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Hammerschlags- und Leiterrecht / 4.2.2.3 Erlaubte Maßnahmen

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Das Hammerschlags- und Leiterrecht gestattet zum einen das Aufstellen von Leitern und Gerüsten auf dem Nachbargrundstück, soweit diese zur Durchführung von Bauarbeiten auf dem eigenen Grundstück benötigt werden. Zum anderen ist es zulässig, die für die Bauarbeiten benötigten Baumaterialien und Baugeräte über das Nachbargrundstück zu transportieren und zu diesem Zweck das Nachbargrundstück auch mit Fahrzeugen zu befahren.

Baukran

Der Transport der erforderlichen Gegenstände an die Baustelle kann auch durch den Luftraum über dem Nachbargrundstück mithilfe eines Baukrans erfolgen.[1] Dies gilt allerdings nur dann, wenn ein Baukran vorübergehend bei Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts eingesetzt wird. Ist dagegen ein Baukran auf einem Betriebsgrundstück ständig in Betrieb und schwenkt dessen Kranausleger immer wieder durch den Luftraum des Nachbargrundstücks, kommt eine Berufung auf das Hammerschlags- und Leiterrecht nach der Rechtsprechung nicht in Betracht.[2]

Baumaschinen und Baumaterialien

Soweit Landesvorschriften wie in

  • Hamburg,
  • Rheinland-Pfalz,
  • Sachsen,
  • Sachsen-Anhalt und
  • Thüringen

das Hammerschlags- und Leiterrecht dahin eingrenzen, dass neben dem Betreten des Nachbargrundstücks und dem Aufstellen von Leitern und Gerüsten die Baumaterialien, Baumaschinen und sonstige für die Bauarbeiten benötigten Geräte lediglich über das Nachbargrundstück transportiert werden dürfen, umfasst diese Befugnis nicht das Recht, dort auch Baumaschinen aufzustellen oder Baumaterialien zu lagern.

Eine Befugnis, Baumaschinen aufzustellen oder Baumaterialien zu lagern, enthalten nur die Landesvorschriften von

  • Bayern,
  • Hessen,
  • Niedersachsen,
  • Nordrhein-Westfalen,
  • Saarland und
  • Schleswig Holstein.

Nur Baumaschinen

In

  • Baden-Württemberg,
  • Berlin und
  • Brandenburg

ist wiederum nur das Aufstellen von Ba...

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