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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Arbeitnehmer / I. Gründe für einen besonderen steuerlichen Arbeitnehmerbegriff

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff für das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht gibt es nicht. Er wäre zwar im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsordnung und der Rechtsanwendung an sich geboten und von der Praxis gefordert (vgl zB Bonjean, DStR 24/2017, Editorial). Die Zielsetzungen dieser Rechtsgebiete sind aber zu unterschiedlich: Das Arbeitsrecht will die vom Unternehmer persönlich abhängige Person schützen. Auch das öffentliche Dienstrecht regelt Rechte und Pflichten von Beamten, Richtern und Soldaten. Das SV-Recht kennt den gegen Krankheit und Altersarmut zu versichernden ‚Beschäftigten’; seine Zielsetzung ist die Sicherung des Beitragsaufkommens während der Beschäftigungsphase. Ziel des Steuerrechts ist hingegen die Finanzierung staatlicher Aufgaben durch den sicheren Steuerabzug an der Quelle. ‚Arbeitnehmer’ ist hier nur die rechtstechnisch bedingte Verkürzung für den Bezieher von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG (> Rz 50 ff).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Deshalb besteht keine rechtliche Bindung zwischen Arbeits- und SV-Recht einerseits und Steuerrecht andererseits (BFH 209, 162 = BStBl 2005 II, 730; BFH/NV 2012, 1968; EFG 2014, 538 = DStRE 2015, 130 mwN). Dem Arbeits-/Dienstrecht kommt vielmehr nur indizielle Bedeutung zu. Das Steuerrecht bedient sich des Begriffs ‚Arbeitnehmer’ aus anderen Rechtsgebieten, weil er für die Masse der Fälle geeignet ist (zu Abweichungen vgl auch die Einzelfälle bei > Rz 130); für die verbleibenden Fälle sind eigene steuerliche Merkmale bestimmend (> Rz 5–62). Zur Abgrenzung von einer selbständig ausgeübten freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit > Rz 60 ff. Der im SV-Recht benutzte Begriff der Scheinselbständigkeit ist mit dem steuerrechtlichen ArbN-Begriff nicht inhaltsgleich (EFG 2016, 448 = DStRE 2016, 1254 unter Hinweis auf Tipke/Lang/Hey, Steuerrecht, G Rz 472); dazu ergänzend > Rz 66ff.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

‚Arbeitnehmer’ ist ein offener Typusbegriff, den das EStG nur mittelbar bestimmt (vgl BFH 223, 425 = BStBl 2009 II, 374 mwN): Der bewusste Verzicht auf eine starre Begriffsbestimmung erleichtert in diesen Fällen eine Zuordnung, indem den Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse im Wege der Auslegung des Gesetzes sinnvoll Rechnung getragen werden kann. Dies erscheint umso notwendiger, als § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG seit dem EStG 1934 unverändert geblieben ist und ihm mithin eine herkömmliche Vorstellung vom Begriff des ArbN zugrunde liegt. Diese wurde zudem geprägt durch den ursprünglich zunächst bei Beamtenbezügen eingeführten LSt-Abzug; Bezeichnungen wie "Dienstverhältnis" (vgl § 1 Abs 2 LStDV) anstelle von "Arbeitsverhältnis" gehen darauf zurück. Rechtsprechung und Verwaltung verwenden diese Begriffe inzwischen gleichbedeutend (vgl BFH 105, 274 = BStBl 1972 II, 643). Erst seit dem ZKAnpG vom 22.12.2014 taucht – im Zusammenhang mit > Betriebsveranstaltungen – erstmals der Begriff "Arbeitnehmer" in § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1a EStG auf, mit dem der Steuergesetzgeber der Tendenz der Rechtsprechung entgegenwirkt, den Begriff von "Arbeitslohn" einzuengen (etwa BFH 256, 250 = BStBl 2018 II, 571 zur ‚Vergütung für Zeitversäumnis’; auch > Rz 42). Der Typus der abhängige Arbeit leistenden Personen hat sich aber in den zurückliegenden Jahrzehnten gewandelt und wird sich mit der technischen und gesellschaftlichen Entwicklung weiter verändern.

 

Rz. 4

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Für bestimmte Bereiche mit anderer Zielsetzung (> Rz 1) gilt nicht der steuerrechtliche, sondern nur der arbeitsrechtliche ArbN-Begriff. Das betrifft etwa die > Geringfügige Beschäftigung (§ 40a Abs 2 EStG), die Beitragspflicht zur > Arbeitskammer sowie die > Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 25 ff nach dem VermBG. Im Rahmen von §§ 10a, 79ff EStG begünstigt die Förderung der > Private Altersvorsorge Rz 9 ff vor allem im SV-Recht definierte Personen, nämlich die in der GRV Pflichtversicherten. Schließlich bedienen sich die Vertragsstaaten eines DBA für die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei ArbN des Begriffs der Bezieher von Einkünften aus "unselbständiger" Arbeit (> Doppelbesteuerung Rz 122 ff).

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