Rz. 80
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Unter Eheleuten und anderen Angehörigen des engeren Familienkreises wie Eltern/Kinder oder Geschwistern bestehen typischerweise die zwischen Fremden natürlichen Interessengegensätze nicht: Die Mitarbeit im Beruf oder Gewerbe eines Familienangehörigen kann auf familiärer ebenso wie auf bewusst arbeitsrechtlich gestalteter Grundlage organisiert werden. Weil aber zB der Abzug der Lohnkosten eine eindeutig betriebliche Veranlassung voraussetzt, erkennt das FA Arbeitsverhältnisse unter diesen Personen nur an, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Für die Beurteilung wird also auch hier auf das Gesamtbild der Verhältnisse abgestellt (> Rz 9) und der Parteiwille durch das Verbot der > Steuerumgehung in § 42 AO begrenzt (> Rz 65 ff). Um die steuerlich gebotene Abgrenzung der privaten von der beruflichen Sphäre zu gewährleisten, werden an Verträge zwischen nahen Angehörigen besondere Anforderungen gestellt. Das gilt für Verträge aller Art; zu Darlehensverträgen vgl BMF vom 23.12.2010, BStBl 2011 I, 37, geändert durch BMF vom 29.04.2014, BStBl 2014 I, 809; zu Mietverträgen vgl BFH/NV 2012, 1970 mwN und BFH 255, 259 = BStBl 2017 II, 273. Eine allgemein geltende Vermutung gleichgerichteter Interessen ist überholt (vgl BFH 145, 221 = BStBl 1986 II, 362; BVerfG 13, 318 vom 24.01.1962 – 1 BvL 32/57). Die Rechtsprechung zusammenfassend Kulosa, DB 2014, 972.
Rz. 81
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Ein Dienst- oder Arbeitsvertrag muss alle wesentlichen Rechte und Pflichten der Parteien enthalten. Er muss dem entsprechen, was auch mit anderen ArbN vereinbart wird (Fremdvergleich). Erforderlich sind eindeutige Vereinbarungen, an die sich die Beteiligten auch tatsächlich halten (> R 4.8 EStR). Das gilt auch für Änderungen des Vertrags (BFH/NV 1999, 1457 = HFR 1999, 886).
Rz. 82
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Zivilrechtliche Formerfordernisse sind auch von Angehörigen zu beachten; anderenfalls ist das ein Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der Vereinbarung, besonders bei eindeutiger Zivilrechtslage (BFH 217, 409 = BStBl 2011 II, 20 mwN). Für einen Arbeitsvertrag ist Schriftform zwar nicht vorgeschrieben (diese gilt nur für die Kündigung – vgl § 623 BGB). Ein schriftlicher Vertrag erleichtert aber den Nachweis des Vereinbarten und ist deshalb zu empfehlen (BFH/NV 1990, 24; 759). Soweit die Wirksamkeit eines Vertrags an eine bestimmte Form gebunden ist wie zB die Mitwirkung eines rechtlichen Betreuers/Pflegers, wirkt die Nachholung der Form steuerlich erst, wenn die schwebende Unwirksamkeit entfallen ist; es genügt also nicht, dass sich die Beteiligten an die Vereinbarung gehalten haben (vgl BFH 217, 409 = BStBl 2011 II, 20 mwN).