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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Auslandstätigkeitserlass / 2. ATE-Ausland

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Rz. 3

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Der ATE gilt nicht, wenn die Tätigkeit in einem Staat ausgeübt wird, mit dem ein DBA besteht, in das die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einbezogen sind (Abschn V Nr 2 ATE). Ob der ATE für einen bestimmten Staat anwendbar ist, ergibt sich – negativ -- aus dem BMF-Schreiben zum Stand der DBA (zum jeweils aktuellen Stand > Anh 2 – Erlassverzeichnis). Besteht zwar ein DBA, regelt dies den konkreten Fall jedoch nicht, ist der ATE anwendbar (Beispiele: > Paraguay oder > Saudi-Arabien). Einzelheiten finden sich auch unter den Stichworten der einzelnen Vertragsstaaten.

 

Rz. 4

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Kein > Ausland im steuerlichen Sinne sind alle von § 1 Abs 1 Satz 2 EStG als > Inland definierten Gebiete, mithin zB auch Deutschlands Anteil am Festlandsockel; für dort ausgeübte Tätigkeiten gilt der ATE also nicht. Er gilt ebenfalls nicht für Arbeiten im ‚Niemandsland’ wie die Antarktis; auch eine unmittelbar auf § 34c Abs 5 EStG gestützte Billigkeitsmaßnahme ist in diesen Fällen nicht möglich, weil dort keine ausländischen Einkünfte iSd § 34d Nr 5 EStG erzielt werden (BFH 165, 208 = BStBl 1991 II, 926). Entsprechendes gilt uE für Tätigkeiten auf hoher See, also außerhalb der Hoheitsgewässer von Anliegerstaaten. Für Arbeiten auf einer Bohrinsel im Tiefseebereich gilt uE das Gleiche wie bei einem Seeschiff (> Schiffspersonal Rz 1 ff), und ebenso im (Welt-) All (Space).

 

Rz. 5

Stand: EL 113 – ET: 09/2017

Zur Anwendung des ATE folgendes

 

Beispiel:

Der angestellte Ingenieur A ist von seiner Firma X-GmbH für mehrere Monate nach Riad (Saudi Arabien) geschickt worden, um dort als verantwortlicher Projektleiter am Bau einer Straßenbrücke beratend mitzuarbeiten. Die X-GmbH hat mit der Niederlassung der Y-Inc in Saudi Arabien, deren Sitz sich in Abu Dhabi befindet, einen Unterberatungsvertrag abgeschlossen, da diese für ihren Beratungsvertrag mit der in Riad ansässigen Z-Company nicht genügend erfahrenes Personal zur Verfügung hatte. Der A erhält neben seinem laufenden Gehalt eine angemessene Auslandszulage, weitere Kosten in Riad übernimmt seine Firma.

Lösung: Tätigkeitsstaat des A ist > Saudi-Arabien, mit dem kein DBA hinsichtlich der Arbeitseinkünfte besteht. Deshalb bleibt sein Arbeitslohn grundsätzlich zunächst in Deutschland besteuerbar. Saudi Arabien hat zwar ebenfalls ein Besteuerungsrecht, erhebt aber auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Steuer. Da kein vorrangig geltendes DBA besteht, bleibt § 50d Abs 8 EStG (> Doppelbesteuerung Rz 83 ff) ohne Auswirkung, obwohl Saudi-Arabien auf die Besteuerung verzichtet. Das Besteuerungsrecht liegt also allein bei Deutschland. Nach der Art der Tätigkeit kommt ein Steuererlass nach § 34c Abs 5 EStG nach Maßgabe des ATE in Betracht. Die X-GmbH ist als (inländischer) ArbG begünstigt (> Rz 6 ff). Begünstigt ist auch die Art der von A ausgeübten Tätigkeit, nämlich die Beratung beim Bau einer Straßenbrücke (> Rz 16 ff). Allerdings ist der ArbG von A, die X-GmbH, nicht unmittelbar Auftragnehmer der den Bau erstellenden Z-Company. Das ist aber für die Anwendung des ATE nicht hinderlich, weil auch Subunternehmer begünstigt sind (> Rz 7). Da A sich – auch unter Berücksichtigung eines Heimaturlaubs – mehr als 3 Monate in Riad aufgehalten hat (zu den zeitlichen Voraussetzungen > Rz 25 ff), bleibt der in Saudi Arabien erzielte Arbeitslohn steuerfrei (> Rz 45), wird aber bei der Veranlagung von A beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt (> Rz 53). Der Steuererlass verbessert die Konkurrenzsituation der X-GmbH (> Rz 6).

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