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Haftung des Unternehmers aus Organisationsverschulden be ... / 3 Rechtlicher Hintergrund

Joachim Schwede †
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Der beklagte Unternehmer hat seine Organisationspflichten aus § 823 BGB verletzt und haftet dafür grundsätzlich – das steht für das Gericht außer Frage. Diese Organisationspflichten müssen gemeinsam mit den teilweise identischen Pflichten aus § 831 BGB im Rahmen des Entlastungsbeweises für einzelne Tätigkeiten des Betriebsangehörigen erfüllt werden.

Verstößt der Unternehmer gegen seine Organisationspflichten, haftet er unabhängig von § 831 nach § 823 BGB unter Zurechnung des Handelns verfassungsmäßiger Vertreter gemäß § 31 BGB. Der Unternehmer muss die allgemeinen Aufsichtsanweisungen selbst treffen. Diese Pflicht zur allgemeinen Oberaufsicht obliegt in jedem Fall ihm, auch einem sorgfältig ausgewählten leitenden Angestellten kann er sie nicht mit der Folge überlassen, dass er sich selbst einer Haftung entzieht. Bei juristischen Personen greift die Zurechnungsregel des § 31 BGB ein, wenn die schuldhafte Verletzung allgemeiner Überwachungs- und Organisationspflichten zu einer Rechtsgutverletzung i. S. d. § 823 BGB geführt hat.

Schon nach der Lebenserfahrung deutet es für das Gericht hier zunächst auf einen fahrlässigen Mangel im Organisationsbereich des Unternehmens hin, wenn infolge unkoordinierter Wartungs- und Reinigungsarbeiten ein Arbeitnehmer einer Reinigungsfirma zu Schaden kommt. Es sei bei einem solchen Sachverhalt Sache des Unternehmers, sich zu entlasten. Der Unternehmer könne die gegen ihn sprechende Vermutung eines Organisationsverschuldens nicht entkräften und insbesondere nicht nachweisen, dass er ausreichende konkrete Aufsichtsanweisungen für den Fall getroffen habe, dass Reinigungs- und Wartungsarbeiten zeitlich und örtlich parallel zuein­ander durchgeführt werden.

Es bestanden zwar allgemeine Anweisungen, die bei einer Instandhaltung durch Schlosser, Elektriker u. a. zu beachten waren. Man habe aber nicht festgelegt, wer die Anlage wieder anstellen durfte, nachdem sie nach Ende einer Schicht ausgeschaltet worden war, und Reinigungs- und Instandsetzungsarbeiten erfolgten. Das auf dem Bedienpult liegende Schild: "Anlage nicht einschalten" sage darüber nichts aus. Der ursprünglich mitverklagte Schlossermeister S. erklärte vor dem Landgericht, dass er sich dazu als Schlossertruppführer berechtigt ansah, die Anlage einzuschalten. Eine konkrete Vereinbarung oder Anweisung von einer bestimmten Person gab es dazu aber nicht und er schaltete die Anlage ein, obwohl der Geschädigte darunter arbeitete.

Nach den Feststellungen des Landgerichtes konnten die Sicherheitstüren umgangen werden. Zulasten des Unternehmers ist zu berücksichtigen, dass hier eine gefährliche Anlage betrieben wurde, die geeignet war, Menschenleben zu gefährden.

Das Organisationsverschulden des Unternehmers ergibt sich auch daraus, dass erst nach dem Unfall einschlägige und spezielle Maßnahmen bezüglich der Arbeitssicherheit getroffen wurden. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Unternehmers an das Landesamt für Gesundheit und Soziales: Danach wurde ein spezielles Abstimmungsprotokoll für Wartungszeiten entwickelt und in Kraft gesetzt. In diesem Protokoll ist nunmehr geregelt, wer für das Anschalten einer Anlage während oder nach einer Wartung zuständig ist, und was dabei beachtet werden muss. Alle an der Wartung beteiligten Firmen und Fremdfirmen, die während der Zeit in der Anlage arbeiten, müssen im Protokoll erfasst werden. Vor dem Anschalten einer Anlage ist damit dokumentiert, dass sich keine Personen mehr in der Anlage befinden. Die Mitarbeiter werden darauf hingewiesen, dass sie sich mit dem Einhängen eines Sicherheitsschlosses an den Sicherheitstüren gegen unerwartetes Wiedereinschalten einer automatischen Anlage sichern können. Das war vor dem Unfall nicht möglich. Wenn diese Maßnahmen vor dem Unfall getroffen worden wären, wäre es nicht zu dem Vorfall gekommen.

Im Ergebnis habe der Unternehmer den ihm obliegenden Entlastungsbeweis für ausreichende Organisation der Arbeitsabläufe nicht geführt.

Die Haftung des Unternehmers ist jedoch wegen Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Insoweit teilt der Senat die Begründung der Vorinstanz: Unbestritten hat das Wiedereinstellen der Anlage ca. 10 Minuten gedauert. Dies war mit erheblicher Geräuschentwicklung (Tröten) und mit Gesprächen von 5 Schlossern verbunden, sowie durch in Gang setzen der Blink-/Warnleuchten. Es sei in der Tat unverständlich, dass der Geschädigte M. dies nicht bemerkte und unter dem Rollband blieb, ohne sich bemerkbar zu machen. Dazu hätte er genügend Zeit gehabt. Der Geschädigte M. durfte andererseits grundsätzlich davon ausgehen, dass die Schlosser erst um 6.00 Uhr mit ihrer Arbeit begannen. Wenn die Schallsignale mehrfach ertönten, ohne dass etwas passierte, konnte er möglicherweise darauf vertrauen, dass die Anlage nicht in Gang gesetzt werde und er weiterarbeiten könne.

Die Vornahme der Reinigungsarbeiten unter der Anlage an sich sei dem Geschädigten allerdings nicht vorzuwerfen. Er sei als Arbeitnehmer das schwächste Glied in der K...

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