Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Arbeitgeber

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

Arbeitgeber ist im Steuerrecht, wer für den LSt-Abzug verantwortlich ist (§§ 38ff EStG). Das ist nicht immer der arbeitsrechtlich zur Lohnzahlung Verpflichtete. Wer in Grenzfällen oder aufgrund gesetzlicher Fiktion den LSt-Abzug – unter Androhung seiner Haftung – zu verantworten hat, wird hier dargestellt.

A. Rechtlicher Status des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug

 

Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zur Mitwirkung bei der Erhebung der LSt ist der ‚Arbeitgeber’ im Verhältnis zum FA (Außenverhältnis) kraft öffentlichen Rechts verpflichtet. Ihm obliegt die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage (> Arbeitslohn) sowie die Einbehaltung und Abführung der Steuerabzüge (vgl §§ 38ff EStG; zu einem Gesamtüberblick > Lohnsteuer, > Steuerabzugsverfahren). Durch das Finanzamt wird der ArbG als > Steuerpflichtiger (vgl § 33 AO) behandelt; es tritt ihm damit hoheitlich gegenüber. Im Einzelnen:

I. Rechtsverhältnis zum Finanzamt

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Rechtsverhältnisse des ArbG beim LSt-Abzug waren lange nicht abschließend geklärt (> Rz 4), denn obwohl das Verhältnis zwischen ArbG und ArbN arbeitsrechtlich – also privatrechtlich – geprägt ist, wird der ArbG beim LSt-Abzug für den Staat tätig, der mit seinen öffentlich-rechtlichen Rechtsvorschriften in das Arbeitsrecht hineinwirkt.

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zum FA hat der ArbG ein öffentlich-rechtliches Verhältnis. Allein steuerliche Vorschriften bestimmen seine Pflichten. Gemäß § 33 Abs 1 AO ist > Steuerpflichtiger ausdrücklich (auch) derjenige, der "für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, ...". Deshalb ist uE davon auszugehen, dass der ArbG mit dem LSt-Abzug schlicht seinen Verpflichtungen als Stpfl nachkommt (glA Heuermann, StuW 1999, 349; Kirchhof, § 38 EStG Rz 9; Blümich/Wagner, § 42d EStG Rz 19ff).

 

Rz. 4

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zur Rechtsstellung des ArbG besteht aber ein Meinungsstreit: Von einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis des ArbG zum FA gehen aus: Offerhaus, BB 1982, 793; Schick, BB 1983, 1041; L/B/P/Nacke, § 42d EStG Rz 2 mwN; Schmidt/Krüger, § 38 EStG Rz 1 mwN [aA übrigens Schmidt/Weber-Grellet, § 43 EStG Rz 13 zur Inanspruchnahme für die KESt als Stpfl]. Gegen diese Auffassung spricht aber die unabdingbare gesetzliche Verpflichtung zur Übernahme des Auftrags. Der Status eines ‚Beliehenen’ ist auszuschließen, weil der ArbG nicht hoheitlich handelt (vgl EFG 2011, 1735). Wieder andere meinen, die Stellung des ArbG zwischen dem ArbN als > Steuerschuldner und dem Staat als Steuergläubiger entspreche einer gesetzlichen Indienstnahme Privater (vgl zB Scholz in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art 12 GG Rz 219; vgl auch Drüen, Die Indienstnahme Privater für den Vollzug von Steuergesetzen, Tübingen 2012). Zur Thematik auch Winter, Der Arbeitgeber im Lohnsteuerrecht, Diss Greifswald 1997.

 

Rz. 4/1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Älter ist die Auffassung, der ArbG handele treuhänderisch (so der RFH, RStBl 1935, 1239; vgl BFH 135, 416 [418] = BStBl 1982 II, 521 [522]). Nicht durchgesetzt hat sich auch die Auffassung, der ArbG handele im Verhältnis zum ArbN hoheitlich (vgl ua Schäfer, Die Dreiecksbeziehung zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt beim Lohnsteuerabzug, Diss Köln 1990, S 100 mwN; Geurts, Private als Erfüllungsgehilfen des Staates am Beispiel des Freistellungsauftrags, DB 1997, 1997). Während Stolterfoht (DStJG 1986, S 175ff) wohl von einem schlicht hoheitlichen Handeln ausgeht, meinen zB Schick (Grundfragen des Lohnsteuerverfahrens, Alfeld 1983, S 19), Kloubert (Rechtliche Stellung des Arbeitgebers beim Lohnsteuerabzug, Diss Bochum 1988) und sogar das BMF (allerdings wohl nur in der Stellungnahme zu BVerfG 43, 108 [114]), der ArbG handele gegenüber dem ArbN beim LSt-Abzug durch > Verwaltungsakt. Diese Auffassung hätte allerdings bisher nicht bekannte Rechtsfolgen ausgelöst (ablehnend auch Blümich/Wagner, § 42d EStG Rz 19 ff mwN).

II. Rechtsverhältnis zum Arbeitnehmer

 

Rz. 5

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Nach hM handelt der private ArbG auch hinsichtlich des LSt-Abzugs im Innenverhältnis zum ArbN privatrechtlich (so das BAG seit dem Urteil in AP Nr 1 zu § 670 BGB, vgl BAG vom 19.01.1979, DB 1979, 1281 = BB 1979, 1040; Riepen, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers im Lohnsteuerabzugsverfahren, Diss Köln 1967; Walz, BB 1991, 880 [883]). Beamte, Richter und Soldaten stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das im Innenverhältnis vom öffentlichen Dienstrecht bestimmt wird.

 

Rz. 6

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Beim privaten Arbeitsverhältnis hat der ArbN im steuerlichen Sinne (> Arbeitnehmer) deshalb den Steuerabzug als arbeitsvertragliche Nebenpflicht zu dulden (BAG, DB 1968, 533; Müller, DB 1977, 997; DStZ 1993, 307). Er hat, weil das Gesetz den Steuerabzug vorschreibt, nur Anspruch auf Auszahlung des Nettolohns, dh auf den um die Steuerabzüge gekürzten Lohn (BAG, DB 1984, 2253; ergänzend > Pfändung von Arbeitslohn Rz 2). Der ArbG erfüllt seine Zahlungspflicht gegenüber dem ArbN mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (> Lohnsteuer, ggf > Solidaritätszuschlag, > Arbeitnehmerant...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    665
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    403
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    343
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    336
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    320
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    303
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug
    298
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    297
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 33b ... / III. Hinterbliebenen-Pauschbetrag (§ 33b Abs 4 EStG)
    271
  • Erweitert beschränkte Steuerpflicht – ABC IntStR
    259
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    254
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 125 Nichtigkeit des Verwaltungsakts / 1.1 Fehlerhafter Adressat
    216
  • Geschäftsfähigkeit / 4 Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger zwischen 7 und 18 Jahren
    203
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 6 Kosten der Scheidungsfolgenvereinbarung
    190
  • Weilbach, GrEStG § 3 Allgemeine Ausnahmen von der Besteu ... / 8 Grundstückserwerb durch Verwandte in gerader Linie und ihnen gleichgestellte Personen (§ 3 Nr. 6 GrEStG)
    190
  • Erbschaftsteuererklärung ab dem 1.7.2016 / 2.6.2 Erbschein (Zeile 12)
    184
  • Lizenzgebühren (Steuerabzug) – ABC IntStR
    184
  • Honorargestaltung für Steuerberater 01/2019 / 3 Gebührenrechnung: Jahresabschluss nach § 35 StBVV abrechnen
    179
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    178
  • Änderungsvorschriften / 3 Änderung von Steuerbescheiden
    177
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Lohnsteuer: Lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2024
Ordner mit Belegen
Bild: mediavalet.com

Das Gesetzgebungsverfahren für ein Jahressteuergesetz 2024 ist beendet. Mit Blick auf die Lohnsteuer sind zahlreiche kleinere Änderungen für Arbeitgeber zeitnah relevant.


Lohnsteuerbescheinigung: Neue Anleitung zur Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigungen für 2025
Frau Hand Taschenrechner
Bild: Pexels

Bei ausscheidenden Beschäftigten kann es bereits jetzt zur Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen für 2025 kommen. Die Finanzverwaltung hat neue Muster und eine neue Anleitung mit einigen Neuerungen veröffentlicht. Bei nachträglichen Korrekturen zeigt sie sich großzügiger.


Lohnsteuerabzug: Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025
Geld Münzen
Bild: Juan Moyano / Stocksy

Die Finanzverwaltung hat die endgültigen Tabellen und Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025 bekannt gemacht. Sie sind spätestens ab März anzuwenden und machen eine rückwirkende Korrektur erforderlich.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren