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Haftung im Wohnungseigentum für Verletzung öffentlich-re ... / 2.4 Obstruktives Stimmverhalten

Alexander C. Blankenstein
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Obstruktives Stimmverhalten kann einerseits darin liegen, z. B. einem Beschluss über nach GEG erforderlichen Maßnahmen nicht zuzustimmen oder andererseits darin, einem Beschlussantrag zuzustimmen, der nach GEG erforderliche Vorgaben missachtet.

Die Beteiligung mehrerer an einer Ordnungswidrigkeit regelt § 14 OWiG.

Im Fall obstruktiver Beschlussfassung gegen erforderliche Maßnahmen nach öffentlichem Recht kommen als Beteiligte der Ordnungswidrigkeit zunächst auch diejenigen Wohnungseigentümer in Betracht, die im einen Fall für die rechtskonforme Maßnahme gestimmt haben und im anderen Fall gegen den rechtswidrigen Beschlussantrag. Es handelt sich mithin um eine Gremiumsentscheidung. Insoweit ist jedenfalls derjenige als Beteiligter anzusehen, der durch sein Stimmverhalten seinen Beitrag dazu leistet, dass die gebotene Maßnahme unterbleibt.[1]

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass diejenigen Wohnungseigentümer, die ihr Stimmverhalten rechtskonform ausgerichtet haben, zwar zunächst von einer Ahndung ausgeschlossen sind. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bereits das WEG den überstimmten Wohnungseigentümern durch die Beschlussersetzungsklage ein effektives Mittel an die Hand gibt, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorgaben auch gegen den Willen der Mehrheit durchzusetzen. Um insoweit privilegiert zu sein, müssten überstimmte Wohnungseigentümer entsprechende Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer erheben. Wegen der ihr auferlegten Verfahrenskosten könnte diese anschließend die obstruktive Mehrheit in Regress nehmen.[2]

 
Wichtig

Namentliche Erfassung des Abstimmungsergebnisses

Von elementarer Bedeutung ist dabei die namentliche Dokumentation des Abstimmungsergebnisses seitens des Verwalters.[3] Die namentliche Erfassung des Stimmverhaltens zur möglichen Durchsetz...

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