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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / IV. Gemischte Tätigkeit, Hilfstätigkeit, Nebentätigkeit

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Rz. 75

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Eine natürliche Person kann nebeneinander verschiedenartige Tätigkeiten ausüben. Sie kann teils selbständig und teils nichtselbständig tätig werden. So kann ein Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender oder Selbständiger/Freiberufler nebenher als ArbN nichtselbständig tätig sein. Andererseits kann ein hauptberuflicher ArbN nebenher als Land- und Forstwirt, Gewerbetreibender oder Selbständiger/Freiberufler, aber auch in einem weiteren Dienstverhältnis als ArbN (> Mehrere Dienstverhältnisse) Einkünfte erzielen. Bei solchen gemischten Tätigkeiten sind die Einkünfte grundsätzlich unabhängig von der hauptberuflich oder nebenberuflich ausgeübten Tätigkeit den (unterschiedlichen) Einkunftsarten zuzuordnen.

 

Rz. 75/1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Eine Ausnahme gilt nur, wenn eine Nebentätigkeit mit der Ausübung der Haupttätigkeit unmittelbar zusammenhängt und sie zur Voraussetzung hat (BFH 181, 488 = BStBl 1997 II, 254 mwN); man spricht dann von einer Hilfstätigkeit. Dies gilt zB für einen Unternehmer, soweit er Präsident einer KöR wie einer Berufskammer ist (> Rz 46), für die überwachende Tätigkeit eines als ArbN behandelten Bürgermeisters in ST, soweit er kraft seines Bürgermeisteramts dem Verwaltungsrat der örtlichen Sparkasse vorsitzt (ergänzend > Beamte Rz 3 Nebentätigkeit); anders aber bei einem Gemeindedirektor, der kraft Gesetzes für eine Landesbrandkasse tätig wird. Zu Hinweisen auf Besonderheiten bei einzelnen Berufsgruppen > Nebentätigkeit.

 

Rz. 76

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Der Grundsatz, dass sich die Art der Einkünfte aus der sog Nebentätigkeit unabhängig von der Haupttätigkeit bestimmt (> Rz 75), gilt auch für ArbN. Ist ein ArbN außerhalb seines Hauptberufs für einen anderen als den > Arbeitgeber tätig, bestimmt sich die Art der dabei bezogenen > Einkünfte grundsätzlich nach dem Gesamtbild der Rechtsbeziehungen zu diesem Dritten.

 

Rz. 76/1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Übernimmt ein ArbN ein weiteres Aufgabengebiet für seinen ArbG, für das er eine zusätzliche Vergütung erhält, so ist zunächst zu klären, ob sie zusätzlicher > Arbeitslohn aus dem bestehenden Dienstverhältnis ist (> Rz 15) oder ob diese Tätigkeit unabhängig von der hauptberuflichen Tätigkeit ausgeübt wird. Das gilt auch, wenn die zusätzliche Vergütung von einem Dritten geleistet wird. Entscheidend ist dann, ob eine einheitliche Leistung erbracht wird oder ob an verschiedene Vertragspartner unterschiedliche Leistungen erbracht werden (vgl EFG 1993, 345; 2002, 958). Die zusätzliche Vergütung gehört zum Arbeitslohn aus dem bestehenden Dienstverhältnis, wenn der ArbN aufgrund dieses Dienstverhältnisses zur Übernahme der Tätigkeit verpflichtet ist, es sich um eine Nebenpflicht (> Rz 77) handelt oder wenn diese Tätigkeit lediglich die Haupttätigkeit ergänzt (Hilfstätigkeit; > Rz 74/1). Mehrere nichtselbständig ausgeübte aktive Tätigkeiten eines ArbN für denselben ArbG werden stets als einheitliches Dienstverhältnis behandelt (BFH 161, 149 = BStBl 1990 II, 931; BFH/NV 1994, 22; EFG 1995, 221; 2003, 864). Dies gilt besonders, wenn die Tätigkeiten gleichartig sind (EFG 2002, 958). Ergänzend > Mehrere Dienstverhältnisse Rz 4 ff sowie § 40a Abs 4 Nr 2 EStG und > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 173.

 

Rz. 76/2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Neben dem Arbeits-/Dienstverhältnis können ArbN weitere, andersgeartete (Sonder-)Rechtsbeziehungen zu ihrem ArbG eingehen, zB Miet- oder Kaufverträge. Auch diese sind grundsätzlich unabhängig von dem bestehenden Dienstverhältnis zu beurteilen (vgl BFH 199, 322 = BStBl 2002 II, 829 [832]). Zu Einzelheiten > Arbeitslohn Rz 44/2.

 

Rz. 77

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Nebenpflichten sind Pflichten, die zwar im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich vorgesehen sein müssen, deren Erfüllung der ArbG aber nach der tatsächlichen Gestaltung des Dienstverhältnisses und nach der Verkehrsauffassung erwarten darf, auch wenn er die zusätzlichen Leistungen besonders vergüten muss. IdR handelt es sich um besonders vergütete einmalig oder doch nur ausnahmsweise anfallende Sonderleistungen. So zB, wenn ein Notariatsangestellter gegen eine Sondervergütung eine Auflassungsvollmacht für einen Klienten seines ArbG übernimmt (> Notare Rz 4); wenn > Lehrer zusätzlichen Unterricht übernehmen oder wenn ein ArbN bei den schriftlichen Prüfungen die Aufsicht führt (> Nebenberufliche Lehr- und Prüfungstätigkeit Rz 6 und 13; > R 19.2 LStR); wenn ein bei der Klinik angestellter Assistenzarzt ein Gutachten erstellt, das von der Klinik angefordert worden ist (> Ärzte Rz 14); wenn ein ArbN seine Kenntnis des Betriebs dazu nutzt, für seinen ArbG über den Verkauf des Unternehmens zu verhandeln (BFH 194, 212 = BStBl 2001 II, 496) und auch wenn der Oberarzt einer Klinik die Privatpatienten des Chefarztes behandelt (BFH 103, 567 = BStBl 1972 II, 213; > Ärzte Rz 11).

 

Rz. 78

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Aber auch wenn der Auftraggeber die ArbN des Auftragnehmers veranlasst, gegen besondere Vergütung (Prämie) außerhalb der normalen Arbeitsstunden zu arbei...

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  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
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