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Haftungsfragen im Wohnungseigentum (FAQs) /   Verwalterhaftung

Dr. Oliver Elzer
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Birgt die Unterbreitung von Beschlussvorschlägen Haftungsrisiken?

Ja! Dennoch ist die Verwaltung als Organ der GdWE nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, den Wohnungseigentümern in der Versammlung Beschlussvorschläge zu unterbreiten. Werden solche bereits mit der Ladung zur Versammlung angekündigt, sollte darauf hingewiesen werden, dass sich der Beschlusstext nach der Diskussion der Wohnungseigentümer noch ändern kann und also unverbindlich ist. Bei Vollmachten sollte dann geklärt werden, was bei einer wesentlichen Abweichung gelten soll.

 

Wenn ein Verwalter die Wohnungseigentümer über die Anfechtbarkeit eines Beschlusses im Vorfeld der Beschlussfassung informiert hat, dürfte er doch aus der Haftung raus sein, oder?

Ja. Die Wohnungseigentümer sind die Herren ihrer Geschicke.

 

Manchmal möchten die Wohnungseigentümer, dass ein Beschluss gefasst wird, der zweifelsfrei erfolgreich anfechtbar wäre. Ich habe gelesen, dass ein Verwalter sich vor der Abstimmung über solche Beschlüsse hüten soll und er sich auch nicht durch eine Bedenkenanmeldung, die ebenfalls protokolliert wird, aus der Haftung stehlen kann. Einziger Ausweg sei es dann, als Verwalter eine Beschlussfassung zu verweigern und per Geschäftsordnungsbeschluss einen Miteigentümer temporär zum Versammlungsleiter zu bestimmen. Ist das korrekt?

Nein! Diese Diskussion hat sich mit dem WEMoG erledigt. Im aktuellen Recht verletzt die Verwaltung nicht ihre Pflichten, wenn sie einen Beschluss feststellt und verkündet, der nicht ordnungsmäßig ist. Es gibt also keinen Anlass, eine Verkündung zu meiden. Es entspräche sogar keiner ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn sich die Verwaltung einer Verkündung verweigerte.

 

Der WEG-Verwalter überweist wegen eines Systemfehlers zahlreiche Rechnungen doppelt. Alle Doppelzahlungen konnten...

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