VZ 1999 wurden nur noch auf Antrag außerordentliche Einkünfte (> Rz 4) ohne Begrenzung der Höhe nach ermäßigt besteuert. Die Anwendung des halben Steuersatzes in den Fällen des § 24 Nr 1 EStG (Entschädigungen) entfiel gänzlich.

 

Rz. 7

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Mit dem StSenkErgG vom 19.12.2000 (BGBl 2000 I, 1812 = BStBl 2001 I, 25) ist der halbe Steuersatz in modifizierter Fassung für Veräußerungsgewinne iSd § 34 Abs 2 Nr 1 EStG wieder eingeführt worden (§ 34 Abs 3 EStG; zur Verfassungsmäßigkeit vgl BFH 201, 14 = BStBl 2003 II, 341; BFH/NV 2007, 441). Für Entschädigungen iSv § 24 Nr 1 EStG (> Rz 10 ff) und Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten (> Rz 85 ff) bleibt es jedoch zwingend bei der Besteuerung nach der Fünftel-Methode (§ 34 Abs 1 EStG). Dazu wird die ermäßigte Steuer mit dem Fünffachen des Differenzsteuerbetrags auf ein Fünftel der außerordentlichen Einkünfte bemessen (> Rz 120 ff). Diese Methode ist verfassungskonform (EFG 2015, 415).

 

Beispiel 1:

Ein alleinstehender ArbN hat im Jahr 2022 ein zu versteuerndes Einkommen (zvE; > Einkommen Rz 2) in Höhe von 90 000 EUR. Hierin ist eine steuerbegünstigte Entlassungsentschädigung in Höhe von 40 000 EUR enthalten. Aufgrund des zvE beträgt die tarifliche ESt ohne Anwendung der Fünftelregelung 28 463 EUR zuzüglich > Solidaritätszuschlag.

Unter Anwendung der Fünftelregelung wird das zvE zunächst um 40 000 EUR auf 50 000 EUR reduziert. Hiernach beträgt die tarifliche ESt 11 816 EUR. Anschließend wird das zvE um 1/5 der Entlassungsentschädigung und damit um 8 000 EUR auf 58 000 EUR erhöht. Hier beträgt die tarifliche ESt 15 024 EUR. Die ESt erhöht sich damit um 3 208 EUR (Unterschiedsbetrag zwischen 15 024 EUR und 11 816 EUR). Das Fünffache dieser Erhöhung beträgt (3 208 EUR x 5=) 16 040 EUR. Erhöht um die auf ein zvE von 50 000 EUR entfallende ESt von 11 816 EUR ergibt sich nunmehr eine tarifliche ESt in Höhe von (16 040 EUR + 11 816 EUR =) 27 856 EUR.

Durch die Anwendung der Fünftelregelung ermäßigt sich die ESt damit um (28 463 EUR – 27 856 EUR =) 607 EUR. Weitere Ausführungen und Beispiele > Rz 120 ff.

 

Rz. 8

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

Den für die VZ 1999 bis 2001 vorausgesetzten "unwiderruflichen Antrag" (vgl § 34 Abs 1 Satz 1 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002) änderte das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl 2001 I, 3794 = BStBl 2002 I, 4) in eine Tarifermäßigung von Amts wegen.

 

Rz. 9

Stand: EL 133 – ET: 03/2023

§ 34 Abs 2 Nr 4 HS 2 EStG idF des JStG 2007 stellt klar, dass "mehrjährig" nicht unbedingt eine sich über mehrere Kalenderjahre erstreckende Tätigkeit ist, sondern bereits eine solche, die (wenigstens) in 2 Kalenderjahren (VZ) ausgeübt worden ist und sich über mehr als 12 Monate erstreckt.

Die Verwaltung hat zur ertragsteuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen im BMF-Schreiben vom 01.11.2013, BStBl 2013 I, 1326 Stellung genommen; die Rz 8 dieses Schreibens wurde neu gefasst durch BMF-Schreiben vom 04.03.2016, BStBl 2016 I, 277.

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