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Haftung der Wohnungseigentümer / 3.3 Sonstige vom Nutzer ausgehende Störungen

Alexander C. Blankenstein
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Auch wegen sonstiger vom jeweiligen Nutzer der überlassenen Sondereigentumseinheit ausgehenden Störungen kann auch direkt der überlassende Wohnungseigentümer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.[1] Denn jeder Miteigentümer ist nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes gehalten, sein Eigentum nur in einer solchen Weise zu nutzen, dass den übrigen Wohnungseigentümern kein über das Maß eines ordnungsgemäßen Zusammenlebens hinausgehender Nachteil erwächst. Ist er dabei nicht unmittelbarer Nutzer, so hat er dennoch darauf hinzuwirken, dass auch der Mieter den störenden Gebrauch unterlässt. Insoweit gilt Folgendes:

  • Ein Wohnungseigentümer ist den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet ist, jegliche – insbesondere auch psychische – Beeinträchtigungen durch einen Nutzer seines Sondereigentums, die den räumlich-gegenständlichen Bereich des Sondereigentums der anderen behindern, zu verhindern oder abzustellen.[2]
  • Ein Wohnungseigentümer kann insbesondere seitens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in Anspruch genommen werden, eine von seinem Mieter, Pächter oder sonstigen Nutzer vorgenommene unzulässige bauliche Veränderung zu beseitigen bzw. beseitigen zu lassen.[3]
  • Neben dem Anspruch gegen den Nutzer auf Beseitigung von Gegenständen auf gemeinschaftlichen Flächen der Wohnanlage, besteht auch ein Räumungsanspruch gegen den das Nutzungsverhältnis vermittelnden Eigentümer hinsichtlich dieser Gegenstände.[4]
[1] LG München I, Beschluss v. 15.1.2018, 1 S 1401/17, ZMR 2018, 443.
[2] Saarländisches OLG, Beschluss v. 4.4.2007, 5 W 2/07-2, ZMR 2007, 886.
[3] OLG Köln, Beschluss v. 14.4.2000, 16 Wx 58/00, ZMR 2001, 65; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 5.12.2000, 3 Wx 400/00, ZMR 2001, 374.
[4] LG Braunschweig, Urteil v. 2.3.2012, 6 S 360/11, ZMR 2012, 570.

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