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Haftung des vermietenden Wohnungseigentümers / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Ein verschuldensunabhängiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch sei gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden müsse, aus besonderen Gründen jedoch nicht gem. §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden könne, sofern er hierdurch Nachteile erleide, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung überstiegen. Über den Wortlaut des § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB hinaus erfasst seien auch Störungen durch sog. Grobimmissionen wie etwa Wasser. Der Anspruch komme in entsprechender Anwendung von § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann in Betracht, wenn die Nutzung des Sondereigentums durch rechtswidrige Einwirkungen beeinträchtigt werde, die von im Sondereigentum eines anderen Wohnungseigentümers stehenden Räumen ausgingen. Dies sei der Fall. Denn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 WEG lägen nicht vor. Entscheidend sei deshalb, ob B als Störer für die entstandenen Schäden verantwortlich sei. Dies lasse sich nicht abschließend beurteilen. Sollte der Schaden nämlich ausschließlich auf ein fehlendes Beheizen der Räumlichkeiten zurückzuführen sein, wäre B für den Schaden nicht verantwortlich. Denn ein Wohnungseigentümer könne für Störungshandlungen seines Mieters nur dann als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen habe oder es unterlasse, ihn von einem fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch abzuhalten. Davon, dass ein Mieter die Räume auch bei strengem Frost nicht beheizt, müsse der Vermieter ohne besondere Anhaltspunkte nicht ausgehen. Ebenso wenig wäre B als Z...

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