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Handwerkerversicherung / 2 Rechtslage vom 1.1.1961 bis 31.12.1991

Mario Scharf
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Das HwVG ordnete die Handwerkerversicherung neu. Diese wurde von der Angestellten- zur Arbeiterrentenversicherung überführt, nicht nur hinsichtlich der zukünftigen Beiträge, sondern auch in Bezug auf die bisher nach dem HVG gezahlten Beiträge. Die Leistungsgewährung erfolgte durch den zuständigen Träger der Arbeiterrentenversicherung, d. h. durch die Landesversicherungsanstalten am Wohnsitz. Für Bestandsrenten mit Beiträgen nach dem HVG zur Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bleibt dieser Träger für die Leistungsgewährung zuständig. Der selbstständige Handwerker, der als Lehrling, Geselle und abhängig beschäftigter Meister in der Arbeiterrentenversicherung war, sollte als selbstständiger Handwerker nicht den Versicherungszweig wechseln müssen. Ein Sondervermögen wurde für die Handwerkerversicherung nicht mehr gebildet.

 
Hinweis

Ende der Versicherungspflicht bei Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren

Die Versicherungspflicht eines selbstständigen Handwerkers endete kraft Gesetzes, wenn er eine Mindestpflichtbeitragszeit von 18 Jahren (216 Monaten) erreicht hatte, ausgenommen waren Bezirksschornsteinfegermeister.

Einführung des Regelbeitrags für Handwerker und 2-Monatszahler

Das HwVG führte den Regelbeitrag für Handwerker ein und bestimmte als Beitragsbemessungsgrundlage das monatliche durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge.[1] Der Handwerker hatte das Recht, höhere Beiträge zu zahlen, höchstens jedoch monatliche Beiträge, die einem Zwölftel seines Jahreseinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze entsprechen.

In den ersten 3 Kalenderjahren nach dem Jahr der erstmaligen Eintragung in die Handwerksrolle war es den sogenannten Junghandwerkern gestattet, für jeden z...

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