Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandstätigkeitserlass / I. Verfahren beim Arbeitgeber

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 45

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das im Folgenden beschriebene Freistellungsverfahren ist nicht Teil des > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren (ergänzend > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug). Die Freistellungsbescheinigung nach dem ATE gehört deshalb nicht zu den ELStAM (> Lohnsteuerabzugsmerkmale). Im einem vom ATE geregelten Verfahren eigener Art (> Rz 50) kann der ArbG für den ArbN, der im ATE-Staat eine begünstigte Tätigkeit ausübt, beim > Betriebsstätten-Finanzamt den Verzicht auf die Besteuerung des begünstigten Arbeitslohns beantragen (amtlicher Vordruck – keine Sammelliste). Ob der Tätigkeitsstaat besteuert, ist unerheblich (> Rz 1). Der Antrag kann aber auch vom ArbN gestellt werden (Abschn VI Nr 1 ATE).

 

Rz. 45/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Das Finanzamt erteilt einen den ArbN begünstigenden Bescheid (> Freistellungsbescheinigung), der den ArbG ermächtigt, den LSt-Abzug in dem vom ATE gesteckten Rahmen zu unterlassen, sofern er bestimmte Auflagen erfüllt. Diese Freistellungsbescheinigung wird idR erteilt, bevor der ArbN seine Tätigkeit im Ausland beendet hat; sie bezieht sich dann auf einen noch nicht verwirklichten Sachverhalt. Deshalb steht sie unter der > Bedingung (§ 120 Abs 2 Nr 2 AO), dass die Voraussetzungen des ATE tatsächlich eintreten; erst dann entfaltet sie ihre Rechtswirkung: den Steuererlass unter Progressionsvorbehalt.

 

Rz. 46

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der Arbeitgeber muss deshalb selbst verfolgen, ob der von ihm als wahrscheinlich glaubhaft gemachte und vom FA der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt anders als vorgesehen verwirklicht wird und dadurch womöglich die Voraussetzungen der Abschnitte I bis III des ATE nicht eintreten. So kann es zB zu einer Unterbrechung der Tätigkeit für ein begünstigtes Vorhaben kommen, wenn der ArbN zwischendurch eine nicht begünstigte Tätigkeit im ATE-Staat ausübt oder sich außerhalb des ATE-Staats aufhält (> Rz 28); ebenso haben Krankheits- und Urlaubstage möglicherweise Auswirkung auf die Begünstigung (> Rz 36 f). Der ArbG muss deshalb dafür sorgen, dass ihm der tatsächliche Ablauf bekannt und dokumentiert wird. Auch das Inkrafttreten eines für den Fall maßgeblichen DBA wirkt als auflösende Bedingung, so dass die Freistellungsbescheinigung ihre Wirkung verliert (> Rz 1), ohne dass es einer Rücknahme oder eines Widerrufs durch das FA bedarf. Der ArbG ist bis zur Übermittlung der > Lohnsteuerbescheinigung berechtigt, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung bisher noch nicht erhobene LSt nachträglich einzubehalten, wenn er erkennt, dass die Voraussetzungen des ATE entgegen der Prognose nicht (mehr) gegeben sind. Macht er von dieser Berechtigung keinen Gebrauch oder kann die LSt nicht nachträglich einbehalten werden, so ist er zu einer Anzeige an das Betriebsstätten-FA verpflichtet (> Anzeigepflichten Rz 6). Ergänzend > Rz 53.

 

Rz. 46/1

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ArbG muss zudem die in Abschn VI Nr 1 ATE enthaltenen Auflagen erfüllen: Er hat die Freistellungsbescheinigung als Beleg zum > Lohnkonto des ArbN zu nehmen. Außerdem darf für den begünstigten ArbN weder ein sog permanenter (> Maschinelle Lohnabrechnung) noch ein betrieblicher > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 14 ff durchgeführt werden; damit soll vermieden werden, dass Steuerbeträge erstattet werden, die bei Anwendung des > Progressionsvorbehalt vom FA nachzufordern wären.

 

Rz. 47

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Er muss darüber hinaus – schon im Interesse seines ArbN – den begünstigten Arbeitslohn im > Lohnkonto sowie der > Lohnsteuerbescheinigung getrennt vom übrigen Arbeitslohn angeben. Dabei ist ggf zu unterscheiden zwischen solchen Teilen des Arbeitslohns, die nach dem ATE oder einem DBA (aber mit Progressionsvorbehalt) sowie nach anderen Vorschriften (ohne Progressionsvorbehalt – > Rz 41) steuerfrei sind, und anderen Teilen, die dem üblichen LSt-Abzug unterliegen (vgl Abschn VI ATE).

 

Rz. 48

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Hat es der ArbG versäumt, eine Freistellungsbescheinigung zu Beginn der Auslandstätigkeit zu erwirken, hat er aber gleichwohl vom LSt-Abzug abgesehen, wird das > Betriebsstätten-Finanzamt zB bei entsprechenden Feststellungen im Zuge einer > Lohnsteuer-Nachschau oder > Außenprüfung die > Haftung für Lohnsteuer prüfen; anders als bei einer Vielzahl von DBA (> Doppelbesteuerung Rz 71 ff) hat die Befreiung vom LSt-Abzug beim ATE nicht nur formalen Charakter. Auch zu diesem Zeitpunkt kann der ArbG noch die Freistellung beantragen und damit die Haftung abwenden, wenn die Voraussetzungen des ATE gegeben sind. Ebenso kann der ArbN ggf die Freistellung noch nachträglich beantragen (> Rz 55). Der ArbG haftet außerdem nicht, wenn das FA in Kenntnis des tatsächlichen Geschehensablaufs eine Freistellungsbescheinigung rechtsirrtümlich erteilt hat; dann kann uE der Fehler auch beim ArbN nicht mehr korrigiert werden, soweit die Steuer erlassen worden ist (> Rz 50).

 

Rz. 49

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BMF Kommentierung: Steuerliche Behandlung von Arbeitnehmereinkünften bei Auslandstätigkeiten
Gehalt Geld Gehaltserhöhung
Bild: AdobeStock

Die Finanzverwaltung hat den sog. Auslandstätigkeitserlass (ATE) veröffentlicht. Beschäftigten in einem Staat, mit dem Deutschland kein DBA geschlossen hat, kann der Arbeitslohn von einem inländischen Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des ATE steuerfrei gezahlt werden.


Auslandstätigkeit: Neuer Auslandstätigkeitserlass mit Wirkung ab 2023
Globus Erde Hand Suche
Bild: Pexels

Die Verwaltung hat nach fast 40 Jahren ihren sogenannten Auslandstätigkeitserlass umfangreich überarbeitet und ergänzt. Danach kann bei Tätigkeit im Ausland in bestimmten Fällen auf eine Besteuerung verzichtet werden.


Lohnsteuerbescheinigung: Neue Anleitung zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für 2025
Frau Hand Taschenrechner
Bild: Pexels

Bei ausscheidenden Beschäftigten kann es bereits jetzt zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen für 2025 kommen. Die Finanzverwaltung hat neue Muster und eine neue Anleitung mit einigen Neuerungen veröffentlicht. Bei nachträglichen Korrekturen zeigt sie sich großzügiger.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren