Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
Weil auch Handwerkzeuge Arbeitsmittel i. S. d. Betriebssicherheitsverordnung sind, unterliegen sie den dort vorgesehenen Prüfungen: "Unterliegen Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, hat der Arbeitgeber die Arbeitsmittel entsprechend den nach § 3 Abs. 3 [d. h. im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung] ermittelten Fristen durch hierzu befähigte Personen überprüfen und erforderlichenfalls erproben zu lassen".
In der Praxis gilt es, einen Weg zu finden, diese Prüfverpflichtung umzusetzen, ohne dass unangemessener Aufwand entsteht. Nur in besonders sensiblen Bereichen, z. B. Ex-Schutz- oder ESD-geschützten Bereichen (Schutz vor elektrostatischer Entladung), kann es erforderlich sein, alle Handwerkzeuge einzeln zu erfassen und die Prüfung zu dokumentieren, weil hier besondere Anforderungen zu erfüllen sind. Sonst empfiehlt es sich, in der Gefährdungsbeurteilung oder im Prüfverzeichnis für den Betrieb zu dokumentieren, wie sichergestellt wird, dass nur einwandfreies Handwerkzeug verwendet wird. Das kann z. B. dadurch geschehen, dass festgehalten wird,
- dass der Nutzer verantwortlich ist, Werkzeug vor dem Einsatz auf ordnungsgemäßen Zustand zu kontrollieren und nur einwandfreies Werkzeug einzusetzen,
- wer für Reparaturen zuständig ist bzw. sie vornehmen darf und wo und wie neues Werkzeug beschafft oder ausgegeben wird,
- dass und durch wen in gewissen Abständen oder zu festgelegten Terminen die gesamte Werkzeugausstattung kontrolliert wird.
Wartung und Pflege
Mit gepflegtem Werkzeug kann besser und vor allem sicherer gearbeitet werden. Stumpfe Klingen an Scheren, Beiteln oder Schraubendrehern geben ein schlechtes Arbeitsergebnis und machen die Arbeit mühsam und belastend für die Hände. Erst recht, wenn hochwertiges Wer...