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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Arbeitgeber / 2. Erweiterte steuerliche Arbeitgeberfunktion bei drittbezogenem Arbeitnehmereinsatz

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Rz. 25

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Ist ein gewerblicher Verleiher von Arbeitskräften im > Inland nicht ansässig, ist er also kein > Inländischer Arbeitgeber (> Rz 20), verpflichtet ihn § 38 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG gleichwohl als "ausländischen Verleiher" zum LSt-Abzug. Zu Einzelheiten > R 42d.2 LStR sowie > Arbeitnehmerüberlassung Rz 6 ff.

 

Rz. 26

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Zu den Stpfl, die bereits nach Arbeitsrecht zu den ArbG gehören, zählt auch der Entleiher bei ungenehmigter Leih- und Zeitarbeit. In diesen Fällen ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam; stattdessen gilt kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leih-ArbN als zustande gekommen (zum fiktiven Arbeitsverhältnis vgl §§ 9, 10 AÜG; > Arbeitnehmerüberlassung Rz 20 ff). Damit werden dem Entleiher auch sämtliche steuerlichen ArbG-Pflichten auferlegt. Ebenso ist es natürlich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Verleiher zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher mutiert, weil letzterer den Lohn im eigenen Namen und für eigene Rechnung (unmittelbar) auszahlt (vgl BFH 190, 74 = BStBl 2000 II, 41; EFG 2012, 1191; > Arbeitnehmerüberlassung Rz 13 mit Beispiel).

 

Rz. 27

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Werden ArbN aus dem Ausland in das Inland entsandt (grenzüberschreitende Entsendung von ArbN), ohne dass der arbeitsrechtliche ArbG > Inländischer Arbeitgeber ist (> Rz 20), ist an seiner Statt inländischer ArbG kraft gesetzlicher Fiktion das aufnehmende Unternehmen (drittbezogener Arbeitseinsatz). Hier muss das in Deutschland ansässige Unternehmen, das den ArbN aus dem Ausland aufnimmt und den Arbeitslohn wirtschaftlich trägt oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen, die ArbG-Pflichten wahrnehmen (§ 38 Abs 1 Satz 2 EStG; > Wirtschaftlicher Arbeitgeber; BFH 275, 85 = BStBl 2022 II, 562, > R 19.1 Satz 4 LStR; > R 38.3 Abs 5 Sätze 1–3 LStR; zur Besteuerung > Ausländische Arbeitnehmer im Inland). Das gilt auch, wenn der Arbeitslohn nicht im eigenen Namen und für eigene Rechnung ausgezahlt wird, sondern zB an das ausländische Unternehmen weiterbelastet werden soll (vgl § 38 Abs 1 Satz 2 HS 2 EStG; > R 38.3 Abs 5 Satz 3 LStR). Zu weiteren Einzelheiten > Entsendung von Arbeitnehmern Rz 2 ff.

 

Rz. 28

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Bei Entsendung eines ArbN vom Inland ins Ausland, zB eines leitenden Angestellten, zu einer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft gegen Kostenerstattung, geht die lohnsteuerliche ArbG-Eigenschaft nicht auf die Tochter über (> Rz 21); das bleibt uE auch so, wenn der andersartige Begriff des ‚wirtschaftlichen Arbeitgebers’ nach Abkommensrecht (> Rz 33) das Besteuerungsrecht dem ausländischen Vertragsstaat zuweist (vgl BFH 209, 241 = BStBl 2005 II, 547; > Doppelbesteuerung Rz 158ff).

 

Rz. 29

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Randziffer einstweilen frei.

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