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Haftung der Wohnungseigentümer / 5.2 Haftungszeitraum/Nachhaftung

Alexander C. Blankenstein
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Die Haftung des Wohnungseigentümers beschränkt § 9a Abs. 4 Satz 1 HS 2 WEG auf solche Verbindlichkeiten, "die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstanden oder während dieses Zeitraums fällig geworden sind". Zweck dieser Regelung ist, dass derjenige bezahlen soll, dem die Leistung zugutekommt. Bei einem Eigentümerwechsel wird dies in aller Regel der Erwerber sein. Andererseits hat der Veräußerer die während seiner Zugehörigkeit zur Gemeinschaft entstandene Forderung mitzuverantworten, also für diese einzustehen. Darüber hinaus weiß ein Gläubiger der Gemeinschaft in aller Regel nichts von einem etwaigen Eigentümerwechsel innerhalb der Gemeinschaft. Zu seinem Schutz und zur Vermeidung des Risikos, dass seine Klage abgewiesen wird, weil er den Veräußerer und nicht den Erwerber in Anspruch genommen hat, stellt das Gesetz zum einen also entweder auf die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft bei Entstehen der Forderung oder bei deren Fälligkeit ab.

Aus Gründen des Gläubigerschutzes ist die gesetzliche Regelung daher durchaus willkommen, da sich der Gläubiger zwecks Befriedigung seiner Forderung sowohl an den Veräußerer als auch an den Erwerber halten kann. Beide haften gesamtschuldnerisch, freilich begrenzt auf die Höhe ihres entsprechenden Miteigentumsanteils. Nimmt daher der Gläubiger den Veräußerer wegen der auf den (früheren) Miteigentumsanteil begrenzten Forderung in Anspruch, hat dieser wiederum im Innenverhältnis zum Erwerber einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB.

Zeitlich begrenzte Nachhaftung

In diesem Zusammenhang ordnet § 9a Abs. 4 Satz 1 HS 2 WEG eine zeitlich begrenzte Nachhaftung für aufgrund Veräußerung des Sondereigentums ausgeschiedene Wohnungseigentümer nach den Grundsätzen des § 728b BGB an. Die Bestimmung des § 728b BGB entstammt dem Recht über ...

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