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Hammerschlags- und Leiterrecht / 4.2.1.1 Hammerschlags- und Leiterrecht nur für Arbeiten an baulichen Anlagen

Haufe Redaktion, Hans-Albert Wegner †
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Die einschlägigen Landesvorschriften der nachfolgenden Bundesländer räumen die Befugnis zur Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts nur für Arbeiten ein, die sich auf bauliche Anlagen beziehen:

 
Bundesland Rechtsvorschriften Wortlaut
Baden-Württemberg § 7d NRG BW "eine nach den baurechtlichen Vorschriften zulässige bauliche Anlage"
Bayern Art. 46b AGBGB BY "zwecks Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage"
Hamburg § 74 HBauO "zur Errichtung, Änderung oder Unterhaltung von Anlagen"
Hessen §§ 28, 29 NachbG HE "zwecks Errichtung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage"
Rheinland-Pfalz §§ 21-25 LNRG "zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage"
Sachsen § 24 SächsNRG "zur Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage"
Thüringen §§ 21-25 ThürNRG "zwecks Errichtung, Veränderung, Reinigung, Unterhaltung oder Beseitigung einer baulichen Anlage"

Darunter fallen

  • Wohngebäude,
  • Grenzgaragen,
  • Einfriedungsmauern und
  • andere mit dem Erdboden fest verbundene, aus Baustoffen und Bauteilen hergestellte Anlagen.

Erfasst sind damit Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, Veränderung, Unterhaltung oder Beseitigung derartiger baulicher Anlagen. Teilweise wird in den Landesvorschriften ausdrücklich auch die Reinigung einer baulichen Anlage als Unterfall der Bauunterhaltung genannt. Praktischer Hauptanwendungsfall der Landesvorschriften dürften Verputz-, Ausbesserungs- oder Malerarbeiten an einer Grenzwand sein.[1]

Andere Arbeiten, die nicht bauliche Arbeiten betreffen, berechtigen in diesen Bundesländern nicht zur Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts. Sind derartige Arbeiten, wie etwa ein grenzseitiger Heckenschnitt, vom eig...

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