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Haftung der Wohnungseigentümer / 3.4 Kündigungspflicht des Wohnungseigentümers?

Alexander C. Blankenstein
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Zwar ist der Vermieter verpflichtet, ein Verhalten seines Mieters zu unterbinden, das zu Belästigungen der Hausbewohner und übrigen Wohnungseigentümer führt bzw. gegen die Hausordnung verstößt. Wie er seinen Mieter aber dazu bringt, sich gesellschafts- und gemeinschaftskonform zu verhalten, muss letztlich ihm überlassen bleiben. Dem vermietenden Wohnungseigentümer kann grundsätzlich nicht vorgeschrieben werden, auf welche Weise er die Unterlassung des unzulässigen Verhaltens seines Mieters erreicht.[1] Ein berechtigter Anspruch der Gemeinschaft kann sich vielmehr allein auf Unterlassung der unzulässigen Belästigungen richten. Diese Unterlassungsverpflichtung ist gemäß § 890 ZPO zu vollstrecken.

Allerdings muss der Wohnungseigentümer alles in seiner Macht Stehende unternehmen, damit der Mieter einem berechtigten Unterlassungsanspruch Folge leistet. Selbst bei einem unkündbaren Gebrauchsüberlassungsverhältnis ist es danach nicht ausgeschlossen, dass sich der Eigentümer mit den Mietern gütlich einigt und sie – erforderlichenfalls unter finanziellen Opfern – zu einer Aufgabe der zu unterlassenden Nutzung veranlasst.[2] Selbstverständlich kann unter Umständen auch die Kündigung als äußerstes Mittel in Betracht kommen.

[1] OLG Köln, Beschluss v. 15.1.1997, 16 Wx 275/96, ZMR 1997, 253.
[2] BGH, Urteil v. 16.5.2014, V ZR 131/13, NJW 2014, 2640; LG München I, Beschluss v. 15.1.2018, 1 S 1401/17, ZMR 2018, 443.

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