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Handwerker / 3.2 Alleinhandwerker

Mario Scharf
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Alleinhandwerker sind Handwerker, die in ihrem Gewerbebetrieb keine wegen dieser Beschäftigung versicherungspflichtigen Personen mehr als geringfügig beschäftigen. Nicht berücksichtigt werden dabei jedoch Lehrlinge und Ehegatten oder Verwandte 1. Grades. Wird z. B. im Handwerksbetrieb ein Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt[1] und ist dieser Arbeitnehmer noch in einer anderen Beschäftigung mehr als geringfügig beschäftigt, steht dies der Eigenschaft als Alleinhandwerker nicht entgegen.

Versicherte, die

  • am 31.12.1991 Alleinhandwerker waren und
  • im Jahr 1991 Beiträge nur alle 2 Monate oder/und in niedrigerer Höhe gezahlt haben (bei Arbeitseinkünften unterhalb der Hälfte des Durchschnittsentgelts aller Versicherten der Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung),

können seit 1992 so lange niedrigere Pflichtbeiträge zahlen, soweit die Eigenschaft als Alleinhandwerker besteht. Hierfür war ein entsprechender Antrag bis zum 30.6.1992 erforderlich.

[1]

S. Geringfügig entlohnte Beschäftigung,

s. Kurzfristige Beschäftigung.

3.2.1 Beiträge auf Basis von 50 % der Bezugsgröße

Der niedrigere Beitrag nach einem Arbeitseinkommen unterhalb der Bezugsgröße gilt für Alleinhandwerker, die vor dem 1.1.1992 von der 2-monatlichen Beitragszahlung Gebrauch gemacht haben. Die Beitragsvergünstigung steht unabhängig vom erzielten Arbeitseinkommen und dessen Nachweis zu. Beitragsbemessungsgrundlage ist mindestens die Hälfte der monatlichen Bezugsgröße (2026: mtl. 1.977,50 EUR; 2025: mtl. 1.872,50 EUR). Hieraus resultieren im Jahr 2026 Beiträge i. H. v. mtl. 367,82 EUR (2025: mtl. 348,29 EUR).

3.2.2 Beiträge auf Basis von 40 % der Bezugsgröße

Der niedrigere Beitrag i. H. v. 40 % des Regelbeitrags gilt für Alleinhandwerker, die ihre Beiträge bis 1991 zwar monatlich, jedoch in geringerer Höhe gezahlt haben. Beitragsbemessungsgrundlage sind mindestens 40 % der monatlichen Bezugsgröße (2026: mtl. 1.582 ...

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