Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitslohn / 2. Motiv des Arbeitgebers

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 47

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Der Beweggrund (das Motiv) des ArbG für seine Leistung stellt die Veranlassung durch das Dienstverhältnis grundsätzlich nicht infrage (zu Besonderheiten > Rz 57). Deshalb können auch solche Zuwendungen Arbeitslohn sein, mit denen der ArbG allein marktorientierte oder soziale Ziele verfolgt oder mit denen er den ArbN auszeichnen oder ehren will (BFH 143, 539 = BStBl 1985 II, 641; zu Besonderheiten > Ehrenbegräbnis). Der Personalrabatt in der Automobilindustrie gehört zum Arbeitslohn, obwohl der ArbG mit den > Jahreswagen noch andere Ziele verfolgt als die Entlohnung seiner ArbN (BFH 171, 74 = BStBl 1993 II, 687; BFH/NV 1994, 855). Die "Entlohnungsabsicht" (vgl BFH 143, 544 = BStBl 1985 II, 529) ist deshalb uE ein zweifelhaftes, weil unsystematisches Kriterium (> Rz 51). Schon BFH 138, 456 = BStBl 1983 II, 643 hielt eine bewusste und gewollte Vorteilszuwendung für kein Merkmal des Entlohnungsbegriffs (> Rz 49).

 

Rz. 48

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Da es auf das Motiv des ArbG für die Zuwendung an den ArbN nicht ankommt, gehören auch Leistungen aus sozialen Erwägungen grundsätzlich zum Arbeitslohn. Allerdings: Was der ArbG in seltenen Fällen aus "Barmherzigkeit" gewährt (zB Unterstützungen), muss kein Arbeitslohn sein, wenn diese Leistung nicht auf dem Dienstverhältnis beruht (vgl BFH 71, 233 = BStBl 1960 III, 335). Nicht zu verallgemeinern ist aber uE die Auffassung (vgl EFG 1966, 32), es spreche für Barmherzigkeit, wenn Unterstützungen an einen beschränkten Kreis von Personen gewährt werden, deren Bedürftigkeit individuell geprüft wird; ergänzend > Beihilfen Rz 12 ff, 41ff. Zu einem anderen Ergebnis kann es aber führen, wenn der ArbG die Leistungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse erbringt und der ArbN nicht objektiv bereichert ist, zB bei > Vorsorgekuren oder einer Kreislauftrainingskur (BFH 114, 496 = BStBl 1975 II, 340; > Rz 65). Ebenso bei Leistungen, mit denen der ArbG eigene Ansprüche erwirbt, wie zB mit den Prämien für eine Berufshaftpflichtversicherung, selbst wenn damit vorteilhafte Reflexwirkungen für den ArbN verbunden sind (BFH 253, 243 = BStBl 2016 II, 621, > Rz 77; abgrenzend > Rechtsanwälte Rz 6 sowie > Rz 112).

 

Rz. 49

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Erlangt der ArbN "etwas" ohne Kenntnis oder ohne die – mutmaßliche – Zustimmung des ArbG, so ist dies idR nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst. So ist es zB, wenn der ArbN etwas durch Pflichtwidrigkeiten gegenüber dem ArbG erlangt (zu Beispielen > Rz 126). Zweifelsfrei gehören aber auch Leistungen zum Arbeitslohn, die gegen den Willen des ArbG vor Gericht erstritten worden sind, selbst wenn sie im Wege der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des ArbN gelangen wie zB eine gerichtlich zuerkannte Gehaltsnachzahlung; hier ersetzt das Urteil die Zustimmung des ArbG. Für den Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis reicht es uE aus, wenn der ArbG dem ArbN zwar keinen geldwerten Vorteil zuwenden wollte, dies im Ergebnis aber billigend in Kauf nehmen würde. Arbeitslohn kann auch gegeben sein, wenn der ArbG den ArbN unbewusst bereichert. Der Wille des ArbG, den ArbN zu bereichern, ist nicht erforderlich (BFH 114, 56 = BStBl 1975 II, 182; zu weiteren Hinweisen > Sachbezüge Rz 11). So ist zB der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Wirtschaftsguts (zB eines Grundstücks) unter dem üblichen Endpreis am Abgabeort (§ 8 Abs 2 EStG; > Sachbezüge Rz 38 ff) auch dann Arbeitslohn, wenn der ArbG das Wirtschaftsgut gar nicht unter dem Verkehrswert überlassen wollte (BFH 114, 56 – aaO; vgl ferner BFH 115, 98 = BStBl 1975 II, 383); ebenso ist es bei einer durch einen Rechenfehler verursachten Überzahlung (EFG 2000, 624) oder einer versehentlichen Überweisung, die der ArbG zurückfordern kann (BFH 213, 383 = BStBl 2006 II, 830), selbst dann, wenn es an einem Rechtsgrund fehlt (BFH 213, 381= BStBl 2006 II, 832); zur Abwicklung > Rückzahlung von Arbeitslohn. Zu Unrecht vom ArbG angemeldete und an das FA abgeführte Steuerabzüge sind Arbeitslohn, wenn der LSt-Abzug nach § 41c Abs 3 EStG nicht mehr geändert werden kann und der ArbN deshalb die Anrechnung (§ 36 Abs 2 Nr 2 EStG) im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern verlangen kann (BFH 226, 53 = BStBl 2010 II, 72).

 

Rz. 50

Stand: EL 114 – ET: 01/2018

Ebenso unerheblich ist es, ob der ArbN eine bestimmte Einnahme erzielen wollte oder nicht (Voraussetzung bleibt aber die allgemeine Absicht, aus der Tätigkeit insgesamt Überschüsse zu erzielen; > Rz 3). Entscheidend ist allein der Zufluss des geldwerten Vorteils (> Rz 150) und die objektive Bereicherung (> Rz 28 ff). So hat ein ArbN, der eine ihm kostenlos überlassene > Dienstwohnung Rz 1 nutzt, einen geldwerten Vorteil, gleichviel ob er erwünscht ist oder nicht. Ob Arbeitslohn gegeben sein kann, wenn der ArbN (zunächst) überhaupt keine Kenntnis davon hat, dass sein ArbG für ihn Beiträge zu einer Gruppenunfall-Direktversicherung erbringt, hat BFH 188, 334 = BStBl 2000 II, 406 offen gelassen. UE ist die Qualifizierung einer Zuwendun...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Die Steuerberaterprüfung 2025
Die Steuerberaterprüfung 2025
Bild: Haufe Shop

Die Steuerberaterprüfung unterstützt bei der Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung. Sie vermittelt in kompakter und verständlicher Form den gesamten Stoff der schriftlichen Prüfung. Zu jedem Rechtsgebiet gibt es Tipps zum Klausuren-Know-how, also zu Klausuraufbau, Klausurtechnik und -taktik.


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren